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Document 31996R1113

Verordnung (EG) Nr. 1113/96 der Kommission vom 20. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997

ABl. L 148 vom 21.6.1996, p. 26–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1113/oj

31996R1113

Verordnung (EG) Nr. 1113/96 der Kommission vom 20. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997

Amtsblatt Nr. L 148 vom 21/06/1996 S. 0026 - 0031


VERORDNUNG (EG) Nr. 1113/96 DER KOMMISSION vom 20. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft hat sich im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet, für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger sowie für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer zwei jährliche Zollkontingente zu eröffnen, und zwar für jeweils 5 000 Stück zum Zollsatz von 6 bzw. 4 %. Es ist daher angezeigt, diese Kontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 zu eröffnen und die Durchführungsbestimmungen festzulegen.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die für diese Kontingente vorgesehenen Zollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Tiere bis zur Ausschöpfung der Kontingentsmenge angewendet werden.

Die diesbezügliche Regelung beruht darauf, daß die Kommission die verfügbaren Mengen auf die traditionellen Marktteilnehmer (erster Teil) und die am Rinderhandel interessierten Marktteilnehmer (zweiter Teil) aufteilt. Der erste Teil ist entsprechend den zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 30. Juni 1996 im Rahmen eines Kontingents gleicher Art eingeführten Tieren zum einen den traditionellen Einführern und zum anderen den traditionellen Einführern der neuen Mitgliedstaaten zuzuteilen. Bei der Zuteilung des zweiten Teils ist es zur Vermeidung von Spekulationen und angesichts der vorgesehenen Bestimmung angezeigt, als Referenzmengen die Mengen zu berücksichtigen, die einen bestimmten Umfang haben und für den Handel mit den Drittländern repräsentativ sind. Für alle Marktteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten müssen die eingeführten Tiere aus Ländern stammen, die in dem zu berücksichtigenden Einfuhrjahr für sie Drittländer sind.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung finden die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 für gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (3), und die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2856/95 (5), Anwendung.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sieht in Artikel 82 für Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Abgabensatz in den freien Verkehr übergeführt worden sind, eine zollamtliche Überwachung vor. Bei den eingeführten Tieren muß die Nichtvornahme der Schlachtung während einer bestimmten Frist kontrolliert werden. Um die Nichtvornahme der Schlachtung zu garantieren, wird eine Sicherheitsleistung verlangt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 werden die folgenden Zollkontingente eröffnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

Im Fall höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen getroffen werden.

(3) Für die Zulassung zu dem Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.0003 müssen folgende Nachweise erbracht werden:

- für Stiere: Abstammungsnachweis,

- für weibliche Rinder: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

Artikel 2

(1) Die zwei Kontingentsmengen nach Artikel 1 Absatz 1 werden in zwei Teile zu jeweils 80 %, d. h. 4 000 Tiere, und 20 %, d. h. 1 000 Tiere, unterteilt.

a) Der erste Teil von 80 % wird aufgeteilt auf:

- Einführer aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994, die nachweisen können, daß sie in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 Tiere eingeführt haben, die unter die gegenwärtigen Kontingente fallen, und

- Einführer aus den neuen Mitgliedstaaten, die nachweisen können, daß sie

- während des Zeitraums vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1995 in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Betrieb ansässig ist, Tiere der in Anhang I aufgeführten KN-Codes aus Ländern eingeführt haben, die für sie im Jahr der Einfuhr als Drittländer galten;

- während des Zeitraums vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 Tiere eingeführt haben, die unter die gegenwärtigen Kontingente fallen.

b) Der zweite Teil von 20 % ist den Antragstellern vorbehalten, die nachweisen können, daß sie in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 mindestens 15 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.

Die Einführer müssen in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein.

(2) Auf Beantragung der Einfuhrrechte erfolgt die Aufteilung des ersten Teils auf die Einführer nach Absatz 1 Buchstabe a) anteilig nach den in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 vorgenommenen Einfuhren von Tieren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a).

(3) Auf Beantragung der Einfuhrrechte erfolgt die Aufteilung des zweiten Teils anteilig nach den Mengen, die von den Einführern gemäß Absatz 1 Buchstabe b) beantragt werden. Der Antrag auf Einfuhrrechte muß sich auf eine Menge von mindestens 15 Tieren erstrecken.

Anträge auf Einfuhrrechte für Mengen von mehr als 50 Tieren werden automatisch auf diese Zahl vermindert.

(4) Im Rahmen eines der beiden in Absatz 1 genannten Teile desselben Zollkontingents eventuell nicht beantragte Mengen werden automatisch auf den anderen Teil dieses Kontingents übertragen.

(5) Der Nachweis der Einfuhr wird ausschließlich anhand des von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zolldokuments über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erbracht.

Artikel 3

(1) Die Einfuhrrechte müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Von ein und demselben Antragsteller ist nur ein einziger Antrag je Kontingent zulässig, der sich nur auf einen der beiden Teile desselben Zollkontingents beziehen darf.

Reicht ein Antragsteller für ein einziges Kontingent mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge unzulässig.

(3) Für die Anwendung von Artikel 2 Absätze 2 und 3 muß jeder Antrag mit den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Nachweisen spätestens am 16. Juli 1996 bei der zuständigen Behörde eingehen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Prüfung der vorgelegten Dokumente spätestens am 2. August 1996 die folgenden Angaben:

- in bezug auf die Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a): Name und Anschrift sowie die Zahl der während des Zeitraums gemäß Artikel 2 Absatz 2 eingeführten Tiere,

- in bezug auf die Einführer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b): Name und Anschrift sowie die beantragten Mengen.

(4) Alle diese Mitteilungen, einschließlich solcher mit der Angabe "gegenstandslos", sind an die in Anhang II verzeichnete Anschrift zu übermitteln.

Artikel 4

(1) Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2) Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich die Einfuhr größerer Stückzahlen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Kommission zur Reduzierung der beantragten Mengen einen einheitlichen Satz fest.

Hat eine solche Reduzierung zur Folge, daß ein Antrag weniger als 15 Tiere betrifft, so bestimmt das Los über die Zuteilung von jeweils 15 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 15 Stück, so wird für diese Stückzahl eine einzige Lizenz erteilt.

Artikel 5

(1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2) Die Einfuhrlizenz kann nur bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(3) Nach den Mitteilungen der Kommission über die Zuteilung werden die Einfuhrlizenzen so rasch wie möglich auf Antrag der Marktteilnehmer, die Einfuhrrechte erhalten haben, auf ihren Namen ausgestellt. Für die Erteilung der Lizenzen muß der Antragsteller eine Sicherheit von 25 ECU pro Tier leisten.

Diese Sicherheit wird freigegeben, sobald die Ausstellungsbehörde die mit den Vermerken der Zollbehörden über die Einfuhr der Tiere versehene Lizenz zurückerhält.

(4) Die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen beträgt 90 Tage ab ihrer Ausstellung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die Gültigkeit erlischt jedoch auf jeden Fall am 30. Juni 1997.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95.

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen jedoch nicht übertragbar und verleihen nur dann ein Recht auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf denselben Namen lauten, auf den auch die beiliegende Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgestellt ist.

Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind nicht anwendbar.

Artikel 6

(1) Die Überwachung, daß die eingeführten Tiere während vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet werden, erfolgt gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 hat der Einführer bei der zuständigen Zollbehörde eine Sicherheit von 1 280 ECU/Tonne zu leisten, um die Einhaltung der Verpflichtung zur Nichtvornahme der Schlachtung zu garantieren.

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die Tiere

a) vor Ablauf einer Frist von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder

b) vor Ablauf derselben Frist aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls gestorben sind.

Artikel 7

Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten die folgenden Eintragungen:

a) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes;

b) in Feld 16 die in Anhang I aufgeführten KN-Codes;

c) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

- Razas alpinas y de montaña [Reglamento (CE) n° 1113/96]

- Alpine racer og bjergracer (forordning (EF) nr. 1113/96)

- Höhenrassen (Verordnung (EG) Nr. 1113/96)

- ÁëðéêÝò êáé ïñåóßâéåò öõëÝò [êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1113/96]

- Alpine and mountain breeds (Regulation (EC) No 1113/96)

- Races alpines et de montagne [règlement (CE) n° 1113/96]

- Razze alpine e di montagna [regolamento (CE) n. 1113/96]

- Bergrassen (Verordening (EG) nr. 1113/96)

- Raças alpinas e de montanha [Regulamento (CE) nº 1113/96]

- Alppi- ja vuoristorotuja [asetus (EY) N:o 1113/96]

- Alp- och bergraser (förordning (EG) nr 1113/96).

Artikel 8

Nachdem die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Lizenzen wiedereingegangen sind, übermittelt die zuständige Behörde zu Beginn jedes Monats Angaben über Mengen und Ursprung der im Vormonat eingeführten Tiere.

Diese Mitteilungen sind per Telefax an die in Anhang III verzeichnete Anschrift zu senden.

Artikel 9

(1) Die Mengen, für die bis zum 31. März 1997 kein Antrag auf eine Einfuhrlizenz gestellt wurde, werden für eine letzte Zuteilung verwendet; diese ist interessierten Einführern vorbehalten, die Einfuhrlizenzen für alle Mengen, auf die sie Anspruch hatten, beantragt haben, und läßt die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 unberücksichtigt.

(2) Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten an die in Anhang II verzeichnete Anschrift spätestens am 10. April 1997 die Mengen, für die noch keine Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie die in Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz vorgesehenen Angaben mit. Die Kommission nimmt die Zuteilung im Losverfahren vor, wobei ein Los 15 Tieren entspricht. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 17. April 1997 über die Ergebnisse des Losverfahrens.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels sind die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 anwendbar.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(5) ABl. Nr. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 10.

(6) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GD XXI/B/6 - Wirtschaftliche Tariffragen

Telefax: (32-2) 296 33 06

ANHANG III

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GD VI/D/2 - Rind- und Schaffleisch

Telefax: (32-2) 295 36 13

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