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Document 31996R1324

Verordnung (EG) Nr. 1324/96 der Kommission vom 9. Juli 1996 zur Schätzung des Bedarfs für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Reissektors und zur Regelung der Anpassung der für Gemeinschaftserzeugnisse zu gewährenden Beihilfen

ABl. L 171 vom 10.7.1996, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2003; Aufgehoben durch 32003R0399

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1324/oj

31996R1324

Verordnung (EG) Nr. 1324/96 der Kommission vom 9. Juli 1996 zur Schätzung des Bedarfs für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Reissektors und zur Regelung der Anpassung der für Gemeinschaftserzeugnisse zu gewährenden Beihilfen

Amtsblatt Nr. L 171 vom 10/07/1996 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 1324/96 DER KOMMISSION vom 9. Juli 1996 zur Schätzung des Bedarfs für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Reissektors und zur Regelung der Anpassung der für Gemeinschaftserzeugnisse zu gewährenden Beihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführungsbestimmungen für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 (4), festgelegt.

Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist die zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Reissektors erforderliche Bedarfsvorausschätzung zu erstellen. Die in dieser Bilanz ausgewiesene Gesamtmenge kann nötigenfalls nach Maßgabe des örtlichen Bedarfs während eines Wirtschaftsjahres geändert werden.

Zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 sollte die Beihilfe angepaßt werden können, die für die Lieferung von Erzeugnissen des Reissektors mit Herkunft aus der Gemeinschaft gewährt wird. Damit ist zu verhindern, daß bereits vor der Ernte beihilfefähige Lieferverpflichtungen für das kommende Wirtschaftsjahr eingegangen werden. Außerdem ist sektorspezifischen Handelsgewohnheiten Rechnung zu tragen. Die Beihilfe sollte nach Maßgabe des Unterschieds zwischen den Interventionsankaufspreisen angepaßt werden, die in dem Monat gelten, in dem die Beihilfebescheinigung beantragt bzw. in dem die Lizenzmenge angerechnet wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Bedarfsvorausschätzung ausgewiesenen Mengen an Erzeugnissen des Reissektors, die aus Drittländern zollfrei eingeführt werden dürfen oder für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird die Beihilfe angepaßt nach Maßgabe der monatlichen Zuschläge zum Interventionsankaufspreis, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Unterschiede, die sich bei diesem Preis je nach Verarbeitungsstufe ergeben, durch Anwendung der geltenden Umrechnungskoeffizienten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 24.

ANHANG

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