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Document 31996R1111
Commission Regulation (EC) No 1111/96 of 20 June 1996 on the issuing of import licences for bananas under the tariff quota for the third quarter of 1996 and on the submission of new applications (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1111/96 der Kommission vom 20. Juni 1996 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das dritte Vierteljahr 1996 und die Einreichung neuer Anträge (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1111/96 der Kommission vom 20. Juni 1996 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das dritte Vierteljahr 1996 und die Einreichung neuer Anträge (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 148 vom 21.6.1996, p. 22–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1996
Verordnung (EG) Nr. 1111/96 der Kommission vom 20. Juni 1996 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das dritte Vierteljahr 1996 und die Einreichung neuer Anträge (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 148 vom 21/06/1996 S. 0022 - 0023
VERORDNUNG (EG) Nr. 1111/96 DER KOMMISSION vom 20. Juni 1996 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das dritte Vierteljahr 1996 und die Einreichung neuer Anträge (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 875/96 (4), wurde die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft geregelt, mit der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (6), wurden zusätzliche Bestimmungen zur Anwendung der Zollkontingentsregelung gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erlassen. Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 werden die Mengen anteilsmäßig gekürzt, für die im Rahmen einer und/oder einer anderen Gruppe von Marktbeteiligten Einfuhrlizenzen beantragt werden für ein bestimmtes Vierteljahr und einen den Ländern oder Ländergruppen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 entsprechenden Ursprung. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Anträge, die Lizenzen für die Kategorie C oder die Kategorien A und B von höchstens 150 Tonnen betreffen, sofern die so beantragte Gesamtmenge der Kategorien A und B eines bestimmten Ursprungs 15 % der beantragten Gesamtmengen nicht überschreitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 939/96 der Kommission (7) wurden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 die für das dritte Vierteljahr 1996 im Rahmen des Zollkontingents zu bestimmenden Einfuhrrichtmengen festgelegt. Für die Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, und die zum Teil niedriger sind als die für das genannte Vierteljahr festgelegten Richtmengen oder diese nicht wesentlich überschreiten, werden die Lizenzen erteilt. Da andererseits bei mehreren Ursprüngen die Richtmengen oder die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 478/95 bestimmten spezifischen Quoten von den Antragsmengen weit übertroffen werden, ist der Prozentsatz zu bestimmen, um den die Anträge im Rahmen der betreffenden Lizenzkategorie bei dem jeweiligen Ursprung oder den jeweiligen Ursprüngen unter den vorstehenden Bedingungen zu kürzen sind. Da die in Griechenland gestellten Lizenzanträge wegen Streik des öffentlichen Dienstes nicht übermittelt werden konnten, wurden die Maßnahmen dieser Verordnung unter Zugrundelegung der Mengen festgelegt, die in dem genannten Mitgliedstaat im entsprechenden Zeitraum der Vorjahre beantragt worden sind. Die Hoechstmenge, für welche Lizenzen noch beantragt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Richtmengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 939/96 und der Anträge zu bestimmen, die in der vom 1. bis 7. Juni 1996 reichenden Antragsfrist angenommen werden. Diese Verordnung müßte, damit die Lizenzen schnellstmöglich erteilt werden können, unverzüglich in Kraft treten. Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des mit den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eingeführten Zollkontingents werden für das dritte Vierteljahr 1996 Einfuhrlizenzen erteilt 1. für die in den Lizenzanträgen vermerkten, a) mit dem Verringerungskoeffizienten 0,5472 multiplizierten Mengen der Kategorie B mit Ursprung in Costa Rica, ausgenommen Anträge, die sich auf 150 Tonnen oder weniger beziehen; b) mit dem Verringerungskoeffizienten 0,8658 multiplizierten Mengen der Kategorien A und B mit Ursprung in der Dominikanischen Republik, einschließlich Anträgen, die sich auf 150 Tonnen oder weniger beziehen; c) mit dem Verringerungskoeffizienten 0,5821 multiplizierten Mengen der Kategorien A und B Ursprung "andere", ausgenommen Anträge, die sich auf 150 Tonnen oder weniger beziehen; 2. für die in den Lizenzanträgen vermerkten Mengen mit einem anderen Ursprung als dem unter Ziffer 1 genannten; 3. für die in den Lizenzanträgen vermerkten Mengen der Kategorie C. Artikel 2 Die Mengen, für welche für das dritte Vierteljahr 1996 noch Lizenzanträge eingereicht werden dürfen, sind im Anhang festgesetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juni 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6. (4) ABl. Nr. L 118 vom 15. 5. 1996, S. 14. (5) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13. (6) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84. (7) ABl. Nr. L 128 vom 29. 5. 1996, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>