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Document 31996R1256

    Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999

    ABl. L 160 vom 29.6.1996, p. 1–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1256/oj

    31996R1256

    Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999

    Amtsblatt Nr. L 160 vom 29/06/1996 S. 0001 - 0064


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1256/96 DES RATES vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß ihrem Angebot im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat die Gemeinschaft seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen insbesondere für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährt. Der erste Zehnjahreszeitraum der Anwendung des Systems dieser Präferenzen endete am 31. Dezember 1980 und der zweite am 31. Dezember 1990. Die Gemeinschaft hat jedoch ihr Schema bis heute unverändert fortgeschrieben.

    (2) Die bisher positive Rolle des Systems bei der Verbesserung des Zugangs der Entwicklungsländer zu den Märkten der die Präferenzen gewährenden Länder wird allgemein anerkannt und rechtfertigt dessen weitere Anwendung während eines bestimmten Zeitraums in Ergänzung anderer vorrangiger Aktionsmittel, insbesondere der multilateralen Liberalisierung des Handels.

    (3) Die Kommission schlug dem Rat in ihren Mitteilungen vom 6. Juli 1990 und 1. Juni 1994 die Leitlinien für einen neuen zehnjährigen Anwendungszeitraum ihres Allgemeinen Präferenzschemas vor.

    (4) Der Vertrag über die Europäischen Union hat der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik im Rahmen der Außenpolitik der Union neue Impulse verliehen und die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft zu einem vorrangigen Ziel erhoben.

    (5) Zu diesem Zweck muß das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft stärker als entwicklungspolitisches Instrument und vorrangig zugunsten der besonders bedürftigen Länder eingesetzt werden. Das Schema soll ferner die Instrumente der Welthandelsorganisation (WTO) ergänzen und die Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft und in das multilaterale Handelssystem erleichtern. Die Präferenzen werden also nur vorübergehend und nach Maßgabe des Bedarfs gewährt und schrittweise entzogen, wenn dieser Bedarf nicht mehr besteht.

    (6) Das neue Angebot beruht auf dem Ziel der globalen Neutralität des Liberalisierungsniveaus im Vergleich zu dem derzeitigen Schema, was die Auswirkung der Präferenzspanne auf das potentielle Volumen des Präferenzhandels, unbeschadet der als Anreize konzipierten Sonderregelungen, anbelangt.

    (7) Das neue Angebot muß ferner der Empfindlichkeit bestimmter Sektoren oder Waren für die Landwirtschaft der Gemeinschaft Rechnung tragen. Der Schutz der empfindlichen Sektoren gegen übermäßige Einfuhren muß ausschließlich durch einen Doppelmechanismus gewährleistet werden, d. h. durch die Modulation der Präferenzspannen, gekoppelt im Notfall mit einer Schutzklausel.

    (8) Zur Verbesserung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt und der effektiven Ausnutzung der Präferenzen seitens der mäßig oder wenig fortgeschrittenen Entwicklungsländer ist eine Graduierung einzuführen, die die Möglichkeit bietet, die Präferenzspannen der stärker entwickelten Länder auf die weniger entwickelten Länder zu übertragen.

    (9) Dieser Mechanismus der Graduierung muß vernünftig und schrittweise nach Ländern und Sektoren angewandt werden.

    (10) Der Mechanismus der Graduierung Sektor/Land basiert auf einer Kombination des Kriteriums des Entwicklungsniveaus, das durch einen Entwicklungsindex quantifiziert wird, der das Pro-Kopf-Einkommen und den Umfang der Exporte von Fertigwaren des betreffenden Landes verglichen mit denjenigen der Gemeinschaft kombiniert, und des Kriteriums der relativen landwirtschaftlichen Spezialisierung, das durch einen Spezialisierungsindex quantifiziert wird, der sich auf die Relation zwischen dem Anteil eines begünstigten Landes an den Gesamtimporten der Gemeinschaft in einem bestimmten Sektor stützt. Durch die Kombination dieser beiden Kriterien lassen sich die Bruttoauswirkungen des Spezialisierungsindexes im Fall der auszuschließenden Sektoren entsprechend dem Entwicklungsniveau modulieren.

    (11) Der Mechanismus der Graduierung Sektor/Land ist auch anzuwenden auf die begünstigten Länder, deren Exporte an vom Allgemeinen Präferenzschema erfaßten Erzeugnissen in einem bestimmten Sektor ein Viertel der Exporte der begünstigten Länder in dem gleichen Sektor für die gleichen Waren übersteigen, unabhängig von ihrem Entwicklungsniveau.

    (12) Der Graduierungsmechanismus soll nicht für die Länder gelten, deren Exporte an von diesem Schema erfaßten Erzeugnissen in einem bestimmten Sektor in die Gemeinschaft nicht über 2 % der Gesamtexporte der begünstigten Länder in demselben Sektor in die Gemeinschaft in ausmachen.

    (13) Das Jahr 1994 bildet das statistische Bezugsjahr für die Anwendung der Kriterien des Graduierungsmechanismus, sofern die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Kommissionsvorschlags verfügbar sind.

    (14) Es erscheint angemessen, daß die begünstigten Länder mit dem höchsten Entwicklungsstand ab 1. Januar 1998 anhand objektiver und klar definierter Kriterien, für die die Kommission vor dem 1. Januar 1997 entsprechende Vorschläge unterbreiten wird, von dieser Verordnung ausgeschlossen werden.

    (15) Den Ländern jedoch, die wirksame Programme zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels eingeleitet haben, muß weiterhin die günstigere Regelung gewährt werden, die ihnen in dem vorausgegangenen Schema eingeräumt worden war. Für diese Länder gilt weiterhin Zollfreiheit, sofern sie ihre Anstrengungen zur Drogenbekämpfung fortsetzen.

    (16) Zur Unterstützung einer fortschrittlichen Sozial- und Umweltschutzpolitik in einigen Ländern mit mittlerem Entwicklungsniveau müssen ergänzend zu der allgemeinen Regelung des Präferenzschemas als Anreiz konzipierte Sonderregelungen vorgesehen werden.

    (17) Es erscheint möglich, die begünstigten Länder, die dies beantragen und die die Kosten dafür nicht selbst tragen können, bei der Durchführung einer wirksamen Politik zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer, insbesondere im Bereich der Anerkennung der Koalitionsfreiheit und des Verbots der Kinderarbeit, zu unterstützen. Daher erscheint es ebenfalls möglich, eine günstigere Sonderregelung für die Waren zu gewähren, die im Einklang mit den einschlägigen Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in Ländern hergestellt werden, die in ihren Rechtsvorschriften weitgehend gleichartige und gleichwertige Normen festgelegt haben und diese effektiv anwenden.

    (18) Ferner erscheint es möglich, die begünstigten Länder, die eine wirksame Umweltschutzpolitik durchführen, zu unterstützen und Waren und Produktionsmethoden zu begünstigen, die international anerkannten Normen entsprechen und zur Verwirklichung der Ziele der internationalen Umweltschutzübereinkommen und der Agenda 21 als förderlich angesehen werden. Zu diesem Zweck erweist es sich als zweckmäßig, zunächst eine günstigere Sonderregelung für Waren zu gewähren, die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen.

    (19) Diese Sonderregelungen sollen in einer zusätzlichen Präferenzspanne zu der Ausgangspräferenzspanne bestehen, deren Umfang und Anwendungsmodalitäten vom Rat 1997 auf Vorschlag der Kommission und aufgrund einer Prüfung der Ergebnisse der Beratungen in den internationalen Gremien zum Zusammenhang zwischen Handel und Arbeitnehmerrechten sowie zwischen Handel und Umwelt zu beschließen sein werden.

    (20) Gewisse besondere Umstände können die vorübergehende Rücknahme aller oder eines Teils der Vorteile des Schemas rechtfertigen. Dies trifft zu im Fall jeder Form von Sklaverei, des Exports von Erzeugnissen, die in Strafanstalten hergestellt werden, der unzureichenden Kontrollen in bezug auf Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen und Geldwäsche, einer diskriminierenden Behandlung der Gemeinschaft in den Rechtsvorschriften der begünstigten Länder oder der Nichtanwendung der Methoden der administrativen Zusammenarbeit, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Schemas ermöglichen. Dies gilt auch für den Fall der Nichterfuellung der im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen zur Erreichung der Ziele, die für den Marktzugang vereinbart wurden.

    (21) Der vorübergehenden Rücknahme muß ein Verfahren vorausgehen, in dem alle Beteiligten ihren Standpunkt geltend machen können.

    (22) Die Entscheidung über vorübergehende Rücknahmen der oben beschriebenen Art im Anschluß an ein solches Verfahren ist unter Berücksichtigung des Gesamtrahmens der Beziehungen zu dem betreffenden begünstigten Land zu treffen. Folglich ist es den Gemeinschaftsinteressen in gewissen Fällen eher dienlich, wenn die Prüfung dieses Gesamtrahmens, in die auch andere als Handelsaspekte einfließen können, im Rat erfolgt. Daher ist es zweckmäßig, daß dieser sich die Befugnis vorbehält, darüber zu entscheiden, daß ein Land vom Schema insgesamt oder teilweise ausgeschlossen wird.

    (23) Es erscheint nicht angemessen, die Vorteile des Schemas für Waren zu gewähren, die Gegenstand von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen sind, da diese Maßnahme die Auswirkungen der Präferenzregelung nicht berücksichtigen würde.

    (24) Die nach dieser Verordnung geltenden präferentiellen Zollsätze sollten generell ausgehend vom vertragsmäßigen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Waren berechnet werden. Besteht für diese Waren kein vertragsmäßiger Zollsatz oder ist dieser höhere als der autonome Zollsatz, so sollte bei der Berechnung von letzterem ausgegangen werden.

    (25) Die gleichen Berechnungsmethoden müssen auf die "ad valorem"-Zollsätze angewendet werden und erforderlichenfalls auf die Hoechst- und Mindestzölle, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind. Diese Zollsenkung beeinflußt nicht die Erhebung von Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehen sind, oder Abgaben, die keine Zölle im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) sind.

    (26) Um einen Übergangszeitraum zu schaffen, der es den Wirtschaftsteilnehmern erlaubt, sich der neuen Situation anzupassen, ist die tatsächliche Durchführung des neuen Schemas für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse bis zum 1. Januar 1997 aufzuschieben. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996 sind daher die Bestimmungen des bestehenden Schemas für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, wie sie sich aus der Verordnung (EG) Nr. 3058/95 (5) ergeben, sinngemäß anzuwenden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Ein gemeinschaftliches Schema allgemeiner Zollpräferenzen, bestehend aus einer allgemeinen Regelung und aus als Anreiz konzipierten Sonderregelungen, wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1999 zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Modalitäten eingeführt.

    (2) Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgeführten Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs sowie zu den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen für die in Anhang VI aufgeführten Waren.

    (3) Die Regelung in Absatz 1 ist den in Anhang III aufgeführten Ländern und Gebieten vorbehalten.

    (4) Die Gewährung einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen hängt von der Einhaltung der Bestimmung des Warenursprungs ab, die nach dem Verfahren des Artikels 249 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfolgt.

    TITEL I Allgemeine Regelung

    Artikel 2

    (1) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 beträgt der Präferenzzoll für die Waren in Anhang I Teil 1 85 % des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs, der für die betreffende Ware gilt.

    (2) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 beträgt der Präferenzzoll für die Waren in Anhang I Teil 2 70 % des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs, der für die betreffende Ware gilt.

    (3) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 beträgt der Präferenzzoll für die Waren in Anhang I Teil 3 35 % des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs, der für die betreffende Ware gilt.

    (4) Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden für die Waren in Anhang I Teil 4 vollständig ausgesetzt.

    Artikel 3

    (1) Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden für die Waren der Anhänge VI und I gegenüber den in Anhang IV aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern vollständig ausgesetzt.

    (2) Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 Absatz 3 auch gegenüber den in Anhang V aufgeführten Ländern für die Waren des Anhangs VI, mit Ausnahme der mit einem Sternchen gekennzeichneten Waren, vollständig ausgesetzt.

    Artikel 4

    (1) Es wird ein Graduierungsmechanismus eingerichtet.

    (2) Der Graduierungsmechanismus gilt für die Länder und Sektoren, die in Anhang II Teil 1 aufgeführt sind und die Kriterien in Anhang II Teil 2 erfuellen.

    (3) Unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wird die Präferenzspanne, die sich aus der Anwendung des Artikels 2 auf die Einfuhren von Waren aus den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ländern und Sektoren ergibt, wie folgt gekürzt:

    - am 1. Januar 1997 um 50 %;

    - am 1. Januar 1999 um 100 %.

    Artikel 5

    (1) Der Graduierungsmechanismus findet auch Anwendung auf die begünstigten Länder, deren Exporte an vom Allgemeinen Präferenzschema erfaßten Erzeugnissen in einem bestimmten Sektor in die Gemeinschaft ein Viertel der Exporte der begünstigten Länder in dem gleichen Sektor in die Gemeinschaft übersteigen. Für diese Länder wird die Präferenzspanne in diesen Sektoren aufgrund der Anwendung von Artikel 2 zum 1. Januar 1997 aufgehoben.

    (2) Der Graduierungsmechanismus gilt nicht für die Länder, deren Exporte an von dem Schema erfaßten Erzeugnissen in einem bestimmten Sektor in die Gemeinschaft nicht mehr als 2 % der Gesamtexporte der begünstigten Länder in dem gleichen Sektor in die Gemeinschaft ausmachen.

    Artikel 6

    Die begünstigten Länder mit dem höchsten Entwicklungsstand werden ab 1. Januar 1998 anhand objektiver und klar definierter Kriterien, für die die Kommission vor dem 1. Januar 1997 entsprechende Vorschlage unterbreiten wird, von dieser Verordnung ausgeschlossen.

    TITEL II Als Anreiz konzipierte Sonderregelungen

    Artikel 7

    (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 können Sonderanreize in Form von zusätzlichen Präferenzspannen für durch das Schema begünstigte Länder vorgesehen werden, die in ihrem schriftlichen Antrag nachweisen, daß sie innerstaatliche Rechtsvorschriften verabschiedet haben und anwenden, welche die Normen der Übereinkommen Nrn. 87 und 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Koalitionsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen und des IAO-Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung enthalten.

    (2) Zu diesem Zeitpunkt nimmt der Rat 1997 eine Überprüfung anhand eines Kommissionsberichts vor, der die Ergebnisse der Untersuchungen wiedergibt, die in internationalen Gremien wie beispielsweise der IAO, der Welthandelsorganisation (WTO) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Zusammenhang zwischen Handel und Arbeitnehmerrechten angestellt wurden.

    (3) Im Lichte dieser Überprüfung und unter Zugrundelegung international akzeptierter objektiver und griffiger Kriterien erstellt die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Umfang der Sonderanreize im Sinne von Absatz 1 und deren Anwendungsmodalitäten.

    Artikel 8

    (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 können Sonderanreize in Form von zusätzlichen Präferenzspannen für durch das Schema begünstigte Länder vorgesehen werden, die in ihrem schriftlichen Antrag nachweisen, daß sie innerstaatliche Rechtsvorschriften verabschiedet haben und anwenden, welche die bestehenden internationalen Umweltschutznormen für die Landwirtschaft enthalten.

    (2) Zu diesem Zweck nimmt der Rat 1997 eine Überprüfung anhand eines Kommissionsberichts vor, der die Ergebnisse der Untersuchungen wiedergibt, die in internationalen Gremien wie beispielsweise der WTO und der OECD zum Zusammenhang zwischen Handel und Umweltschutz angestellt wurden.

    (3) Im Lichte dieser Überprüfung und unter Zugrundelegung international akzeptierter objektiver und griffiger Kriterien erstellt die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Umfang der Sonderanreize im Sinne von Absatz 1 und deren Anwendungsmodalitäten.

    TITEL III Vorübergehende vollständige oder teilweise Rücknahme der Präferenzen

    Artikel 9

    (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen können in folgenden Fällen jederzeit vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden:

    - jede Form von Sklaverei im Sinne der Genfer Übereinkommen vom 25. September 1926 und vom 7. September 1956 und der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nrn. 29 und 105;

    - Export von Erzeugnissen, die in Strafanstalten hergestellt werden;

    - offensichtliche Mängel der Zollkontrollen bei der Ausfuhr und der Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse und Ausgangsstoffe) und Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen betreffend die Geldwäsche;

    - betrügerische Handlungen oder Fehlen der administrativen Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A;

    - offensichtliche Fälle unlauterer Handelspraktiken eines begünstigten Landes einschließlich Diskriminierung der Gemeinschaft und Nichterfuellung der im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen zur Erreichung der Ziele, die für den Marktzugang vereinbart wurden;

    - offensichtliche Fälle der Nichtvereinbarkeit mit den Zielen der Internationalen Übereinkommen zur Bewahrung und Verwaltung der Fischereiressourcen, wie NAFO, NEAFC, ICCAT und NASCO.

    (2) Die vorübergehende Rücknahme erfolgt nicht automatisch, sondern erst nach dem in den folgenden Artikeln, einschließlich des Artikels 12 Absatz 3, vorgesehen Verfahren.

    Artikel 10

    (1) Die in Artikel 9 genannten Fälle, die eine vorübergehende Rücknahme erforderlich machen können, werden der Kommission von den Mitgliedstaaten sowie von jeder natürlichen oder juristischen Person und jeder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit zur Kenntnis gebracht, die nachweisen können, daß ein Interesse an einer vorübergehenden Rücknahme besteht. Die Kommission übermittelt diese Information unverzüglich allen Mitgliedstaaten.

    (2) Konsultationen können entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Antrag der Kommission eingeleitet werden. Sie müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach dem Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen bei der Kommission und in jedem Fall vor einer Rücknahme seitens der Gemeinschaft stattfinden.

    (3) Die Konsultationen finden in dem in Artikel 17 genannten Ausschuß statt, der auf Einberufung seines Vorsitzenden zusammentritt, welcher den Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Informationen übermittelt.

    (4) Die Konsultationen betreffen insbesondere die Analyse der in Artikel 9 genannten Bedingungen sowie die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen.

    Artikel 11

    (1) Stellt die Kommission nach den Konsultationen gemäß Artikel 10 fest, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wählt sie folgendes Verfahren:

    a) Sie veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung und unterrichtet davon das betroffene Land. Diese Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der erhaltenen Informationen sowie den Hinweis, daß alle zweckdienlichen Informationen der Kommission übermittelt werden müssen. In der Bekanntmachung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

    b) Sie leitet die Untersuchung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in Abstimmung mit dem Ausschuß des Artikels 17 für die Dauer eines Jahres oder weniger ein; die Dauer der Untersuchung kann erforderlichenfalls nach demselben Verfahren verlängert werden.

    (2) Die Kommission holt alle von ihr für notwendig erachteten Informationen ein und prüft diese, soweit sie dies nach Konsultationen des Ausschusses des Artikels 17 für angemessen erachtet, bei den Wirtschaftsteilnehmern und den zuständigen Behörden des betroffenen begünstigten Landes nach. Zu diesem Zweck kann die Kommission ihre eigenen Sachverständigen an Ort und Stelle entsenden, um die Behauptungen der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen nachzuprüfen. Die Kommission gibt den zuständigen Behörden des betroffenen begünstigten Landes jede Gelegenheit, die für den ordnungsgemäßen Ablauf dieser Überprüfungen erforderliche Zusammenarbeit zu gewährleisten.

    (3) Die Kommission kann bei dieser Aufgabe auch von Bediensteten des Mitgliedstaats unterstützt werden, auf dessen Gebiet Nachprüfungen durchgeführt werden sollen, sofern dieser Mitgliedstaat darum ersucht hat.

    (4) Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie innerhalb der Frist, die in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt wurde, eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, daß sie wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein werden und daß besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.

    (5) Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Artikel 12

    (1) Nach Abschluß der Untersuchung nach Artikel 11 unterbreitet die Kommission dem in Artikel 17 genannten Ausschuß einen Bericht mit den Ergebnissen.

    (2) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme nicht für notwendig, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Konsultationen im Ausschuß eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung mit einer Darstellung ihrer wichtigsten Schlußfolgerungen.

    (3) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für notwendig, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser mit qualifizierter Mehrheit befindet.

    Artikel 13

    Die Präferenzen gelten für Waren, die Gegenstand von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 (6) und (EG) Nr. 3284/94 (7) sind, es sei denn, es wird festgestellt, daß die fraglichen Maßnahmen auf der Grundlage einer Schädigung und von Preisen ergriffen wurden, bei denen die dem betreffenden Land gewährte Präferenzzollregelung nicht berücksichtigt wurde. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Liste der von der Präferenz ausgeschlossenen Waren und Länder.

    Artikel 14

    (1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem er in Anhang III genannten Länder unter solchen Bedingungen eingeführt, daß den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren ein schwerwiegender Schaden verursacht wird oder verursacht zu werden droht, so können jederzeit auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware wiedereingeführt werden.

    (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung. Diese Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der erhaltenen Informationen sowie den Hinweis, daß alle zweckdienlichen Informationen der Kommission übermittelt werden müssen. In der Bekanntmachung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

    (3) Bei der Prüfung, ob ein schwerwiegender Schaden vorliegt, berücksichtigt die Kommission, soweit verfügbar, insbesondere die in Anhang VII genannten Elemente.

    (4) Die Kommission beschließt nach Konsultation des Ausschusses gemäß Artikel 17 innerhalb von 30 Arbeitstagen die Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von 10 Tagen mit dem Beschluß der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von 30 Tagen einen anderslautenden Beschluß fassen.

    (5) Die betroffenen begünstigten Länder werden über derartige Maßnahmen vor ihrem effektiven Inkrafttreten unterrichtet.

    (6) Machen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Vorgehen erfordern, eine Information oder eine Prüfung unmöglich, so kann die Kommission nach entsprechender Benachrichtigung der Mitgliedstaaten jede zur Bewältigung dieser Situation unbedingt erforderliche Präventivmaßnahme im Sinne von Absatz 1 ergreifen.

    (7) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 43 des Vertrags im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der Schutzklausel nach Artikel 113 des Vertrags im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik noch anderer Schutzklauseln, die gegebenenfalls Anwendung finden könnten.

    TITEL IV Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 15

    (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten Präferenzzollsätze unter Verzicht auf die zweite Dezimale auf die erste Dezimale abgerundet und entsprechend angewendet.

    (2) Führt die Berechnung der Präferenzzollsätze gemäß Absatz 1 zu einem Zollsatz von 0,5 % oder weniger, werden die fraglichen Präferenzzölle der Zollbefreiung gleichgestellt.

    (3) Die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur erforderlichen Anpassungen der Anhänge I, II und VI werden nach dem Verfahren des Artikels 18 beschlossen.

    Artikel 16

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die in dem Bezugsquartal in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und für die die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wurden. Diese Angaben nach KN-Code und gegebenenfalls Taric-Code müssen nach Ursprungsland, Wert, Menge und gegebenenfalls erforderlichen zuständigen Einheiten gemäß den Definitionen in den Verordnungen (EG) Nr. 1172/95 (8) und (EG) Nr. 840/96 (9) aufgeschlüsselt sein.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Anfrage hin spätestens am elften Tag jedes Monats Angaben über die Warenmengen, für die diese Präferenzen in den vorhergehenden Monaten gewährt wurden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, daß diese Bestimmungen eingehalten werden.

    Artikel 17

    (1) Der durch Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 (10) eingesetzte Ausschuß für die Allgemeinen Präferenzen, nachstehend "Ausschuß" genannt, kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, die von seinem Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

    (2) Er prüft auf der Grundlage eines Jahresberichts der Kommission die Beachtung des Grundsatzes der Wirkungsneutralität dieses Schemas sowie gegebenenfalls die von der Kommission entweder gemäß dem Verfahren des Artikels 18 oder in einem Vorschlag an den Rat beabsichtigten Maßnahmen, durch die die uneingeschränkte Beachtung dieses Grundsatzes gewährleistet werden soll.

    (3) Er prüft auf der Grundlage eines Jahresberichts der Kommission ferner die Wirkung der Sonderregelungen in bezug auf Drogen, einschließlich der Fortschritte der in Anhang V genannten Länder bei der Drogenbekämpfung, sowie gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Aussetzung der Vorteile des Artikels 3, die die Kommission im Fall unzulänglicher Fortschritte gemäß dem Verfahren des Artikels 18 und nach Konsultierung des begünstigten Landes beabsichtigt.

    Artikel 18

    (1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags vorgesehen ist. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (2) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist, die drei Monate von der Befassung des Rates an nicht überschreiten darf, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

    TITEL V Schlußbestimmungen

    Artikel 19

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 3058/95 gilt sinngemäß für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1996.

    (3) Das Schema nach Artikel 1 gilt ab 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. BERSANI

    (1) ABl. Nr. C 163 vom 6. 6. 1996, S. 1.

    (2) Stellungnahme vom 9. Mai 1996 (ABl. Nr. C 152 vom 27. 5. 1996).

    (3) Stellungnahme vom 24. April 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 326 vom 30. 12. 1995, S. 10.

    (6) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1).

    (7) Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 22). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 2).

    (8) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10.

    (9) ABl. Nr. L 114 vom 8. 5. 1996, S. 7.

    (10) ABl. Nr. L 348 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2948/95 der Kommission (ABl. Nr. L 308 vom 21. 12. 1995, S. 32).

    ANHANG I (1) (2)

    Warenempfindlichkeitskatalog

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    TEIL 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    TEIL 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 2

    Methode für die Bestimmung der Länder und der Sektoren nach Artikel 4

    I. Klassifizierung der begünstigten Länder nach ihrem Entwicklungsindex

    Der Entwicklungsindex legt für jedes Land ein globales industrielles Entwicklungsniveau gemessen an dem Entwicklungsniveau der Gemeinschaft fest. Dieser Entwicklungsindex kombiniert wie folgt das Pro-Kopf-Einkommen und den Umfang der Fertigwarenexporte:

    >NUM>{log[(Yi/POPi)/Yue/POPue)]+log[Xi/Xue]}

    >DEN>2

    dabei bedeuten:

    Yi = BIP des Landes i,

    Yue = BIP der Europäischen Union,

    POPi = Bevölkerung des Landes i,

    POPue = Bevölkerung der Europäischen Union,

    Xi = Wert der Fertigungswarenexporte des Landes i,

    Xue = Wert der Fertigungswarenexporte der Europäischen Union.

    In dieser Formel bedeutet ein Index Null, daß die industrielle Entwicklung eines Landes derjenigen der Europäischen Union vergleichbar ist.

    Als statistische Quellen wurden für das Pro-Kopf-Einkommen und die Bevölkerung der Weltbankbericht über die Entwicklung in der Welt 1993 und für die Fertigwarenexporte das statistische Handbuch der UNCTAD für internationalen Handel und Entwicklung 1992 herangezogen.

    II. Klassifizierung der begünstigten Länder nach ihrem relativen Spezialisierungsindex nach Sektoren

    Der Spezialisierungsindex eines jeden begünstigten Landes ergibt sich aus der Relation zwischen dem Anteil der Einfuhren in einem bestimmten Sektor aus diesem Land an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft in diesem Sektor einerseits und dem Anteil der letzteren an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft an gewerblichen Waren.

    III. Kombination von Entwicklungsindex und Spezialisierungsindex

    Die Kombination der beiden Indizes bestimmt für jedes Land die Sektoren nach Artikel 4.

    Für die begünstigten Länder mit einem Entwicklungsindex von mehr als -1 findet Artikel 4 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 1 beträgt.

    Für die begünstigten Länder mit einem Entwicklungsindex zwischen -1 und -1,23 findet Artikel 4 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 1,5 beträgt.

    Für die begünstigen Länder mit einem Entwicklungsindex zwischen -1,23 und -1,70 findet Artikel 4 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 5 beträgt.

    Für die begünstigten Länder mit einem Entwicklungsindex zwischen -1,70 und -2 findet Artikel 4 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 7 beträgt.

    Artikel 4 gilt nicht für Länder mit einem Entwicklungsindex unter -2.

    ANHANG III

    Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden (1)

    A. UNABHÄNGIGE LÄNDER

    070 Albanien

    072 Ukraine

    073 Belarus

    074 Moldau

    075 Rußland

    076 Georgien

    077 Armenien

    078 Aserbaidschan

    079 Kasachstan

    080 Turkmenistan

    081 Usbekistan

    082 Tadschikistan

    083 Kirgistan

    091 Slowenien

    092 Kroatien

    093 Bosnien-Herzegowina

    204 Marokko

    208 Algerien

    212 Tunesien

    216 Libyen

    220 Ägypten

    224 Sudan (2)

    228 Mauretanien (3)

    232 Mali (4)

    236 Burkina Faso (5)

    240 Niger (6)

    244 Tschad (7)

    247 Republik Kap Verde (8)

    248 Senegal

    252 Gambia (9)

    257 Guinea-Bissau (10)

    260 Guinea (11)

    264 Sierra Leone (12)

    268 Liberia (13)

    272 Elfenbeinküste

    276 Ghana

    280 Togo (14)

    284 Benin (15)

    288 Nigeria

    302 Kamerun

    306 Zentralafrikanische Republik (16)

    310 Äquatorialguinea (17)

    311 São Tomé und Principe (18)

    314 Gabun

    318 Kongo

    322 Zaire (19)

    324 Ruanda (20)

    328 Burundi (21)

    330 Angola (22)

    334 Äthiopien (23)

    336 Eritrea (24)

    338 Dschibuti (25)

    342 Somalia (26)

    346 Kenia

    350 Uganda (27)

    352 Tansania (28)

    355 Seychellen und zugehörige Gebiete

    366 Mosambik (29)

    370 Madagaskar (30)

    373 Mauritius

    375 Komoren (31)

    378 Sambia (32)

    382 Simbabwe

    386 Malawi (33)

    388 Südafrika

    389 Namibia

    391 Botsuana (34)

    393 Swasiland

    395 Lesotho (35)

    412 Mexiko

    416 Guatemala (36)

    421 Belize

    424 Honduras (37)

    428 El Salvador (38)

    432 Nicaragua (39)

    436 Costa Rica (40)

    442 Panama (41)

    448 Kuba

    449 St. Cristopher und Nevis

    452 Haiti (42)

    453 Bahamas

    456 Dominikanische Republik

    459 Antigua und Barbuda

    460 Dominica

    464 Jamaika

    465 St. Lucia

    467 St. Vincent

    469 Barbados

    472 Trinidad und Tobago

    473 Grenada

    480 Kolumbien (43)

    484 Venezuela (44)

    488 Guyana

    492 Surinam

    500 Ecuador (45)

    504 Peru (46)

    508 Brasilien

    512 Chile

    516 Bolivien (47)

    520 Paraguay

    524 Uruguay

    528 Argentinien

    600 Zypern

    604 Libanon

    608 Syrien

    612 Irak

    616 Iran

    628 Jordanien

    632 Saudi-Arabien

    636 Kuweit

    640 Bahrain

    644 Katar

    647 Vereinigte Arabische Emirate

    649 Oman

    653 Jemen (48)

    660 Afghanistan (49)

    662 Pakistan

    664 Indien

    666 Bangladesch (50)

    667 Malediven (51)

    669 Sri Lanka

    672 Nepal (52)

    675 Bhutan (53)

    676 Myanmar (ehemals Birma) (54)

    680 Thailand

    684 Laos (55)

    690 Vietnam

    696 Kambodscha (56)

    700 Indonesien

    701 Malaysia

    703 Brunei Darussalam

    706 Singapur

    708 Philippinen

    716 Mongolei

    720 China

    728 Südkorea

    801 Papua-Neuguinea

    803 Nauru

    806 Salomonen (57)

    807 Tuvalu (58)

    812 Kiribati (59)

    815 Fidschi

    816 Wanuatu (60)

    817 Tonga (61)

    819 Westsamoa (62)

    823 Föderierte Staaten von Mikronesien

    824 Republik der Marshall-Inseln

    825 Palau

    B. LÄNDER UND GEBIETE

    die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden

    044 Gibraltar

    329 St. Helena und zugehörige Gebiete

    357 Britisches Gebiet im Indischen Ozean

    377 Mayotte

    406 Grönland

    408 St. Pierre und Miquelon

    413 Bermuda

    446 Anguilla

    454 Turks- und Caicosinseln

    457 Amerikanische Jungferninseln

    463 Kaimaninseln

    468 Britische Jungferninseln

    470 Montserrat

    474 Aruba

    478 Niederländische Antillen

    529 Falklandinseln

    740 Hongkong

    743 Macau

    802 Australisch-Ozeanien (Weihnachtsinsel, Cocosinseln (Keelingsinseln), Heard- und McDonaldinseln, Norfolkinseln)

    809 Neukaledonien und zugehörige Gebiete

    810 Amerikanisch-Ozeanien (63)

    811 Wallis und Futuna

    813 Pitcairn

    814 Neuseeländisch-Ozeanien (Cook-Inseln, Tokelau- und Niuë-Inseln)

    822 Französisch-Polynesien

    890 Polargebiete (Französische Antarktis, Australische Antarktis, Britische Antarktis, Südgeorgien und Süd-Sandwich-Inseln).

    Anmerkung: Die Liste unterliegt wegen Änderung des internationalen Status von Ländern und Gebieten späterer Anpassung.

    C. ANDERE BEGÜNSTIGTE

    096 Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

    (1) Die Code-Nummer vor der Benennung des einzelnen begünstigten Landes und Gebietes ist der Geonomenklatur entnommen (Verordnung (EG) Nr. 68/96 (ABl. Nr. L 14 vom 19. 1. 1996, S. 6)).

    (2) Dieses Land ist ebenfalls in Anhang IV aufgeführt.

    (3) Dieses Land ist ebenfalls in Anhang V aufgeführt.

    (4) Amerikanisch-Ozeanien umfaßt Amerikanisch-Samoa, Guam, (Baker, Howland, Jarvis, Johnstoninsel, Kingmanriff, Midway-Inseln, Palmyrainsel und Wake) (ABl. Nr. L 14 vom 19. 1. 1996, S. 6).

    ANHANG IV

    Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer

    224 Sudan

    228 Mauretanien

    232 Mali

    236 Burkina Faso

    240 Niger

    244 Tschad

    247 Republik Kap Verde

    252 Gambia

    257 Guinea-Bissau

    260 Guinea

    264 Sierra Leone

    268 Liberia

    280 Togo

    284 Benin

    306 Zentralafrikanische Republik

    310 Äquatorialguinea

    311 São Tomé und Principe

    322 Zaire

    324 Ruanda

    328 Burundi

    330 Angola

    334 Äthiopien

    336 Eritrea

    338 Dschibuti

    342 Somalia

    350 Uganda

    352 Tansania

    366 Mosambik

    370 Madagaskar

    375 Komoren

    378 Sambia

    386 Malawi

    391 Botsuana

    395 Lesotho

    452 Haiti

    653 Jemen

    660 Afghanistan

    666 Bangladesch

    667 Malediven

    672 Nepal

    675 Bhutan

    676 Myanmar (ehemals Birma)

    684 Laos

    696 Kambodscha

    806 Salomonen

    807 Tuvalu

    812 Kiribati

    816 Vanuatu

    817 Tonga

    819 Westsamoa

    ANHANG V

    Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder

    Andengruppe

    480 Kolumbien

    484 Venezuela

    500 Ecuador

    504 Peru

    516 Bolivien

    Zentralamerikanischer Gemeinsamer Markt

    416 Guatemala

    424 Honduras

    428 El Salvador

    432 Nicaragua

    436 Costa Rica

    442 Panama

    ANHANG VI (1)

    Liste der Waren, die in Artikel 3 genannt sind

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die aufgrund gemeinsamer Zollregelungen die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorübergehend vollständig ausgesetzt oder aufgehoben werden, sind im Anhang lediglich zur Erinnerung für die Mitgliedstaaten aufgeführt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VII

    Elemente, die im Rahmen von Artikel 14 Absatz 3 zu berücksichtigen sind

    - Rückgang des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller

    - Rückgang ihrer Produktion

    - Zunahme ihrer Lagerbestände

    - Schließung ihrer Kapazitäten

    - Konkurse

    - geringe Rentabilität

    - geringe Auslastung ihrer Kapazität

    - Beschäftigung

    - Handel

    - Preise

    Top