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Document 31996R1465
Commission Regulation (EC) No 1465/96 of 25 July 1996 imposing a provisional anti-dumping duty on imports of certain ring binder mechanisms originating in Malaysia and the People's Republic of China
Verordnung (EG) Nr. 1465/96 der Kommission vom 25. Juli 1996 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China
Verordnung (EG) Nr. 1465/96 der Kommission vom 25. Juli 1996 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China
ABl. L 187 vom 26.7.1996, p. 47–58
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/01/1997
Verordnung (EG) Nr. 1465/96 der Kommission vom 25. Juli 1996 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/1996 S. 0047 - 0058
VERORDNUNG (EG) Nr. 1465/96 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1996 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Einleitung (1) Am 28. Oktober 1995 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2), eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Mechaniken mit Ringen mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und leitete eine Untersuchung ein. Die Verfahrenseinleitung erfolgte aufgrund eines am 18. September 1995 gestellten Antrags der Krause GmbH und der Koloman Handler GmbH, auf die insgesamt angeblich 90 % der Gemeinschaftsproduktion von Ringbuchmechaniken entfallen. Der Antrag enthielt genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den fraglichen Einfuhren und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen. 2. Untersuchung (2) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Mehrere Hersteller in den betroffenen Ländern sowie mehrere Verwender in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien wurden angehört, sofern sie fristgerecht einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. (3) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 30. September 1995. (4) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt ausführliche Antworten von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, von dem einzigen Hersteller in Malaysia, von fünf Ausführern in Hongkong und einem Ausführer in den USA, die mit den chinesischen Herstellern geschäftlich verbunden sind, von drei Einführern in der Gemeinschaft, die mit den Herstellern in den betroffenen Ausfuhrländern geschäftlich verbunden sind, sowie von fünf unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft. (5) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumping- und Schadensermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch: a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller: - Koloman Handler GmbH, Wien, Österreich, - Krause GmbH & Co. KG, Espelkamp, Deutschland; b) Ausführer/Hersteller: 1. Malaysia - Bensons Metal Products, Shah Alam; 2. Volksrepublik China Da alle fünf chinesischen Hersteller/Ausführer mit Unternehmen in Hongkong und/oder in den USA geschäftlich verbunden sind und letztere die Fragebogen beantworteten, die den Herstellern/Ausführern in der Volksrepublik China zugesandt worden waren, führte die Kommission Untersuchungen in den Betrieben folgender geschäftlich verbundener Unternehmen durch: - Champion Stationery Manufacturing Co. Ltd, Hongkong, - Hong Kong Stationery Mfg Co. Ltd, Hongkong, - Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd, Hongkong, - US Ring Binder Corp., New Bedford, USA, - Wah Hing Stationery Manufactory Co. Ltd, Hongkong, - World Wide Stationery Manufacturing Co. Ltd, Hongkong. Champion Stationery Manufacturing Co. Ltd und Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd gehören zur selben Unternehmensgruppe und verkaufen beide ihre in China hergestellten Ringbuchmechaniken an ein geschäftlich verbundenes Unternehmen in den USA (US Ring Binder); c) Mit Herstellern/Ausführern geschäftlich verbundene Einführer: - Bensons International Systems B.V., Utrecht, Niederlande, - Bensons International Systems Ltd, Stroud, Vereinigtes Königreich, - Hong Kong Stationery Limited, Eastleigh, Vereinigtes Königreich; d) Unabhängige Einführer: - KWH Plast (UK) Ltd, Milton Keynes, Vereinigtes Königreich, - KWH Plast Vertriebs GmbH, Speyer, Deutschland. 3. Drittland mit Marktwirtschaft (6) Da die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern zählt, gab die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens ihre Absicht bekannt, Malaysia als angemessenes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Bei der Wahl dieses Landes stützte sich die Kommission auf die im Antrag enthaltenen Angaben, denen zufolge die Kostenstruktur und die Produktionstechnologie in Malaysia und der Volksrepublik China hinreichend vergleichbar waren. Außerdem wurde in dem Antrag behauptet, die Hersteller in beiden Ländern müßten bei der Produktion der betroffenen Ware gar keine oder nur geringfügige Umweltschutzkosten tragen. (7) Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur beabsichtigten Wahl Stellung zu nehmen. Ein Einführer erhob Einwände, legte jedoch nicht genügend Beweise für seine Behauptungen vor und schlug zudem kein anderes Marktwirtschaftsland als Alternative vor. (8) Die Untersuchung ergab, daß es sich bei Malaysia um das einzige Marktwirtschaftsland außerhalb der Gemeinschaft handelt, in dem Ringbuchmechaniken von einem Unternehmen hergestellt werden, das nicht mit den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern geschäftlich verbunden ist. (9) Den Angaben eines Unternehmens, das mit einem chinesischen Ausführer geschäftlich verbunden ist, konnte die Kommission entnehmen, daß das Herstellungsverfahren und die Produktionstechnologie sowie der Grad der Automatisierung in Malaysia und in der Volksrepublik China vergleichbar sind. (10) Außerdem stehen die Inlandsproduktion und die Importe in Malaysia miteinander in Wettbewerb, denn nach den Feststellungen der Kommission werden dort sowohl Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia als auch mit Ursprung in der Volksrepublik China verkauft. (11) Daher hielt es die Kommission für angemessen und vernünftig, Malaysia als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die chinesischen Ausfuhren von Ringbuchmechaniken in die Gemeinschaft heranzuziehen. B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Ware (12) Das Verfahren betrifft bestimmte Ringbuchmechaniken (nachstehend "RBM" genannt) für die Herstellung von Ringbüchern, Software-Handbüchern, technischen Handbüchern, Photo- und Briefmarkenalben, Katalogen und Broschüren, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der RBM angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden. RBM gehören zum KN-Code ex 8305 10 00. Mechaniken mit Hebeln, die unter denselben KN-Code fallen, sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung. (13) Im Untersuchungszeitraum wurden mehrere hundert verschiedene RBM-Typen in der Gemeinschaft verkauft. Die Typen unterscheiden sich nach Größe, Form, Zahl der Ringe, Größe der Grundplatte und Öffnungssystem (Auseinanderziehen der Ringe oder Druckmechanismus). Da jedoch alle RBM die gleichen grundlegenden Eigenschaften haben und die verschiedenen RBM-Typen innerhalb einer bestimmten Spannbreite austauschbar sind, stellte die Kommission fest, daß alle aus Malaysia und der Volksrepublik China ausgeführten RBM für die Zwecke dieses Verfahrens eine einzige Ware darstellen. 2. Gleichartige Ware (14) Nach den Feststellungen der Kommission sind die in Malaysia hergestellten und verkauften RBM mit den aus diesem Land oder aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführten RBM identisch oder weisen sehr ähnliche materielle Eigenschaften auf. (15) Außerdem ergab die Untersuchung, daß die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten RBM und die aus Malaysia und der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführten RBM entweder identisch sind oder sehr ähnliche Eigenschaften besitzen. (16) Ein Einführer machte geltend, Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen seien "Standard"-Mechaniken mit zwei bis vier Ringen nicht gleichartig und sollten daher nicht in das Verfahren einbezogen werden. Zur Begründung führte er an, die fraglichen Mechaniken seien sehr viel ausgefeilter und die entsprechenden Produktionskosten drei- bis sechsmal höher als bei RBM mit weniger Ringen. Außerdem seien die Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen für einen Nischenmarkt bestimmt, den es ausschließlich in den Niederlanden gäbe. Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden, da Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen haben wie andere RBM und die Gemeinschaftsproduktion zudem die gesamte Produktpalette, auch Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen, abdeckt. (17) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, daß die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften RBM, die in Malaysia hergestellten und verkauften RBM sowie die aus Malaysia und der Volksrepublik China in die Gemeinschaft exportierten RBM als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/95 (nachfolgend "Grundverordnung" genannt) angesehen werden sollten. C. DUMPING 1. Malaysia (18) Da viele unterschiedliche RBM-Modelle in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, zog die Kommission für die Dumpingberechnung nur die meistverkauften Modelle heran, auf die mehr als 75 % aller RBM entfielen, die der malaysische Ausführer im Untersuchungszeitraum zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte. a) Normalwert (19) Im Untersuchungszeitraum machten die RBM-Inlandsverkäufe des einzigen malaysischen Herstellers 5,8 % seiner Exporte an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft aus. Somit wurde die Ware im Inland in ausreichenden Mengen verkauft. (20) Wurden die einzelnen Modelle auf dem Inlandsmarkt in Malaysia in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr verkauft, so ermittelte die Kommission den Normalwert für die vergleichbaren in die Gemeinschaft ausgeführten Modelle anhand des von unabhängigen Abnehmern gezahlten durchschnittlichen Inlandspreises, da weniger als 20 % der Verkäufe mit Verlust getätigt wurden. Wurde ein Modell im Inland dagegen nicht in ausreichenden Mengen verkauft, so errechnete die Kommission den Normalwert für das vergleichbare in die Gemeinschaft ausgeführte Modell anhand der Produktionskosten in Malaysia zuzüglich eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie für Gewinne. Diese VVG-Kosten und Gewinne wurden unter Zugrundelegung der tatsächlichen Ergebnisse des malaysischen Herstellers bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr festgesetzt. b) Ausfuhrpreis (21) Da alle für die Gemeinschaft bestimmten Ausfuhren des betroffenen malaysischen Herstellers im Untersuchungszeitraum an geschäftlich verbundene Einführer gingen, mußte der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden. Um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln, wurden vom Wiederverkaufspreis alle zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten der geschäftlich verbundenen Einführer sowie eine Gewinnspanne von 7,8 % abgezogen. Die Gewinnspanne wurde anhand des durchschnittlichen Gewinns bestimmt, den unabhängige RBM-Einführer in der Gemeinschaft normalerweise erzielen. c) Vergleich (22) Beim Vergleich stützte sich die Kommission auf die wichtigsten materiellen Eigenschaften von RBM. Aufgrund der während der Untersuchung eingeholten technischen Angaben wurden die folgenden sechs wesentlichen materiellen Eigenschaften herangezogen, um vergleichbare Modelle zu ermitteln: - Typ der Mechanik (Schiene oder Draht)/Öffnungssystem (beim Schienentyp), - Zahl der Ringe, - Form der Ringe, - Abstand zwischen den Ringen, - nominales Papierfassungsvermögen, - Breite der Grundplatte. Keine interessierte Partei erhob Einwände gegen die Auswahl der vorgenannten Kriterien. (23) Beim Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis stellte die Kommission fest, daß sich der Normalwert auf eine andere Handelsstufe bezog als der Ausfuhrpreis, da die Ware in Malaysia an Endabnehmer verkauft werde, während der Ausfuhrpreis dem Großhandelspreis entsprach. Nach Auffassung der Kommission wirkte sich dieser Unterschied bei der Handelsstufe auf die RBM-Preise aus. Da keine Beweise dafür vorlagen, in welchem Umfang die Preise durch diesen Unterschied beeinflußt wurden, veranschlagte die Kommission hierfür vorläufig 10 % der durchschnittlichen Bruttospanne des malaysischen Herstellers bei seinen Inlandsverkäufen an Endabnehmer (Bruttospanne = Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und den Herstellungskosten). Sie hielt es für angemessen, den Normalwert entsprechend zu senken. (24) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag des Ausführers oder aufgrund der Erkenntnisse, die während der Untersuchung in dessen Betrieb gewonnen wurden, weitere Berichtigungen für Unterschiede bei den Rabatten, den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie bei der Kreditgewährung und den Kommissionen vorgenommen, da diese Unterschiede die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. d) Dumpingspanne (25) Der gewogene durchschnittliche Normalwert eines Inlandsmodells wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des vergleichbaren Modells auf der Stufe ab Werk verglichen. (26) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspannen dem Betrag entsprachen, um den der Normalwert eines Modells den Ausfuhrpreis des vergleichbaren Modells überstieg. Bei Bensons Metal Products, dem einzigen betroffenen malaysischen Ausführer, belief sich die gewogene Dumpingspanne aller untersuchten Modelle, ausgedrückt als Prozentsatz des tatsächlichen Ausfuhrpreises, frei Grenze der Gemeinschaft, auf 42,8 %. 2. Volksrepublik China (27) Da die chinesischen Hersteller viele unterschiedliche RBM-Modelle in die Gemeinschaft exportierten, zog die Kommission für ihre Dumpingberechnung nur die meistverkauften Modelle der einzelnen Hersteller heran, auf die mindestens 80 % aller RBM entfielen, die sie im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft exportierten. (28) Aus den unter Randnummer 5 Buchstabe b) Ziffer 2 genannten Gründen wurden Champion Stationery Manufacturing Co. Ltd und Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd bei der Dumpingermittlung als ein Unternehmen behandelt. a) Normalwert (29) Da die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern zählt und Malaysia als angemessenes Drittland mit Marktwirtschaft gewählt wurde, mußte der Normalwert für die chinesischen Ausfuhren anhand der Preise und Kosten in Malaysia bestimmt werden. Im Falle aller chinesischen Hersteller mit Ausnahme der World Wide Stationery Manufacturing Co. Ltd stellte die Kommission fest, daß die RBM-Gesamtverkäufe auf dem malaysischen Markt gemessen an den vergleichbaren Modellen, die diese Hersteller im Untersuchungszeitraum zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften, in ausreichenden Mengen getätigt wurden. (30) Bei diesen Herstellern wurde der Normalwert anhand des durchschnittlichen Verkaufspreises des vergleichbaren Modells bestimmt, sofern dieses Modell in Malaysia in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr verkauft wurde; wurde das vergleichbare Modell in Malaysia nicht oder nicht in ausreichenden Mengen verkauft, bestimmte die Kommission den Normalwert anhand des rechnerisch ermittelten Wertes für dieses Modell. Die rechnerische Ermittlung des Normalwertes erfolgte anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Betrags für Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und für Gewinne, der anhand der tatsächlichen Ergebnisse des malaysischen Herstellers bei Herstellung und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr festgesetzt wurde. (31) Da im Falle der Modelle, die die World Wide Stationery Manufacturing Co. Ltd in die Gemeinschaft ausführte, kein vergleichbares Modell in ausreichenden Mengen auf dem malaysischen Markt verkauft wurde, mußte der Normalwert für alle Modelle gemäß der unter Randnummer 30 beschriebenen Methode rechnerisch ermittelt werden. b) Ausfuhrpreis (32) Da alle chinesischen Exporte in die Gemeinschaft über geschäftlich verbundene Unternehmen in Drittländern abgewickelt wurden, zog die Kommission zur Festsetzung des Ausfuhrpreises auf der Stufe fob chinesischer Hafen die von diesen Unternehmen getragenen direkten Verkaufskosten ab. (33) Für die Exporte, die über geschäftlich verbundene Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt wurden und an geschäftlich verbundene Einführer in der Gemeinschaft gingen, errechnete die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft; dabei wurden alle Kosten, die dem geschäftlich verbundenen Einführer zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft entstanden, sowie eine Gewinnspanne von 7,8 % vom Wiederverkaufspreis abgezogen, den dieser unabhängige Käufer zahlen mußte. Bei der Festsetzung der Gewinnspanne stützte sich die Kommission auf den durchschnittlichen Gewinn, den unabhängige RBM-Einführer normalerweise in der Gemeinschaft erzielen. c) Vergleich (34) Im Interesse eines fairen Vergleichs der aus China in die Gemeinschaft ausgeführten Modelle mit den zur Ermittlung des Normalwertes herangezogenen Modellen wandte die Kommission die unter Randnummer 22 beschriebene Methode an. (35) Beim Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis stellte die Kommission fest, daß sich der Normalwert auf eine andere Handelsstufe bezog als der Ausfuhrpreis, da die Ware in Malaysia an industrielle Endabnehmer verkauft wurde, während der Ausfuhrpreis dem Großhandelspreis entsprach. Aus den bereits unter Randnummer 23 dargelegten Gründen wurde der Normalwert daher wegen Unterschieden in der Handelsstufe nach der dort beschriebenen Methode gesenkt. (36) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag des Ausführers bzw. aufgrund der Erkenntnisse, die während der Untersuchung im Betrieb gewonnen wurden, weitere Berichtigungen für Unterschiede bei den Rabatten, den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie bei der Kreditgewährung und den Kommissionen vorgenommen, da diese Unterschiede die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. d) Individuelle Behandlung (37) Champion Stationery Manufacturing Co. Ltd Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd und World Wide Stationery Manufacturing Co. Ltd beantragten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Festsetzung individueller Dumpingspannen. (38) Da jedoch Champion Stationery Manufacturing Co. Ltd während des Kontrollbesuchs im Betrieb nicht in der Lage war, zur Stützung seiner Behauptungen aussagekräftige Dokumente für den Untersuchungszeitraum vorzulegen, mußte die Kommission den Antrag wegen mangelnder Mitarbeit ablehnen. (39) Im Falle von Sun Kwong Metal Manufacturer Co. Ltd und World Wide Stationery Manufacturing Co. Ltd war den vorgelegten Informationen zu entnehmen, daß diese Unternehmen ihre Personalpolitik, den Bezug der Roh- und Betriebsstoffe sowie die Geschäftspolitik in der Volksrepublik China nicht unabhängig von den dortigen Behörden bestimmen konnten. Daher hielt es die Kommission nicht für angemessen, für diese beiden Unternehmen individuelle Dumpingspannen festzusetzen. e) Dumpingspanne (40) Der gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Modells auf der Stufe fob malaysischer Hafen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des vergleichbaren Modells auf der Stufe fob chinesischer Hafen verglichen. (41) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspannen dem Betrag entsprachen, um den der Normalwert eines Modells den Ausfuhrpreis des vergleichbaren Modells überstieg. Für die Volksrepublik China belief sich die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller untersuchten Modelle, ausgedrückt als Prozentsatz des tatsächlichen Ausfuhrpreises, frei Grenze der Gemeinschaft, auf 112,8 %. D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (42) Die Untersuchung bestätigte, daß auf die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller ein größerer Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von RBM entfällt, nämlich mehr als 90 %. (43) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, daß ein geringer Teil der Verkäufe eines antragstellenden Gemeinschaftsherstellers Waren betraf, deren letzte wesentliche Verarbeitung in Ungarn stattgefunden hatte, so daß diese Waren aus der Gemeinschaftsproduktion dieses Herstellers ausgeschlossen wurden. Gleichzeitig ergab die Untersuchung, daß bestimmte Waren, die in den Einfuhrstatistiken als ungarische Ursprungserzeugnisse ausgewiesen worden waren, in Ungarn lediglich aus Teilen mit Ursprung in Österreich montiert worden waren, so daß diese Waren der Gemeinschaftsproduktion des fraglichen Herstellers zugerechnet wurden, denn gemäß den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln verliehen die Montagevorgänge in Ungarn den Fertigerzeugnissen nicht den Ursprung Ungarn. Dabei wurde es für irrelevant angesehen, daß diese Waren in den Einfuhrstatistiken als ungarische Ursprungserzeugnisse ausgewiesen wurden, da ihr Ursprung auf der Zollerklärung anhand der präferentiellen Ursprungsregeln angegeben worden war, die auf diese Untersuchung nicht anwendbar sind. (44) Die Untersuchung ergab ferner, daß die fragliche Ware nicht nur von den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, sondern in gewissem Umfang auch in Italien und Spanien hergestellt wurde. Obwohl die betroffenen Unternehmen der Kommission keine vollständigen Angaben übermittelten, bestätigten die Informationen aus verschiedenen Quellen, daß auf die Hersteller in diesen beiden Ländern kein nennenswerter Teil der RBM-Produktion in der Gemeinschaft entfiel. Ein betroffenes Unternehmen mit Sitz in Spanien meldete sich selbst und beantragte, in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen zu werden. Dieses Unternehmen gehörte jedoch nicht zu den Antragstellern, die einen größeren Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion ausmachten. Außerdem verkaufte dieses Unternehmen nach den Feststellungen der Kommission in erster Linie Importwaren aus der Volksrepublik China, so daß die RBM-Produktion in der Gemeinschaft nicht als Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit angesehen werden konnte. Folglich war dieses Unternehmen nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu betrachten. (45) Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, daß die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiteten und auf die insgesamt ein größerer Teil der gesamten RBM-Produktion in der Gemeinschaft entfällt, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bilden. E. SCHÄDIGUNG 1. Vorbemerkungen (46) Bei der Schadensermittlung in diesem Verfahren prüfte die Kommission die Angaben für die Zeit von 1992 bis September 1995. Geographisch gesehen erstreckte sich die Untersuchung für diesen Zeitraum auf die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, d.h. auf alle 15 Mitgliedstaaten. Die Kommission holte dafür alle erforderlichen Angaben von den Gemeinschaftsherstellern, den Ausführern und den Einführern ein. Ein Ausführer machte geltend, der Antrag sei nicht zulässig und die darin enthaltenen Beweise für die Schädigung seien insofern irreführend, als sie sich auf einen Zeitraum vor 1995 bezögen. Einer der antragstellenden Gemeinschaftshersteller, der seinen Sitz in Österreich habe, könne vor dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union, nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden. Da Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung zur EU gehörte, vertritt die Kommission die Auffassung, daß der österreichische Hersteller Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung ist und daher antragsberechtigt war. Was den zweiten Teil des vorgebrachten Arguments anbetrifft, so ist es nach Ansicht der Kommission nicht nur möglich, sondern auch unerläßlich, die Angaben über die Produktion in Österreich während eines Zeitraums zu berücksichtigen, als dieses Land noch nicht Mitglied der EU war. Da etwaige Maßnahmen für die Einfuhren in die Gemeinschaft insgesamt (d.h. alle 15 Mitgliedstaaten) gelten würden, sollte sich auch die Untersuchung auf die Gemeinschaft insgesamt beziehen. Der für die Schadensprüfung herangezogene Zeitraum ist für die Einbeziehung oder den Ausschluß eines Mitgliedstaates nicht maßgeblich. Dies steht mit Artikel VI des GATT 1994 im Einklang. Außerdem ist daran zu erinnern, daß am 1. Januar 1994 das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft trat und daß u.a. die drei neuen Mitgliedstaaten (Österreich, Finnland und Schweden) ab diesem Zeitpunkt nicht länger als vom Gemeinschaftsmarkt getrennte Märkte angesehen werden konnten. Angesichts der weltweit relativ begrenzten Zahl von Herstellern war der europäische Markt in geographischem Sinne spätestens seit Anfang der neunziger Jahre verhältnismäßig stark integriert, so daß die Marktbedingungen durch den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten nicht beeinflußt wurden. Die Kommission hielt daher den Antrag für unbegründet. 2. Gesamtverbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt (47) Zur Berechnung des sichtbaren Gesamtverbrauchs von RBM auf dem Gemeinschaftsmarkt addierte die Kommission die EG-Verkäufe der Gemeinschaftshersteller und die (anhand der Antworten der kooperierenden Ausführer ermittelten) Gesamtimporte in die Gemeinschaft. Bei anderen Ländern als Malaysia, der Volksrepublik China und Ungarn mußten die Einfuhren anhand der Eurostat-Einfuhrstatistiken geschätzt werden. Dabei wurde berücksichtigt, daß zum KN-Code 8305 10 00 auch Waren gehören, die nicht von diesem Verfahren betroffen sind. Danach erhöhte sich der sichtbare RBM-Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt von 240 Millionen Stück im Jahr 1992 auf 283 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum, d.h. um 18 %. 3. Kumulative Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (48) Obwohl die Einfuhren aus Malaysia zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum mengenmäßig zurückgingen, blieb ihr Marktanteil hoch. Sowohl im Falle Chinas als auch Malaysias war die Dumpingspanne keineswegs geringfügig, was auch für die eingeführten Mengen gilt. Zudem herrschen auf dem Gemeinschaftsmarkt ähnliche Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den eingeführten Waren bzw. zwischen den eingeführten Waren und den Gemeinschaftswaren. Zwischen den malaysischen und den chinesischen Waren gibt es keine nennenswerten Qualitätsunterschiede und die Waren sind für die gleichen Abnehmer bestimmt. Zudem ist der Rückgang der malaysischen Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt ausschließlich auf den Beschluß des einzigen geschäftlich verbundenen Einführers malaysischer Waren zurückzuführen, seine Waren teilweise aus der Volksrepublik China zu beziehen. Der Beschluß dieses Unternehmens, seine Bezugsquelle zu ändern, ist daher bei der Beurteilung der Entwicklung der Einfuhren aus Malaysia zu berücksichtigen. (49) Nach Auffassung der Kommission sind somit die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für die Kumulierung der gedumpten Einfuhren aus Malaysia und der Volksrepublik China erfuellt, so daß die Auswirkungen dieser Einfuhren kumulativ bewertet werden sollten. 4. Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren (50) Die gedumpten Einfuhren aus Malaysia und der Volksrepublik China erhöhten sich von insgesamt 115,7 Millionen Stück im Jahr 1992 auf 160,2 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum, d.h. um 38 %. (51) Dabei stieg der Marktanteil der RBM aus Malaysia und der Volksrepublik China von 48,1 % im Jahr 1992 auf 56,5 % im Untersuchungszeitraum. 5. Preise der gedumpten Einfuhren (52) Um zu prüfen, ob die ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum die Preise der Gemeinschaftshersteller unterboten, führte die Kommission einen Preisvergleich zwischen den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Wiederverkäufen der geschäftlich verbundenen Einführer an unabhängige Kunden durch, die als Geschäfte auf der gleichen Handelsstufe angesehen wurden (vor allem Verkäufe an Ringbuchhersteller). Bei den chinesischen Ausfuhren an unabhängige Einführer wurde eine Berichtigung zugestanden, um den Unterschieden in der Handelsstufe zwischen den Einführern und den Abnehmern der EG-Hersteller Rechnung zu tragen. Diese Berichtigung, bei der die Kosten und Gewinne der Einführer zugrunde gelegt wurden, erstreckte sich auch auf die zu entrichtenden Zölle. Sämtliche Preise wurden nach Abzug aller Rabatte und Nachlässe verglichen. Im Interesse eines fairen Preisvergleichs stellte die Kommission jeweils Modelle mit ähnlichen materiellen Eigenschaften einander gegenüber. (53) Einige Einführer machten ohne Vorlage entsprechender Beweise geltend, die betroffene Ware würde in der Volksrepublik China aus Stahl minderer Qualität hergestellt als die RBM in der Gemeinschaft, was sich auf die Vergleichbarkeit der Waren auswirken würde. Die Untersuchung ergab jedoch, daß die chinesischen Waren für Endabnehmer bestimmt waren, die für dieselben Verwendungszwecke auch in der Gemeinschaft hergestellte Waren kauften. Daher wurde die Auffassung vertreten, daß ein etwaiger Qualitätsunterschied selbst bei Vorlage entsprechender Nachweise nicht ausreichend gewesen wäre, um zwischen diesen Waren zu unterscheiden. (54) Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Modelle wurde der Preisvergleich auf eine Stichprobe von Modellen beschränkt, auf die mengenmäßig mehr als 60 % sowohl der eingeführten Waren als auch der Verkäufe der EG-Hersteller entfielen. Dieser Preisvergleich ergab im Falle der Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eine Preisunterbietungsspanne von 11,5 %, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und im Falle der Einfuhren aus Malaysia eine Preisunterbietungsspanne von 3,1 %. 6. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft a) Produktion (55) Auf einem expandierenden Markt blieb die RBM-Produktion im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum relativ konstant und spiegelte somit die steigende Nachfrage nicht wieder. Der leichte Produktionsanstieg in dieser Zeit ist auf die Zunahme der Verkäufe außerhalb der Gemeinschaft zurückzuführen. b) Kapazität und Kapazitätsauslastung (56) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazität zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum ausweitete, ging die Kapazitätsauslastung von 55 % im Jahr 1992 auf 49 % im Untersuchungszeitraum zurück. Die Kapazitätsausweitung war auf die höhere Effizienz der Produktionsmaschinen zurückzuführen, die vor 1993 gekauft worden waren und 1994 ihre volle Produktionskapazität erreichten. c) Lagerbestände (57) Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Jahresende erhöhten sich zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um 14 %. d) Absatz (58) Zwischen 1992 und dem Ende des Untersuchungszeitraums blieb die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der EG relativ konstant, allerdings ging der Umsatz um 10 % zurück. e) Marktanteil (59) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der EG verringerte sich von 41,4 % im Jahr 1992 auf 35 % im Untersuchungszeitraum. f) Preisverfall (60) Bei allen Waren ging der gewogene durchschnittliche Nettoverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um 10 % zurück. Um zu prüfen, ob dieser Rückgang auf eine Umstellung des Sortiments zurückzuführen war, untersuchte die Kommission die Preisentwicklung bei einer Stichprobe von Modellen, auf die mehr als 50 % der Gemeinschaftsverkäufe entfielen. Dabei zeigte sich, daß der Preisrückgang bei dieser Stichprobe mit einem fixen Sortiment sogar noch stärker war (rund 20 %). Dadurch wird bestätigt, daß es zu einem erheblichen Preisverfall kam. g) Rentabilität (61) Beim Verkauf der gleichartigen Ware verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des gesamten Zeitraums Verluste, die im Untersuchungszeitraum 5 % erreichten. Dank einer immer stärkeren Automatisierung sowie Umstrukturierungsmaßnahmen konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verluste zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum verringern. Diese leichte Verbesserung war darauf zurückzuführen, daß die Senkung der Produktions- und Gemeinkosten deutlicher ausfiel als der allgemeine Preisrückgang. h) Beschäftigung und Investitionen (62) Die Zahl der Arbeitskräfte im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um 28 %, und auch die Investitionen gingen in diesem Zeitraum beträchtlich zurück. 7. Schlußfolgerung zur Schädigung (63) Zwischen 1992 und dem Ende des Untersuchungszeitraums kam es eindeutig zu einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft; dies gilt insbesondere für den Marktanteil und die Verkaufspreise. (64) Während die Nachfrage zwischen 1992 und dem Ende des Untersuchungszeitraums um 18 % stieg (dies entspricht einer jährlichen Zuwachsrate von rund 6 %), erlitten die Gemeinschaftshersteller Marktanteileinbußen von insgesamt 6 %. Da ihre Verkaufsmengen konstant blieben, bedeutet dies, daß die Gemeinschaftshersteller aus dem Nachfrageanstieg keinen Nutzen ziehen konnten. (65) Die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf der gleichartigen Ware verbesserte sich zwar geringfügig, blieb aber weiterhin negativ. Die Gemeinschaftshersteller konnten ihre Preise, die erheblich unterboten wurden, zwischen 1992 und dem Ende des Untersuchungszeitraums nicht einmal leicht anheben. Vielmehr verzeichneten sie in diesem Zeitraum einen Preisrückgang von durchschnittlich 10 %. Die finanzielle Lage der Gemeinschaftshersteller ist inzwischen heikel und nicht länger haltbar. Damit besteht ernsthaft die Gefahr, daß die Gemeinschaftshersteller in relativ kurzer Zeit zur Einstellung und/oder Verlagerung ihrer Produktion gezwungen sein könnten. (66) Folglich vertritt die Kommission die Auffassung, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. F. SCHADENSURSACHE 1. Einleitung (67) Die Kommission prüfte, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die gedumpten Einfuhren aus Malaysia und China zurückzuführen war oder ob andere Faktoren diese Schädigung verursacht oder zu ihr beigetragen hatten. Die in der Gemeinschaft hergestellten RBM und die aus Malaysia und der Volksrepublik China eingeführten RBM stehen in unmittelbarem Wettbewerb miteinander, wobei insbesondere die Preise ausschlaggebend sind, da es keine nennenswerten Qualitätsunterschiede zwischen den eingeführten Waren und den in der Gemeinschaft hergestellten RBM gibt. Die Waren sind für die gleichen Abnehmer (Ringbuchhersteller) im selben geographischen Gebiet bestimmt und werden über ähnliche Verkaufskanäle vermarktet. 2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (68) Bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren stellte die Kommission fest, daß der Anstieg des Volumens und des Marktanteils dieser Einfuhren, die zu immer niedrigeren Preisen angeboten wurden, und die damit einhergehende Preisunterbietung zeitlich mit den Marktanteileinbußen und dem Verfall der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfielen. (69) Der Markt für Standard-RBM, der den größten Teil des Gemeinschaftsmarktes ausmacht, ist transparent und als solcher preisempfindlich. Verkäufe zu Billigpreisen ziehen damit zwangsläufig Substitutionseffekte nach sich, da die Kunden jeweils die billigste Bezugsquelle wählen. Daher wurde der Schluß gezogen, daß diese Billigeinfuhren eindeutig mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zusammenhang stehen. 3. Auswirkungen anderer Faktoren (70) Die Kommission prüfte, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus Malaysia und der Volksrepublik China - und zwar insbesondere Einfuhren aus anderen Drittländern - die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht oder zu ihnen beigetragen hatten. a) Ungarn (71) Wie unter Randnummer 43 dargelegt, wird ein Teil der Waren eines Gemeinschaftsherstellers in Ungarn produziert, so daß diese Waren für die Zwecke der Schadensprüfung aus der Produktion dieses Herstellers ausgeschlossen wurden. Die Kommission prüfte den Umfang und die Preise der Einfuhren aus Ungarn in die Gemeinschaft, um festzustellen, ob diese Einfuhren für sich genommen die Ursache einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren. Da die Eurostat-Einfuhrstatistiken, wie unter Randnummer 43 dargelegt, die tatsächlichen Einfuhren von RBM mit Ursprung in Ungarn nicht genau wiedergaben, mußte sich die Kommission bei der Prüfung der Einfuhren aus Ungarn zwischen 1992 und September 1995 auf die Angaben über diejenigen RBM beschränken, die gemäß den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln ihren Ursprung in Ungarn hatten. Danach blieben die Einfuhren mit Ursprung in Ungarn zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum konstant und ihre Preise wurden auf der Stufe des ersten unabhängigen Abnehmers durch die Einfuhren aus China und Malaysia unterboten. Aufgrund des Preisdrucks, der von den beiden betroffenen Ländern ausging, wurden die Waren aus Ungarn geringfügig billiger verkauft als die Gemeinschaftswaren. Daher vertrat die Kommission die Ansicht, daß die Einfuhren aus Ungarn nicht in bedeutendem Maße zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. b) Andere Drittländer (72) Die Eurostat-Einfuhrstatistiken wiesen auch Einfuhren aus Slowenien aus, doch nach zuverlässigen Quellen betrafen diese Einfuhren Hebelmechaniken, die nicht von dieser Untersuchung betroffen sind. Das Volumen der Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft ist daher weder nennenswert, noch ist eine steigende Tendenz zu erkennen. Daher wird der Schluß gezogen, daß die Einfuhren aus anderen Ländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dem zur Schadensermittlung herangezogenen Zeitraum beitrugen. c) Sonstige Argumente (73) Es wurde geltend gemacht, in der Vergangenheit hätten beide Gemeinschaftshersteller sowie ein drittes Unternehmen, das zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft produzierte, wettbewerbswidrige Praktiken angewendet, so daß die Antragsteller selbst zu ihrer Schädigung beigetragen hätten. Die Untersuchung ergab jedoch, daß sich weder eine Wettbewerbsbehörde der Gemeinschaft noch eine entsprechende Behörde der Mitgliedstaaten mit dieser Angelegenheit befaßt hatte, so daß es sich hier um eine unbegründete Behauptung handelt, der bei der vorläufigen Sachaufklärung nicht Rechnung getragen werden kann. 4. Schlußfolgerung zur Schadensursache (74) Nach Auffassung der Kommission verursachten die gedumpten Einfuhren aus Malaysia und der Volksrepublik China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Schlußfolgerung stützt sich auf die oben dargelegten Umstände, und insbesondere die Marktanteilgewinne, die betroffenen Mengen sowie den dadurch hervorgerufenen Preisverfall auf dem Gemeinschaftsmarkt für RBM, der im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besonders stark war. G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Allgemeines (75) Bei der vorläufigen Sachaufklärung prüfte die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung anhand aller vorgelegten Informationen, ob sie eindeutig zu dem Ergebnis kommen könnte, daß die Anwendung von Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Dazu prüfte sie, welche Folgen die Einführung vorläufiger Maßnahmen bzw. der Verzicht auf solche Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte. 2. Folgen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (76) Ohne Maßnahmen zur Beseitigung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren müßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit großer Wahrscheinlichkeit seine Preise noch stärker senken; andernfalls würde er immer höhere Marktanteileinbußen erleiden. In beiden Fällen würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern. Sollten die seit 1992 verzeichneten Verluste anhalten, wäre die Produktion in der Gemeinschaft innerhalb kurzer Zeit nicht mehr lebensfähig und müßte eingestellt oder aus der Gemeinschaft verlagert werden, was sich nachteilig auf die Beschäftigungslage und die Investitionstätigkeit sowie den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken würde. Diese Entwicklung wäre nicht das Ergebnis eines normalen Wettbewerbs, denn die eingeholten Angaben deuten darauf hin, daß die Gemeinschaftshersteller insbesondere im Vergleich zu den Unternehmen in Malaysia wirtschaftlich arbeiten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftshersteller ihre Waren zum Teil von Subunternehmen produzieren lassen und daß es sich bei ihren Lieferanten und Subunternehmern in erster Linie um kleine und mittlere Unternehmen handelt, die in ähnlicher Weise unter der Entwicklung leiden würden. 3. Auswirkungen auf die Verwender (77) Mehrere interessierte Parteien machten geltend, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen liege nicht im Interesse der Gemeinschaft. Insbesondere wurde behauptet, die RBM-Kosten würden je nach Modell einen wesentlichen Teil der Produktionskosten von Ringbüchern ausmachen, so daß die Einführung von Maßnahmen negative Auswirkungen auf die nachgelagerte Industrie hätte (Hersteller von Ringbüchern und sonstigen Artikeln des Büro-/Schulbedarfs und des Papierhandels). Die fraglichen Verwender versäumten es jedoch, früh genug ausreichende Beweise für ihre Behauptungen vorzulegen, um eine Überprüfung vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen zu ermöglichen. Die Kommission beabsichtigt, diesen Gesichtspunkt vor den endgültigen Feststellungen eingehender zu prüfen. (78) Ferner wurde behauptet, die Einführung von Maßnahmen würde zu einem Angebots-Duopol auf dem EG-Markt führen, was sich nachteilig auf die Preise auswirken könnte. Die Kommission kann diesem Vorbringen nicht folgen. Dabei wird nicht berücksichtigt, daß es sich bei Antidumpingmaßnahmen um Abhilfe- und nicht um Verbotsmaßnahmen handelt, da sie weder den Ausführern in Drittländern den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt verwehren - sofern die Ausfuhren zu fairen Preisen angeboten werden - noch den wirksamen Wettbewerb oder die Qualität und Vielfalt des Angebots mindern. (79) Schließlich wurde behauptet, Antidumpingmaßnahmen würden die Wettbewerbsfähigkeit der Ringbuchhersteller in der EG im Vergleich zu ihren Konkurrenten in Drittländern schmälern, da diese weiterhin die billigen RBM aus den betroffenen Ländern kaufen könnten. Dadurch könnten die Ringbuchhersteller in der Gemeinschaft Marktanteile verlieren und sich zur Verlagerung ihrer Produktion in Nachbarländer veranlaßt sehen. Zur Konkurrenz durch Ringbuchhersteller in Drittländern ist anzumerken, daß ein Teil des Ringbuchmarktes auf gewerbliche Verbraucher ausgerichtet ist und es für diesen Teil des Marktes von entscheidender Bedeutung ist, daß sich die Hersteller in der Nähe der Kunden befinden, ihre Produktion flexibel gestalten können und den Markt genau kennen. Zudem ist die Konkurrenz durch diese Drittländer derzeit relativ gering und dürfte auch künftig nur in begrenztem Maße steigen, da die Transportkosten pro Stück aufgrund des größeren Volumens der Fertigerzeugnisse bis zu fünfmal höher sind als bei der betroffenen Ware. Daher dürften die RBM-Einfuhren in absehbarer Zeit nicht durch die Einfuhren von Fertigerzeugnissen (d. h. Ringbüchern) ersetzt werden. Außerdem liegen der Kommission keine Hinweise dafür vor, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen bei RBM ausschlaggebend für die Verlagerung der Ringbuchproduktion außerhalb der Gemeinschaft sein könnte. (80) Nach Auffassung der Kommission liegt daher die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zur Aufrechterhaltung einer möglichst großen Zahl von RBM-Anbietern mittel- und langfristig eher im Interesse der Verwender und Verbraucher als der Rückgang oder die Einstellung der Gemeinschaftsproduktion der fraglichen Ware. Schließlich ist daran zu erinnern, daß die bisherigen Preisvorteile der Käufer auf unfaire Preispraktiken zurückzuführen sind und eine Aufrechterhaltung dieser unfairen Billigpreise nicht gerechtfertigt ist. 4. Schlußfolgerung (81) Nach Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen ist die Kommission vorläufig der Ansicht, daß es keinen zwingenden Grund gibt, nicht gegen die fraglichen Einfuhren vorzugehen. Würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht angemessen gegen den festgestellten unlauteren Wettbewerb geschützt, so würden sich seine Probleme verschärfen, was zur Einstellung oder Verlagerung der Produktion außerhalb der Gemeinschaft führen könnte. Der voraussichtliche Preisanstieg und die damit einhergehenden zusätzlichen Kosten für die Verbraucher wiegen in keinem Fall so schwer wie die Einstellung der gesamten Produktion eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Kommission beabsichtigt, vor den endgültigen Feststellungen gemäß Artikel 21 der Grundverordnung in gebührender Weise weitere Gesichtspunkte zu prüfen, die für die Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft maßgeblich sein können. H. ZOLL (82) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, welcher Zollsatz zur Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angemessen wäre. Dazu ermittelte sie einen Richtpreis anhand der Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne. Unter Berücksichtigung des langfristigen Investitionsbedarfs und insbesondere der Ergebnisse, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die Konkurrenz durch die schadensverursachenden gedumpten Einfuhren erzielen könnte, hielt sie eine Mindestgewinnspanne von 5 % für angemessen. Diese Gewinnspanne wurde anhand des normalen Ertrags festgesetzt, den ein Anteilseigner unter normalen Wettbewerbsbedingungen erwarten könnte, d. h. unter Zugrundelegung einer Eigenkapitalrentabilität von 10 %. (83) Angesichts der Vielzahl der verkauften Modelle beschränkte die Kommission ihre Berechnungen auf die meistverkauften Modelle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (60 % der gesamten Verkaufsmenge) und ermittelte für die einzelnen Kategorien dieser Modelle mit den gleichen grundlegenden Eigenschaften einen Richtpreis, wobei sie sich unter gebührender Berücksichtigung der Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne stützte. (84) Die Kommission vertrat die Auffassung, daß der Zoll für gleiche Modellkategorien der Differenz zwischen diesem Richtpreis und den tatsächlichen Verkaufspreisen der Ausführer in der Gemeinschaft entsprechen sollte. Zur Festsetzung des Zollsatzes wurden die so ermittelten Preiserhöhungen als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen Wertes der eingeführten Waren, frei Grenze der Gemeinschaft, ausgedrückt. (85) Wie unter Randnummer 52 dargelegt, mußten die chinesischen Ausfuhrpreise, die unabhängigen Einführern in Rechnung gestellt wurden, nach oben angepaßt werden, um den Vergleich auf derselben Handelsstufe durchzuführen. Für die Volksrepublik China wurde eine Schadensschwelle von 35,4 % ermittelt. Da diese Schadensschwelle niedriger ist als die vorläufige Dumpingspanne, sollte der vorläufige Antidumpingzoll ebenfalls auf der Höhe der Schadensschwelle festgesetzt werden. (86) Für Malaysia wurde eine Schadensschwelle von 10,5 % ermittelt. Da auch diese Schadensschwelle niedriger ist als die vorläufige Dumpingspanne, sollte der vorläufige Antidumpingzoll auf der Höhe der Schadensschwelle festgesetzt werden. I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (87) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 (Taric-Code 8305 10 00 10) mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden. (2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt: a) 10,5 % auf die Einfuhren mit Ursprung in Malaysia, b) 35,4 % auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China. (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. (4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Artikel 2 Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb von 15 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen. Artikel 3 Vorbehaltlich der Artikel 7, 9, 10 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gilt Artikel 1 dieser Verordnung für sechs Monate, sofern der Rat vor Ablauf dieser Frist keine endgültigen Maßnahmen erläßt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juli 1996 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. C 284 vom 28. 10. 1995, S. 16.