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Document 31996R1354

Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 1354/96 des Rates vom 8. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

ABl. L 175 vom 13.7.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1354/oj

31996R1354

Verordnung (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 1354/96 des Rates vom 8. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 175 vom 13/07/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 1354/96 DES RATES vom 8. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird der Rechnungshof als Organ der Europäischen Gemeinschaften genannt; daher ist der Bezug auf dieses Organ in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (4) zu streichen.

Im Anschluß an die Schaffung des Ausschusses der Regionen in Artikel 198a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat es sich als zweckmäßig erwiesen, diesen Ausschuß bei der Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften den Organen der Gemeinschaften gleichzustellen und das Statut dementsprechend zu ändern.

In Artikel 138e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist vorgesehen, daß der Bürgerbeauftragte der Europäischen Union sein Amt in völliger Unabhängigkeit ausübt. Das Europäische Parlament hat in seinem Beschluß vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (5) festgelegt, daß der Bürgerbeauftragte von einem Sekretariat unterstützt wird und bei allen, sein Personal betreffenden Fragen den Organen im Sinne des Artikels 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Wirtschafts- und Sozialausschuß, der Ausschuß der Regionen und der Bürgerbeauftragte der Europäischen Union werden bei der Anwendung des Statuts den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist."

2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"In der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten der Europäischen Union wird bestimmt, wer gegenüber den Beamten dieser Ausschüsse und gegenüber dem Sekretariat des Bürgerbeauftragten die im Statut der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse ausübt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Europäische Union.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. QUINN

(1) ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995, S. 471.

(2) Stellungnahme vom 16. Mai 1995.

(3) Stellungnahme vom 12. Januar 1995.

(4) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 (ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 113 vom 4. 5. 1994, S. 15.

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