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Document 31996R1191

Verordnung (EG) Nr. 1191/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich Sauerkirschen/Weichseln

ABl. L 156 vom 29.6.1996, p. 11–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396R1734

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1191/oj

31996R1191

Verordnung (EG) Nr. 1191/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich Sauerkirschen/Weichseln

Amtsblatt Nr. L 156 vom 29/06/1996 S. 0011 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1191/96 DES RATES vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich Sauerkirschen/Weichseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28 und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) enthält in Teil III Abschnitt I Anhang 2 das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt, sowie die Tabelle mit den jeweiligen Einfuhrpreisen, die der Einreihung der eingeführten Erzeugnisse in den Zolltarif und der Bestimmung der anwendbaren Einfuhrabgaben dient. Bei Sauerkirschen/Weichseln (2*), die fast ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, kann die Anwendung der genannten Einfuhrpreise eine übermäßige Belastung für die Industrie darstellen. Es ist daher angebracht, für diese Erzeugnisse niedrigere Einfuhrpreise festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Einfuhrpreises ist insbesondere der Durchschnittswert der während eines repräsentativen Zeitraums im Handel festgestellten Einheitswerte zu berücksichtigen. Außerdem sollten die für diese Erzeugnisse geltenden autonomen Wertzollsätze im gleichen Umfang wie die vertragsmäßigen Wertzollsätze gesenkt werden.

Der Einfuhrzeitraum für zur Verarbeitung bestimmte Sauerkirschen/Weichseln beginnt am 15. Juni. Um die Versorgung der Industrie unter normalen Bedingungen vom Beginn des Verarbeitungszeitraums an zu ermöglichen, wurden die erforderlichen Übergangsmaßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1739/95 der Kommission vom 17. Juli 1995 mit bestimmten Übergangsmaßnahmen für die Einfuhrpreisregelung für Sauerkirschen/Weichseln (3) getroffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Bei der jährlichen Verringerung der vertragsmäßigen Wertzollsätze für Sauerkirschen/Weichseln der KN-Codes 0809 20 31, 0809 20 41, 0809 20 51 und 0809 20 61, die zur Durchführung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde getroffenen Übereinkünfte beschlossen wurde, werden die entsprechenden autonomen Wertzollsätze im gleichen Umfang und nach demselben Zeitplan abgebaut.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1739/95 der Kommission (ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 7).

(2*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte von 1994.

(3) ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 7.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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