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Document 31996R1006

Verordnung (EG) Nr. 1006/96 des Rates vom 3. Juni 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 134 vom 5.6.1996, p. 20–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/06/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1006/oj

31996R1006

Verordnung (EG) Nr. 1006/96 des Rates vom 3. Juni 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 134 vom 05/06/1996 S. 0020 - 0031


VERORDNUNG (EG) Nr. 1006/96 DES RATES vom 3. Juni 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1984/95 (3), nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt, führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform (nachstehend "AKPF" genannt) des KN-Codes ex 3802 0 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ein.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2736/95 (4) verlängerte der Rat die Geltungsdauer dieses Zolls um zwei Monate.

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls nahmen ein chinesischer Ausführer, die Antragsteller und weitere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Untersuchungsergebnissen Stellung. Die betroffenen Parteien wurden auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört. Neun Einführer/Händler, die in der "Community of Activated Carbon Importing Companies in Europe" (nachstehend "CACIC" genannt) zusammengeschlossen sind, machten gemeinsam besonders umfangreiche schriftliche Sachäußerungen zu den Feststellungen der Kommission.

(3) Außerdem setzte ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die Kommission nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls davon in Kenntnis, daß es 1994 (d. h. nach dem Untersuchungszeitraum) damit begonnen habe, unter seiner Handelsmarke AKPF in die Gemeinschaft auszuführen, die in einem Joint-venture in der Volksrepublik China hergestellt werde. Gleichzeitig beantragte das Unternehmen, von dem endgültigen Antidumpingzoll ausgenommen zu werden. Dem Unternehmen wurde mitgeteilt, daß dies die Beantragung und Durchführung einer Überprüfung für neue Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 voraussetzte. Da sich dieses Verfahren auf ein Land ohne Marktwirtschaft erstreckt, wurde das Unternehmen ferner darauf hingewiesen, daß es den Organen der Gemeinschaft zudem in zufriedenstellender Weise nachweisen müsse, daß in seinem besonderen Fall eine individuelle Behandlung gerechtfertigt wäre. Allerdings brachten andere interessierte Parteien teilweise dieselben allgemeinen Argumente wie das vorgenannte Unternehmen vor, so daß die Stellungnahmen gegebenenfalls bereits berücksichtigt wurden.

(4) Wie unter Randnummer 76 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, hatte die Kommission bei der vorläufigen Sachaufklärung keinerlei Stellungnahmen von öffentlichen oder industriellen AKPF-Verwendern erhalten. Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen nahmen jedoch mehrere solcher Verwender bei der Kommission Stellung.

Außerdem beantragten einige Einführer/Händler, die Kommission solle mit "großen" AKPF-Verwendern Kontakt aufnehmen, um Angaben über die Entwicklung ihres Verbrauchs in den letzten Jahren zu erhalten und zu ermitteln, wie diese Verwender AKPF aus China im Vergleich zu der in der Gemeinschaft hergestellten Ware beurteilen. Die Kommission gab diesem Antrag statt und sandte zahlreichen AKPF-Verwendern in der Gemeinschaft einfache Fragebogen zu. Insgesamt kontaktierte sie 22 Abnehmer in sechs verschiedenen Mitgliedstaaten. Allerdings übermittelten nur 12 Abnehmer, auf die rund 6 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs entfielen, aussagekräftige Stellungnahmen oder Antworten. Unter den Randnummern 62 bis 66 dieser Verordnung wird näher auf diese zusätzlichen Informationen eingegangen.

(5) Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültige Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und änderte in einigen Punkten die vorläufigen Berechnungen zur Ermittlung der Dumping- und Preisunterbietungsspannen sowie der Schadensschwelle. Die Parteien wurden sowohl über diese geänderten Berechnungen als auch über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen wurden geprüft und die Feststellungen der Kommission gegebenenfalls entsprechend geändert.

B. VERFAHRENSFRAGEN

(6) Die CACIC machte hinsichtlich der Einleitung dieser Untersuchung geltend, daß der Antrag des "European Chemical Industry Council" (nachstehend "CEFIC" genannt) "inhaltlich unvollständig" sei, "falsche Behauptungen" enthielte und "mehrere maßgebliche Tatsachen, die die Kommission von der Einleitung dieser Untersuchung abgehalten hätten", unberücksichtigt ließe. Zur Stützung seiner Behauptung gab die CACIC an, die Antragsteller hätten die Namen und Anschriften einiger ihnen bekannter Einführer in mehreren Mitgliedstaaten nicht angegeben, so daß diese Einführer nicht an der Untersuchung mitarbeiten konnten. Die CACIC machte ferner geltend, die Kommission sei auf viele falsche Anschriften und Fehler in dem Antrag aufmerksam gemacht worden, habe aber nicht genügend Maßnahmen ergriffen, um die Lage in allen Mitgliedstaaten zu untersuchen.

Die CACIC behauptete darüber hinaus, die Kommission habe die Mitarbeit eines Einführers/Händlers in Schweden abgelehnt, so daß die Verordnung über den vorläufigen Zoll nicht der Lage auf allen Märkten der Gemeinschaft Rechnung trage. Daher vertrat die CACIC die Auffassung, daß die Verordnung über den vorläufigen Zoll nicht nur die Rechte der Einführer in den neuen Mitgliedstaaten verletze, sondern auch in ihrer Marktanalyse unvollständig sei.

(7) Zu den nicht im Antrag genannten Einführern ist festzustellen, daß die Kommission ihnen Fragebogen zusandte, sobald sie am Anfang des Verfahrens von deren Existenz unterrichtet wurde. Die Kommission ist zum Zeitpunkt der Einleitung einer Untersuchung nicht in der Lage, alle von dem Verfahren betroffenen Einführer oder Ausführer zu kennen, denn sie hängt anfänglich von den Angaben in dem Antrag ab. In diesem Fall war die Kommission davon überzeugt, daß der Antragsteller alle ihm zur Verfügung stehenden maßgeblichen Informationen übermittelt hatte. Außerdem ist daran zu erinnern, daß die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter anderem gerade darauf abzielt, alle interessierten Parteien zur Stellungnahme und zur Mitarbeit am Verfahren aufzufordern.

Zu den falschen Anschriften einiger interessierter Parteien in dem Antrag ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission diesen Unternehmen ein zweites Mal einen Fragebogen zusandte, als sie von einem der bekannten Einführer auf die Fehler aufmerksam gemacht wurde.

Hinsichtlich der Behauptung, die Mitarbeit eines schwedischen Einführers/Händlers sei durch die Kommission abgelehnt worden, ist klarzustellen, daß sich dieses Unternehmen im Februar 1995 selbst meldete und davon unterrichtet wurde, daß es aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums der Untersuchung keinen Fragebogen mehr ausfuellen könne. Dem Unternehmen wurde jedoch mitgeteilt, daß seine Stellungnahmen insbesondere zum Interesse der Gemeinschaft äußerst willkommen seien. Das Unternehmen nahm jedoch erst wieder nach der Einführung der vorläufigen Zölle mit der Kommission Kontakt auf und gab an, im Untersuchungszeitraum keine AKPF aus der Volksrepublik China eingeführt zu haben.

(8) Daher wird die Auffassung vertreten, daß die Rechte aller interessierten Parteien auf Verteidigung ihrer Interessen beachtet wurden. Auf die Behauptung, die Kommission habe nicht alle Märkte der Gemeinschaft untersucht und ihre Analyse sei daher unvollständig, wird unter Randnummer 67 eingegangen.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(9) Einige Parteien machten erneut geltend, die chinesische AKPF könne nicht als Ware betrachtet werden, die der in der Gemeinschaft hergestellten AKPF (oder der in den USA, dem Vergleichsland, hergestellten AKPF) gleichartig sei. Diese Parteien behaupteten, in Anbetracht der vielen unterschiedlichen AKPF-Qualitäten, der unterschiedlichen Produktionsmethoden, der unterschiedlichen Ausgangsstoffe und der unterschiedlichen technischen Eigenschaften der Fertigerzeugnisse würde die Kommission die Sachlage zu stark vereinfachen, wenn sie alle Waren als gleichartig behandeln würde.

(10) Ein Einführer/Händler gab erneut an, die chinesische AKPF-Qualität "GA" (die mit Zinkchlorid chemisch aktiviert wird) eigne sich ganz besonders für die Abwasserbehandlung, insbesondere im Vergleich zu der normalerweise für diesen Zweck verwendeten AKPF aus der Gemeinschaft. Das Unternehmen beantragte daher erneut, daß diese chinesische AKPF-Qualität nicht als Ware angesehen werden solle, die den in der Gemeinschaft hergestellten Qualitäten gleichartig sei. In diesem Zusammenhang gab ein bedeutender Abnehmer an, die chinesische AKPF-Qualität, die er zur Abwasserbehandlung von dem fraglichen Einführer/Händler gekauft habe, sei wirtschaftlich gesehen bestimmten in der Gemeinschaft hergestellten Qualitäten vorzuziehen. In anderen Worten wies diese AKPF-Qualität aus China also im Vergleich zu bestimmten in der Gemeinschaft hergestellten Qualitäten bessere Eigenschaften auf und wurde zu einem günstigeren Preis verkauft. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, daß in der Gemeinschaft keine besseren AKPF-Qualitäten hergestellt werden, sondern lediglich, daß qualitativ gleichwertige Waren aus der Gemeinschaft teurer sind und daher in der Regel nicht zur Abwasserbehandlung verwendet werden.

Derselbe Einführer/Händler behauptete ferner, diese "GA"-Qualität sei auch deswegen nicht als gleichartige Ware anzusehen, weil sie im Vergleich zu der in der Gemeinschaft mit Phosphorsäure chemisch aktivierten AKPF einen niedrigeren Reinheitsgrad aufweise. Daher könne sie anders als die in der Gemeinschaft hergestellte AKPF für viele Zwecke nicht verwendet werden.

(11) In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung, daß die "GA"-Qualität in der Gemeinschaft an viele unterschiedliche Abnehmer verkauft wurde, an die auch die Gemeinschaftshersteller ihre Waren verkauften (z. B. Nahrungsmittelindustrie, chemische Industrie, Wasserreinigungsbetriebe). Außerdem gab der einzige kooperierende chinesische Ausführer selbst an, daß sich seine "GA"-Qualität für viele Verwendungszwecke eignen würde, so auch für die chemische und die pharmazeutische Industrie sowie die Nahrungsmittelindustrie. Dies wurde während der Untersuchung auch von mehreren Einführern/Händlern bestätigt.

(12) Ein anderer Händler behauptete, die chinesische "GA"-Qualität würde sich ganz besonders für die Weinerzeugung eignen und solle, da in der Gemeinschaft keine mit Zinkchlorid aktivierte AKPF hergestellt werde, nicht als gleichwertige Ware angesehen werden. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß zwar in der Gemeinschaft offensichtlich keine mit Zinkchlorid aktivierte AKPF hergestellt wird (siehe Randnummern 11 bis 17 der Verordnung über den vorläufigen Zoll), jedoch gleichwertige, mit Phosphorsäure aktivierte Qualitäten produziert werden, die speziell für die Weinindustrie entwickelt wurden. Dies räumte der Händler selbst indirekt ein, als er behauptete, er müsse sich bei Einführung eines hohen Antidumpingzolls auf die chinesische AKPF vom Gemeinschaftsmarkt zurückziehen, so daß nur noch die beiden größten Gemeinschaftshersteller auf diesem speziellen AKPF-Absatzmarkt miteinander konkurrieren würden.

(13) Außerdem wurde behauptet, es sei nicht angemessen, die chemisch aktivierte AKPF aus den USA mit derjenigen aus der Volksrepublik China zu vergleichen, da beide Länder unterschiedliche chemische Aktivatoren verwenden würden. Dazu wird die Auffassung vertreten, daß zwar nicht immer dieselben Aktivatoren verwendet werden, aber die Produktionsmethoden ähnlich sind (siehe Randnummer 13 der Verordnung über den vorläufigen Zoll). Zudem verwenden die USA und die Volksrepublik China die gleichen Ausgangsstoffe. Die Fertigerzeugnisse ähneln sich dadurch so stark, daß sie einen Vergleich zulassen.

(14) Daher wird der Schluß gezogen, daß zwar, wie unter den Randnummern 18 und 19 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, bestimmte Unterschiede zwischen den AKPF-Qualitäten bestehen können, die aus der Volksrepublik China eingeführt werden und denjenigen, die in der Gemeinschaft und in den USA hergestellt werden, daß aber die materiellen Eigenschaften der Fertigerzeugnisse dennoch ähnlich genug sind, um diese Waren als gleichartig im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anzusehen. Die unter den vorstehenden Randnummern aufgeführten Argumente beziehen sich lediglich auf potentielle Qualitätsunterschiede; zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise dafür vor, daß die aus China eingeführte AKPF mit der in der Gemeinschaft und in den USA hergestellten AKPF nicht direkt konkurriert. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 17, 20 und 21 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(15) Da keine neuen Argumente zu den Feststellungen unter Randnummer 22 der Verordnung über den vorläufigen Zoll vorgebracht wurden, werden diese Feststellungen bestätigt.

E. DUMPING

1. Normalwert - Wahl des Vergleichslandes

(16) Einige interessierte Parteien bezweifelten, daß die USA in diesem Verfahren ein angemessenes Vergleichsland darstellten. Sie behaupteten, daß die großen modernen Unternehmen in den USA nicht mit den kleinen traditionellen Produktionsbetrieben in der Volksrepublik China verglichen werden könnten und daß die Unterschiede bei den Investitionskosten und den Abschreibungen in den USA einen solchen Vergleich "ad absurdum" führen würden.

(17) Dieses Argument läßt jedoch vollkommen unberücksichtigt, daß die Volksrepublik China zu den Ländern ohne Marktwirtschaft zählt, in denen der In- und Output eines Herstellers in verschiedener Hinsicht direkt vom Staat kontrolliert wird. Aufgrund dieses staatlichen Eingriffs können keine zuverlässigen Inlandspreise und -kosten ermittelt werden, so daß zur Bestimmung des Normalwertes ein Vergleichsland gewählt werden muß. Dabei zieht die Kommission unter Berücksichtigung des Einzelfalls jeweils das am ehesten geeignete Vergleichsland heran und nimmt gegebenenfalls die erforderlichen Berichtigungen vor. Im vorliegenden Verfahren wurde aus den Gründen unter Randnummer 25 der Verordnung über den vorläufigen Zoll die Auffassung vertreten, daß die Wahl der USA als Vergleichsland nicht unangemessen war.

(18) In Zusammenhang mit der Wahl des Vergleichslandes äußerten diese Parteien ferner die Vermutung, die namentlich nicht genannten kooperierenden Parteien in den USA seien mit den Gemeinschaftsherstellern geschäftlich verbunden, so daß die Untersuchung nicht zu objektiven Ergebnissen führen könne. Die Kommission kann die Namen der kooperierenden US-Hersteller nicht, wie beantragt, bekanntgeben, da die Einführer und der kooperierende chinesische Ausführer über deren durchschnittliche inländische Verkaufspreise (und die technischen Daten der Qualitäten, die zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen wurden) unterrichtet wurden. Die gleichzeitige Bekanntgabe der Namen der Hersteller würde einen Vertrauensbruch darstellen. Außerdem ist daran zu erinnern, daß die Kommission Kontrollbesuche in den Betrieben dieser Hersteller durchführte und die übermittelten Angaben vor Ort überprüfte. Im übrigen waren die Inlandsverkäufe, die zur Berechnung des Normalwertes herangezogen wurden, gewinnbringend und ausschließlich für unabhängige Abnehmer bestimmt und wurden zu Preisen getätigt, die für den amerikanischen Inlandsmarkt repräsentativ waren. Daher ist es vollkommen irrelevant, ob diese US-Hersteller mit Gemeinschaftsherstellern geschäftlich verbunden sind oder nicht.

(19) Eine andere interessierte Partei warf die Frage auf, warum nicht Malaysia anstelle der USA als Vergleichsland gewählt worden war, da der durchschnittliche Preis der Ausfuhren aus Malaysia in die Gemeinschaft gemäß den Eurostat-Statistiken im Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 1993) niedriger war als der durchschnittliche chinesische Ausfuhrpreis im selben Zeitraum. Diese Partei schlug ferner vor, den durchschnittlichen Preis der Ausfuhren aus Malaysia in die Gemeinschaft (gemäß den Eurostat-Statistiken) zur Ermittlung des Normalwertes für wasserdampfaktivierte AKPF aus China heranzuziehen. Da in Malaysia keine chemisch aktivierte AKPF hergestellt werde, solle ferner ein theoretischer malaysischer Ausfuhrpreis zur Ermittlung des Normalwertes für chemisch aktivierte AKPF aus China errechnet werden.

(20) Der Vorschlag, den Normalwert in Malaysia anhand der Eurostat-Statistiken auf der Grundlage eines durchschnittlichen Ausfuhrpreises für viele verschiedene, unbekannte Qualitäten (bei denen es sich möglicherweise nicht immer um AKPF handelt) zu ermitteln, steht im Widerspruch zu der Forderung sämtlicher anderen interessierten Parteien, der zufolge alle Vergleiche für die Dumping- und Schadensermittlung getrennt nach den beiden Aktivierungsmethoden anhand von Daten vorgenommen werden sollen, die sich jeweils auf vergleichbare AKPF-Qualitäten beziehen. Daher konnte der Vorschlag nicht angenommen werden.

(21) Unter Randnummer 25 der Verordnung über den vorläufigen Zoll wurde ein weiterer Grund dafür genannt, warum Malaysia in diesem Verfahren nicht als Vergleichsland gewählt werden konnte. Denn der größte malaysische AKPF-Hersteller, der der Kommission bekannt war, übermittelte nicht die erbetenen Informationen. Außerdem ist den verfügbaren Informationen zu entnehmen, daß in Malaysia ausschließlich wasserdampfaktivierte AKPF hergestellt wird, während in den USA wie in der Volksrepublik China sowohl wasserdampfaktivierte als auch chemisch aktivierte AKPF-Qualitäten produziert und auf dem Inlandsmarkt verkauft werden.

(22) Daher werden die Schlußfolgerungen zur Wahl des Vergleichslandes unter Randnummer 26 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

2. Normalwert

(23) Bei der endgültigen Sachaufklärung wurde der Normalwert nach den Methoden ermittelt, die unter den Randnummern 27 und 28 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschrieben wurden.

3. Ausfuhrpreis

(24) Der einzige kooperierende chinesische Ausführer stellte einen hinreichend begründeten Berichtigungsantrag, weil bei der Berechnung des Ausfuhrpreises eine Provision bestimmten Exportgeschäften falsch zugewiesen worden sei. Die Berechnung wurde entsprechend berichtigt.

(25) Da keine weiteren Argumente zu den Feststellungen unter den Randnummern 29 bis 32 der Verordnung über den vorläufigen Zoll vorgebracht wurden, werden diese Feststellungen bestätigt.

4. Vergleich

(26) Die Kommission übermittelte allen interessierten Parteien auf Antrag zusätzliche Angaben über die technischen Daten und die grundlegenden Verwendungszwecke einiger amerikanischer AKPF-Qualitäten, die für den Warenvergleich herangezogen worden waren.

(27) Einige Parteien brachten vor, die Vergleiche zwischen den chinesischen Ausfuhrpreisen und den Normalwerten würden sich auf unzulässige Vereinfachungen stützen. Sie machten erneut geltend, daß Laboranalysen durch unabhängige Stellen erforderlich seien, um einen "fairen Vergleich" zwischen den chinesischen und den amerikanischen AKPF-Qualitäten bei der Dumpingberechnung bzw. zwischen den chinesischen Qualitäten und den in der Gemeinschaft hergestellten Qualitäten bei der Berechnung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen zu ermöglichen (siehe Randnummern 35, 46 und 47 der Verordnung über den vorläufigen Zoll).

(28) Dazu ist darauf hinzuweisen, daß der Einführer/Händler, der als erster die Verwendung solcher Laboranalysen vorschlug, in seinen Stellungnahmen gegenüber der Kommission im Verlauf des Jahres 1994 selbst Vergleiche zwischen den chinesischen und den in der Gemeinschaft hergestellten AKPF-Qualitäten vorgenommen und sogar eine amerikanische AKPF-Qualität angegeben hatte, die seiner Auffassung nach mit der chinesischen Ware vergleichbar war. Die Kommission stützte sich sogar auf einige dieser Vergleiche, sofern die Handelsdaten und die grundlegenden Verwendungszwecke der Waren offensichtlich ähnlich waren. Erst im Januar 1995 schlug das Unternehmen die Heranziehung von Laboranalysen unabhängiger Stellen vor.

Die Untersuchung ergab bekanntlich, daß die verschiedenen AKPF-Qualitäten ungeachtet des Ursprungslandes im Hinblick auf ihre grundlegenden Verwendungszwecke weitgehend austauschbar sind. Wie unter den Randnummern 14 und 15 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, können verschiedene AKPF-Qualitäten, die für denselben Verwendungszweck verkauft werden, bestimmte Unterschiede bei ihren genauen technischen Daten aufweisen, wobei der Verwender darauf achten muß, die kostenwirksamste AKPF-Qualität für seinen besonderen Bedarf zu wählen. Diese Unterschiede sind in den Merkblättern aufgeführt, die die Hersteller oder die Einführer/Händler zur allgemeinen Information der Abnehmer herausgeben oder die den Rechnungen, Kaufverträgen usw. beiliegen. Die Kommission berücksichtigte sowohl die Angaben auf diesen Merkblättern als auch die bekannten grundlegenden Verwendungszwecke, um jeweils die Preise offensichtlich ähnlicher AKPF-Qualitäten zu vergleichen und somit auf Antrag bestimmter interessierter Parteien die Zugrundelegung allgemeiner AKPF-Durchschnittspreise zu vermeiden. Daher wurde die Auffassung vertreten, daß detaillierte Laboranalysen bei diesem Aspekt der Untersuchung nicht weiterhelfen würden.

(29) Das gleiche Unternehmen beantragte ein Treffen mit den Antragstellern und "möglicherweise einer neutralen Instanz", um die Warenvergleiche zu erörtern. Da ein solches Zusammentreffen in Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorgesehen ist, unterrichtete die Kommission die Antragsteller von diesem Antrag. Der CEFIC hielt ein solches Zusammentreffen jedoch nicht für erforderlich, da er seiner Auffassung nach der Kommission bereits alle ihm zur Verfügung stehenden aussagekräftigen Informationen und technischen Angaben für die Durchführung angemessener Vergleiche übermittelt hatte. Daher kam es zu keinem Zusammentreffen zwischen den direkt betroffenen Parteien.

(30) Obwohl alle interessierten Parteien und insbesondere die Einführer/Händler (denen ebenfalls die in China und in der Gemeinschaft und sogar in den USA hergestellte AKPF ausreichend bekannt war) aufgefordert wurden, unter Vorlage entsprechender Beweise konkrete alternative Vergleiche oder sogar Berichtigungen für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften zwischen den verschiedenen AKPF-Qualitäten vorzuschlagen, wurden nur wenige sachdienliche Informationen übermittelt. Da diese Angaben jedoch Zweifel daran aufkommen ließen, ob der Vergleich der Kommission im Fall einer bestimmten wasserdampfaktivierten AKPF-Qualität aus China angemessen war, änderte die Kommission den Vergleich bei dieser chinesischen Qualität.

(31) Somit wird bestätigt, daß die Vergleiche, die die Kommission für die einzelnen Qualitäten auf der Grundlage der handelsüblichen technischen Daten und der bekannten Verwendungszwecke vornahm, beibehalten werden sollten.

(32) Ferner wurde behauptet, die zur Berechnung der Dumpingspanne herangezogenen Preise auf dem US-Markt seien nicht auf der gleichen Handelsstufe in Rechnung gestellt worden, so daß entsprechende Berichtigungen vorgenommen werden müßten. Insbesondere wurde geltend gemacht, daß ein Einführer/Händler von chinesischer AKPF in der Gemeinschaft nicht die gleiche Funktion ausübe wie ein amerikanischer Händler, der die in den USA hergestellte Ware im Inland vertreibe, und daß sich beispielsweise Umfuell-, Lager- und Finanzierungskosten sowie Kosten für technische Kundenbetreuung/Produktentwicklung sowie Qualitätssicherung zwar in den Inlandpreisen der amerikanischen Hersteller widerspiegeln würden, nicht aber in den chinesischen Ausfuhrpreisen. Die Parteien, die diese Behauptung vorbrachten, schlugen jedoch keine spezifischen Berichtigungsbeträge vor.

(33) Generell ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission den Normalwert anhand der amerikanischen Inlandspreise, geliefert Händler, vornahm (dies entspricht der Handelsstufe der chinesischen Ausfuhren an die Einführer/Händler in der Gemeinschaft). Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können nur Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede (z. B. Unterschiede bei den Verkaufskosten) vorgenommen werden. Wie unter Randnummer 34 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, berichtigte die Kommission daher die für die Vergleiche herangezogenen amerikanischen Inlandspreise, um alle Rabatte, Nachlässe, Provisionen und Verpackungskosten zu berücksichtigen.

(34) Was das Umfuellen anbetrifft, so ergab die Untersuchung, daß chinesische AKPF stets in Säcke verpackt wird, die in Frachtcontainern in die Gemeinschaft versandt werden. Einige Einführer/Händler in der Gemeinschaft behaupteten jedoch, die Qualität dieser Säcke sei für ihre Kunden unannehmbar, so daß die Ware vor dem Weiterverkauf umgefuellt werden müsse. Wie in der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, hat die Kommission bei den amerikanischen Inlandspreisen bereits einen Abzug zur Berücksichtigung aller Verpackungskosten der US-Hersteller vorgenommen, so daß keine weitere Berichtigung eingeräumt werden kann.

(35) Die Behauptung, nur in den amerikanischen Preisen, nicht aber in den chinesischen Ausfuhrpreisen seien Lagerkosten inbegriffen, wird nicht als glaubwürdig angesehen. In den chinesischen Ausfuhrpreisen müssen sich zwangsläufig auch gewisse Lagerkosten niedergeschlagen, da die Ware gelagert werden muß, um eine wirtschaftlich vertretbare Menge für den Export anzusammeln und/oder die vertraglich vorgesehenen Lieferfristen einzuhalten. Somit können keine Berichtigungen für Lagerkosten vorgenommen werden, da diese Kosten offensichtlich sowohl in den amerikanischen als auch in den chinesischen Preisen eingeschlossen sind.

(36) Zu den in den amerikanischen Inlandspreisen, nicht aber in den chinesischen Ausfuhrpreisen enthaltenen Finanzierungskosten ist darauf hinzuweisen, daß solche Kosten in der freien Marktwirtschaft von allen Unternehmen ungeachtet ihrer Funktion als Import-, Vertriebs-, Produktions- oder Handelsgesellschaft zu tragen sind. Dies würde auch für die chinesischen Ausführer und Hersteller gelten, wenn sie ebenfalls unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft arbeiten müßten. Da dies nicht der Fall ist, wird die Auffassung vertreten, daß das vorgenannte Argument für dieses Verfahren irrelevant ist. Die chinesischen Ausführer räumten bei ihren Exporten in die Gemeinschaft ähnliche Zahlungsbedingungen ein wie die kooperierenden US-Hersteller bei ihren Inlandsverkäufen. Daher ist in dieser Hinsicht keine Berichtigung erforderlich.

(37) Zu den Kosten für technische Kundenbetreuung/Produktentwicklung und Qualitätssicherung ergab die Untersuchung, daß sich die chinesischen Ausführer zwar in ihren Verkaufsverträgen für die Qualität der gelieferten Ware verbürgen und daher Qualitätssicherungskosten tragen dürften, aber ihre Kunden weder technisch betreuen noch kundenspezifische Produktentwicklung betreiben. Da es sich bei AKPF um ein kunden- (d. h. verwender-) bezogenes Produkt handelt und die Hersteller sehr häufig spezifische Qualitäten für den Bedarf bestimmter Kunden entwickeln, wurde die Auffassung vertreten, daß die entsprechenden Kosten zu den Verkaufskosten der US-Hersteller gehören, obwohl sie in deren Büchern unter "Forschungs- und Entwicklungskosten" erfaßt werden. Daher wurden die inländischen Verkaufspreise der einzelnen US-Hersteller zur Berücksichtigung der von ihnen tatsächlich getragenen Kosten für technische Kundenbetreuung und Produktentwicklung berichtigt.

5. Dumpingspannen

(38) Auf der Grundlage der vorgenannten Schlußfolgerungen zur Ermittlung des Normalwertes und des Ausfuhrpreises sowie des Vergleichs zwischen ihnen ergab sich bei der endgültigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping bei den Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(39) Unter Berücksichtigung des geänderten Vergleichs bei einer AKPF-Qualität, der korrekten Zuweisung einer bestimmten Provision sowie der Berichtigung des Normalwerts wegen Kosten für technische Kundenbetreuung und Produktentwicklung erreichte die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne 69,9 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

F. SCHÄDIGUNG

1. Gemeinschaftsverbrauch

(40) Eine Partei machte geltend, die Kommission hätte die Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs nicht nur zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum, sondern auch in früheren Jahren prüfen müssen, da sich dabei ein Verbrauchsrückgang abgezeichnet hätte (anstelle eines geringen Zuwachses von 3,3 % in der Zeit von 1990-1993). Bei einer solchen Analyse über einen längeren Zeitraum hätten sich aufgrund der Stillegung eines großen AKPF-Produktionsbetriebs in Deutschland vor 1990 andere Entwicklungstrends beim Gemeinschaftsverbrauch ergeben.

(41) Die Organe der Gemeinschaft prüfen üblicherweise die Entwicklung des Verbrauchs, der Einfuhrvolumen, der Marktanteile, der Preise usw. über einen Zeitraum von mehreren Jahren (normalerweise vier Jahre einschließlich des Untersuchungszeitraums). An dieser Regel hielten sie auch im vorliegenden Fall fest, da sie der Auffassung waren, daß sie sich dadurch einen objektiven Überblick über die Entwicklung der Marktsituation für alle betroffenen Parteien verschaffen konnten. Selbst wenn ein längerer Zeitraum untersucht und sich dabei eine andere Verbrauchsentwicklung abzeichnen würde, würde sich derselbe Trend bei der Entwicklung des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller (rückläufige Tendenz) sowie bei der Entwicklung der Einfuhren aus China (steigende Tendenz) ergeben.

(42) Mehrere Einführer/Händler machten ferner geltend, daß erhebliche Mengen AKPF aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft versandt, aber dort nie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden seien (d.h. sie wurden in Zollager verbracht und von dort aus in Drittländer weiterverkauft). Ferner wurde behauptet, in einigen Fällen sei chinesische AKPF zunächst in den zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft übergeführt, dann aber in Drittländer wiederausgeführt worden. Zur Klärung des Sachverhalts forderte die Kommission die betroffenen Parteien zur Übermittlung sachdienlicher Angaben und Unterlagen auf. Diese Parteien legten der Kommission jedoch nicht die erforderlichen Informationen vor, um das tatsächliche Jahr der Einfuhr dieser wiederausgeführten chinesischen AKPF-Mengen ermitteln und damit auf die Behauptung eingehen zu können, daß in der Gemeinschaft effektiv weniger AKPF verbraucht wurde, als die Kommission bei ihrer Untersuchung ermittelt hatte.

2. Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(43) Abgesehen von den Argumenten unter der vorgenannten Randnummer wurden keine neuen Stellungnahmen zum Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren übermittelt. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 37 bis 44 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

3. Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

(44) Wie schon bei den Vergleichen der Kommission zur Ermittlung der Dumpingspanne beantragten einige interessierte Parteien erneut, daß auch bei der Ermittlung der Preisunterbietungsspannen der Vergleich zwischen den in der Gemeinschaft hergestellten und den aus der Volksrepublik eingeführten AKPF-Qualitäten auf der Grundlage unabhängiger Laboranalysen durchgeführt werden solle.

Außerdem wurde behauptet, die technischen Daten der verschiedenen AKPF-Qualitäten, die die Kommission für ihren Vergleich verwendet habe, seien unvollständig.

Unter den Randnummern 46 und 47 der Verordnung über den vorläufigen Zoll sowie unter den Randnummern 27 bis 31 der vorliegenden Verordnung wurde erläutert, warum es in dieser Untersuchung für ausreichend angesehen wurde, die Vergleiche auf der Grundlage der verfügbaren technischen Daten und der bekannten Verwendungszwecke von AKPF vorzunehmen. Die Kommission stützte sich dabei auf die handelsüblichen technischen Merkblätter der Gemeinschaftshersteller sowie auf die technischen Daten für chinesische AKPF, die normalerweise den Kaufverträgen der Einführer beigefügt sind.

(45) Obwohl die Kommission alle interessierten Parteien vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen frühzeitig über die Vergleiche unterrichtete, schlug keine der interessierten Parteien konkrete alternative Vergleiche oder auch nur Berichtigungen für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften zwischen den verschiedenen AKPF-Qualitäten vor. Dabei konnte davon ausgegangen werden, daß die Einführer/Händler, die zuweilen auch die in der Gemeinschaft hergestellte AKPF verkaufen, über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügten, um solche Angaben vorzulegen, wenn sie es denn gewollt hätten.

(46) Es wurde behauptet, der Marktpreis für chinesische AKPF in der Gemeinschaft sei genauso hoch und zum Teil sogar höher als die entsprechenden Preise der Gemeinschaftshersteller. Obwohl bei einigen Exportgeschäften möglicherweise die gleichen oder sogar höhere Preise in Rechnung gestellt wurden wie bei einigen Verkaufsgeschäften mit bestimmten Qualitäten der Gemeinschaftshersteller (siehe Randnummer 48 der Verordnung über den vorläufigen Zoll), sollte nicht vergessen werden, daß die Preise der Gemeinschaftshersteller durch die gedumpten chinesischen Einfuhren insgesamt erheblich unterboten wurden.

(47) Zur Ermittlung der tatsächlichen Preisunterbietungsspanne ist daran zu erinnern, daß die gewogenen durchschnittlichen Nettoverkaufspreise ab Werk, die die Gemeinschaftshersteller den Verwendern in der Gemeinschaft für die einzelnen Qualitäten in Rechnung stellten, jeweils mit den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreisen der entsprechenden chinesischen Qualitäten verglichen wurden, die durch Berichtigungen auf die Stufe verzollt, netto, ab Lager, gebracht wurden.

Es wurde jedoch geltend gemacht, die Kommission habe bei der Anhebung der chinesischen Einfuhrpreise mit dem Ziel, sie auf die Stufe ab Lager und somit auf eine ähnliche Handels- und Geschäftsstufe zu bringen wie die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller ab Werk, weder alle von den Einführern/Händlern in der Gemeinschaft getragenen Kosten noch einen angemessenen Gewinn berücksichtigt. Dies trifft nicht zu, da die Kommission, wie sie den Parteien während der Untersuchung mitteilte, die cif-Einfuhrpreise der chinesischen Ware zu diesem Zweck um 27 % erhöhte.

(48) Dieser Prozentsatz entspricht dem gewogenen Durchschnitt aller von den kooperierenden Einführern geltend gemachten Kosten (GZT-Zölle, Kosten für Transport, Lagerung, Umfuellen, Finanzierung, Wertminderung usw.) und einem angemessenen Gewinn unter Zugrundelegung der Gewinn- und Verlustrechnungen der Einführer/Händler. Im Einklang mit der Berichtigung, die bei der Ermittlung des Normalwerts wegen der offensichtlich nicht in den chinesischen Preisen enthaltenen Kosten für technische Kundenbetreuung und kundenspezifische Produktentwicklung eingeräumt wurde, wurde jedoch bei der Berechnung der endgültigen Preisunterbietungsspanne beschlossen, die Verkaufspreise der einzelnen Gemeinschaftshersteller um die Kosten zu verringern, die die einzelnen Hersteller in diesem Zusammenhang im Untersuchungszeitraum getragen hatten.

(49) Auf dieser Grundlage ergaben sich Preisunterbietungsspannen von bis zu 35 %. Im gewogenen Durchschnitt beliefen sich die überprüften Preisunterbietungsspannen auf 21 %.

4. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(50) Da keine neuen Argumente zu der Produktion, der Produktionskapazität, den Lagerbeständen, dem Absatzvolumen, dem Marktanteil, der Rentabilität und der Beschäftigung vorgebracht wurden (Randnummern 51 bis 59 der Verordnung über den vorläufigen Zoll), werden die einschlägigen Feststellungen bestätigt.

5. Schlußfolgerungen zur Schädigung

(51) In Anbetracht dieser Feststellungen und in Ermangelung anderer stichhaltiger Argumente werden die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 60 und 61 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt, wonach der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 erlitten hat.

G. SCHADENSURSACHE

1. Allgemeine Bemerkungen

(52) Mehrere interessierte Parteien wiederholten die Argumente, die sie bereits zuvor zur Schadensursache vorgebracht hatten. Diese Parteien behaupteten, die Kommission habe diese Argumente bei ihren vorläufigen Feststellungen und bei der Darlegung der wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Maßnahmen vorgeschlagen werden sollte, nicht ausreichend berücksichtigt. Wie unten dargelegt, trifft diese Behauptung nicht zu, da die Kommission unter den Randnummern 62 bis 71 der Verordnung über den vorläufigen Zoll ausdrücklich auf die fraglichen Punkte einging.

(53) Die Einführer machten erneut geltend, daß es zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum in der Gemeinschaft infolge technologischer Entwicklungen sowie des verstärkten Verbrauchs wiederverwendbarer Aktivkohlen zu einem Nachfragerückgang bei AKPF gekommen sei. Die Kommission räumte unter Randnummer 70 der Verordnung über den vorläufigen Zoll ein, daß die Nachfrage nach diesen alternativen Produkten möglicherweise gestiegen sei, was jedoch nicht zwangsläufig bedeutet, daß die Nachfrage nach AKPF gesunken ist. Wie unter den Randnummern 42, 62 und 70 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, erhöhte sich die Nachfrage (d.h. der Gemeinschaftsverbrauch) zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum effektiv um 3,3 %. Vor allem ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Absatz der Gemeinschaftshersteller zurückging, während sich die Importe (insbesondere die gedumpten Einfuhren aus China) deutlich erhöhten.

(54) Ferner wurde behauptet, die Schließung eines großen deutschen AKPF-Produktionsbetriebs vor 1990 (siehe Randnummer 40) habe zu einem Anstieg der chinesischen Einfuhren geführt, da der Vertriebspartner dieses Herstellers angeblich "gezwungen" war, die zuvor in der Gemeinschaft hergestellte Ware durch chinesische AKPF zu ersetzen, obwohl dieses Partnerunternehmen darüber hinaus AKPF anderer Gemeinschaftshersteller und auch AKPF aus mehreren anderen Drittländern vertrieb bzw. einführte. Obwohl eingeräumt wird, daß sich dieser Vertriebspartner nach einem Ersatz für seinen AKPF-Lieferanten umsehen mußte, was einen Anstieg der AKPF-Einfuhren aus China erklären kann, ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Importwaren aus China zu gedumpten Preisen verkauft und die Preise der Gemeinschaftshersteller dabei erheblich unterboten wurden, so daß die fraglichen Importe eine bedeutende Schädigung verursachten.

(55) Unter Bezugnahme auf die Feststellungen unter den Randnummern 45 und 56 der Verordnung über den vorläufigen Zoll behauptete eine Partei, die AKPF-Einfuhren aus China könnten keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben, da sich die durchschnittlichen Preise dieser Einfuhren zwischen 1990 und 1993 um 10,6 % erhöht hätten und im gleichen Zeitraum auch die durchschnittlichen AKPF-Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller insgesamt gestiegen seien. Hier ist daran zu erinnern, daß sich die Preise der Gemeinschaftshersteller im fraglichen Zeitraum insgesamt nur um 1,4 % erhöhten und in einigen Fällen sogar zurückgingen. In Anbetracht der hohen Preisunterbietungsspanne von 21,0 % im Jahr 1993 muß daher der Schluß gezogen werden, daß 1990 (als die chinesischen Einfuhren anfingen, auf dem Gemeinschaftsmarkt vorzudringen) die Preisunterbietung sogar noch höher war, nicht aber, daß es keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gibt.

(56) Darüber hinaus wurde behauptet, die finanziellen Schwierigkeiten der Gemeinschaftshersteller seien nicht auf die Einfuhren aus China, sondern in erster Linie auf die deutlich gestiegenen Produktionskosten der Hersteller - und zwar im Falle eines Herstellers auf besonders hohe Rohstoffkosten - zurückzuführen.

Obwohl die Gemeinschaftshersteller grundsätzlich in der Lage sein sollten, ihre Waren zu Preisen zu verkaufen, die alle Kosten auf einem Markt mit fairen Wettbewerbsbedingungen decken, überprüfte die Kommission in Anbetracht der Argumente mehrerer interessierter Parteien erneut die Gesamtentwicklung der Produktionskosten bei den kooperierenden Gemeinschaftsherstellern. Dabei kam sie zu dem Schluß, daß einige außergewöhnliche Rohstoffkosten, die ein Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum getragen hatte, bei der Ermittlung der Schadensschwelle nicht berücksichtigt werden sollten, um die normalen Kosten zu erfassen. Dieses Vorgehen wird bestätigt.

(57) Einige interessierte Parteien behaupteten erneut, die offensichtlich zu Billigpreisen angebotenen AKPF-Einfuhren aus Malaysia hätten sich auf den Gemeinschaftsmarkt ausgewirkt. Diese Parteien brachten jedoch keine neuen stichhaltigen Argumente vor, und es wird die Auffassung vertreten, daß unter den Randnummern 67 und 68 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bereits angemessen auf die angeführten Aspekte eingegangen wurde.

(58) Wie unter Randnummer 68 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, lagen der Kommission keine Beweise dafür vor, daß die Ausfuhren aus Malaysia im Untersuchungszeitraum gedumpt waren. Die Beweise, die der Kommission zu den angeblich gedumpten Ausfuhren aus Malaysia vorgelegt wurden, bezogen sich auf das Jahr 1994 (ein Jahr nach dem Untersuchungszeitraum), so daß sich anhand dieser Beweise kein Zusammenhang zwischen den möglicherweise gedumpten Einfuhren aus Malaysia im Jahr 1994 und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum ermitteln ließ.

(59) Einige interessierte Parteien versuchten anhand einer Berechnung nachzuweisen, daß die Gemeinschaftshersteller selbst dann noch erhebliche Verluste verzeichnet hätten, wenn anstelle der chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum AKPF aus der Gemeinschaft verkauft worden wäre. Bei dieser Berechnung wird jedoch vergessen, daß das tatsächliche Absatzvolumen und die tatsächlichen Geschäftsergebnisse der Gemeinschaftshersteller in diesem Zeitraum in Wirklichkeit von den gedumpten chinesischen Billigeinfuhren beeinflußt waren und daher nicht die Grundlage für eine solche theoretische Berechnung bilden können. Daher wird die Auffassung vertreten, daß diese Berechnung fehlerhaft ist und keine Hinweise auf die mögliche finanzielle Lage der Gemeinschaftshersteller bei Wegfall der AKPF-Einfuhren aus China geben kann.

(60) Ferner behaupteten einige Parteien, die Gemeinschaftshersteller hätten AKPF außerhalb der Gemeinschaft zu sehr viel niedrigeren Preisen verkauft als in der Gemeinschaft selbst, so daß das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht der einzige Grund für ihre tatsächliche "wirtschaftliche" Situation sei. Wie unter Randnummer 69 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, stellte die Kommission fest, daß die Gemeinschaftshersteller ihre Waren außerhalb der Gemeinschaft gewinnbringend und daher zu deutlich höheren Preisen verkauften als das in der Gemeinschaft - mit Verlust - verkaufte AKPF. Denn der gewogene durchschnittliche Preis, zu dem die kooperierenden Gemeinschaftshersteller sämtliche AKPF-Qualitäten außerhalb der Gemeinschaft verkauften, erhöhte sich von 1 792 ECU je Tonne im Jahr 1990 auf 1 839 ECU je Tonne im Untersuchungszeitraum. Die vorgenannte Behauptung stützt sich somit auf falsche Vermutungen. Dennoch wurde unter den Randnummern 69 und 71 der Verordnung über den vorläufigen Zoll eingeräumt, daß die Absatzeinbußen der Gemeinschaftshersteller außerhalb der Gemeinschaft Auswirkungen hatten.

2. Schlußfolgerungen zur Schadensursache

(61) Da ansonsten keine aussagekräftigen, begründeten Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die Schlußfolgerungen unter Randnummer 71 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(62) Wie unter Randnummer 4 dargelegt, nahm die Kommission nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen mit 22 Unternehmen in sechs verschiedenen Mitgliedstaaten Kontakt auf, die größtenteils von bestimmten Einführern/Händlern als "wichtige" AKPF-Abnehmer ausgewiesen worden waren. Nur zwölf Verwender, auf die rund 6 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs entfielen, übermittelten aussagekräftige Informationen oder Antworten auf einen einfachen Fragebogen.

(63) Fünf dieser zwölf Verwender gaben an, daß ihr AKPF-Verbrauch konstant sei, vier weitere erklärten, ihr Verbrauch sei rückläufig, und die restlichen drei gaben eine Steigerung ihres Verbrauchs an.

(64) Von den Verwendern, die den Fragebogen beantworteten oder Stellungnahmen übermittelten, erklärten sieben Unternehmen, die Preise für AKPF aus China und aus der Gemeinschaft seien vergleichbar, aber nur zwei von ihnen gaben die Handelsnamen der von ihnen verglichenen Qualitäten an. Die Prüfung der technischen Daten der in der Gemeinschaft hergestellten Qualitäten, die diese beiden Verwender verglichen hatten, ergab jedoch, daß die chinesische Ware gegenüber der in der Gemeinschaft hergestellten Ware bessere technische Eigenschaften aufwies und daher für die Zwecke dieser Untersuchung nicht vergleichbar war. Außerdem gaben zwei andere Verwender an, AKPF aus China sei deutlich billiger als qualitativ gleichwertige AKPF aus der Gemeinschaft. Drei Verwender erklärten, sie hätten sich aufgrund des Preis-Leistungs-Verhältnisses für AKPF aus China entschieden. Dagegen gab ein anderer Verwender an, daß er aus genau demselben Grund die Ware der Gemeinschaftshersteller gewählt habe. Zwei andere Verwender griffen nicht mehr auf chinesische AKPF, sondern auf die Ware aus der Gemeinschaft zurück. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben der Verwender konnte in diesem Bereich keine eindeutige Schlußfolgerung gezogen werden.

(65) Außerdem übermittelten die Verwender nicht die erbetenen begründeten Stellungnahmen zu den Auswirkungen, die die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber chinesischer AKPF auf ihr Betriebsergebnis hätte. Die meisten Verwender behaupteten jedoch, hohe Antidumpingzölle könnten eine Verdrängung der chinesischen Einfuhren vom Gemeinschaftsmarkt und damit gegebenenfalls eine Schmälerung des Wettbewerbs zur Folge haben.

(66) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß handelspolitische Schutzmaßnahmen auf die Beseitigung der handelsverzerrenden Auswirkungen schädigender Dumpingpraktiken und auf die Wiederherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs abzielen. Daher können keine anderen Schlußfolgerungen gezogen werden als unter den Randnummern 75 und 76 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

(67) Ein schwedischer Einführer/Händler brachte vor, die Einführung von Antidumpingzöllen auf AKPF aus China würde äußerst negative Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit haben. Das Unternehmen gab jedoch gleichzeitig an, im Untersuchungszeitraum sei keine AKPF aus China in sein skandinavisches Absatzgebiet (Schweden, Finnland, Dänemark) eingeführt worden. Dieser Einführer machte ferner geltend, daß die Kommission auch Schweden und Finnland in ihre Untersuchung hätte einbeziehen müssen, obwohl diese Länder im Untersuchungszeitraum noch nicht zur Gemeinschaft gehörten. Dazu weist die Kommission darauf hin, daß sich der AKPF-Gesamtverbrauch in Schweden und Finnland schätzungsweise nur auf 700 Tonnen pro Jahr, d. h. rund 2 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs beläuft. Da zudem im Untersuchungszeitraum keine AKPF aus China eingeführt wurde, ist davon auszugehen, daß die Einbeziehung der Import-, Absatz- und Verbrauchsangaben für die beiden neuen Mitgliedstaaten in die Untersuchung der Kommission keine nennenswerten Auswirkungen gehabt hätte.

(68) Daher wird die Auffassung vertreten, daß die Feststellungen der Kommission zum Interesse der Gemeinschaft in der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt werden sollten. Denn es wurden keine zwingenden Gründe für die Schlußfolgerung gefunden, daß die Einführung endgültiger Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft läge.

I. VERPFLICHTUNG

(69) Der einzige kooperierende chinesische Ausführer bot eine Verpflichtung in Form eines Mindestpreises und einer gleichzeitigen mengenmäßigen Beschränkung der Ausfuhren von chemisch aktivierter AKPF an. Dieser Ausführer deutete an, die chinesischen Behörden könnten die Einhaltung einer solchen Verpflichtung gewährleisten. Die chinesischen Behörden gingen jedoch eine solche Verpflichtung nicht ein. In dem Verpflichtungsangebot wurden weder genaue Preise oder Mengen angegeben, noch wurde auf die wasserdampfaktivierte AKPF Bezug genommen, die das fragliche Unternehmen in die Gemeinschaft ausführt. Hier ist daran zu erinnern, daß AKPF in vielen verschiedenen Qualitäten angeboten wird, für die unterschiedliche Preise in Rechnung gestellt werden. Daher könnte eine Verpflichtung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Mindestpreises nicht angenommen werden. Eine Verpflichtung mit unterschiedlichen Vorgaben für die einzelnen Qualitäten wäre dagegen kaum zu überwachen, da anhand der offiziellen Einfuhrstatistiken (in denen nicht nach den einzelnen Qualitäten unterschieden wird) nicht überprüft werden könnte, welche AKPF-Qualitäten dieses Unternehmen genau in die Gemeinschaft exportiert.

(70) Außerdem ist dieser chinesischer Ausführer, bei dem es sich in Wirklichkeit um eine Handelsgesellschaft handelt, zwar möglicherweise der größte AKPF-Ausführer im Handel mit der Gemeinschaft, doch entfallen auf ihn weder die Gesamtheit noch der größte Teil der AKPF-Ausfuhren aus China in die Gemeinschaft. Da in China noch mehrere andere Ausführer tätig sind und die chinesischen Behörden selbst nicht ihre Bereitschaft erkennen ließen, die Einhaltung einer solchen Verpflichtung zu gewährleisten, erscheint die Annahme einer Verpflichtung in diesem Verfahren nicht angemessen.

(71) Der Ausführer wurde davon unterrichtet, daß eine Verpflichtung nicht angenommen werden könne. Dieses Vorgehen wird bestätigt.

J. ZOLL

(72) Zur Berechnung der Schadensschwelle wurden in der Verordnung über den vorläufigen Zoll die tatsächlichen gewogenen durchschnittlichen Nettoverkaufspreise (ab Werk) der in der Gemeinschaft hergestellten AKPF-Qualitäten, die nach Auffassung der Kommission mit den aus China eingeführten Qualitäten vergleichbar waren, jeweils um den gewogenen durchschnittlichen Verlust aller Gemeinschaftshersteller und einen angemessenen Gewinn von 5 % erhöht. In diesem Zusammenhang beantragte der CEFIC, die angemessene Gewinnspanne, um die die kostendeckenden AKPF-Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller zur Ermittlung der Schadensschwelle zu erhöhen sind, solle nur anhand der gewinnbringenden Verkäufe der Gemeinschaftshersteller im Aktivkohlegeschäft ermittelt werden und nicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Gewinns, in den auch die mit Verlust getätigten AKPF-Verkäufe einfließen würden. Außerdem wurde behauptet, ein Gewinn von 5 % vor Steuern sei zu niedrig, um angemessene Investitionserträge zu gewährleisten, zumal die Gemeinschaftshersteller 1990, d. h. vor Beginn des Anstiegs der chinesischen Einfuhren, bei ihren AKPF-Verkäufen in der Gemeinschaft einen durchschnittlichen Gewinn von 9,6 % erzielt hätten.

(73) Dazu ist klarzustellen, daß der durchschnittliche Gewinn jedes der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller in ihrem gesamten Aktivkohlegeschäft, ausschließlich der mit Verlust getätigten AKPF-Verkäufe in der Gemeinschaft, im Untersuchungsraum nur zwischen 4,1 % und 5,4 % schwankte. Da zudem nur 70 % der Absatzeinbußen, die die Gemeinschaftshersteller zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum bei AKPF verzeichneten, den gedumpten chinesischen Einfuhren zugute kamen, ist es unangemessen, die kostendeckenden Preise der Gemeinschaftshersteller um den vollen Gewinn von 9,6 % aus dem Jahr 1990 zu erhöhen.

(74) Aufgrund all dieser Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden jedoch einige Aspekte der Methode zur Festsetzung der vorläufigen Zölle überprüft, und es wurde eine andere Methode als geeigneter angesehen, um die kostendeckenden (Deckung der Produktionskosten in voller Höhe) und einen angemessenen Gewinn abwerfenden Preise für die AKPF-Qualitäten der Gemeinschaftshersteller zu ermitteln, die mit den entsprechenden chinesischen Qualitäten zu vergleichen waren.

(75) Dabei wurden für die verschiedenen Qualitäten jeweils die gesamten, gegebenenfalls berichtigten (siehe Randnummer 56) Produktionskosten der einzelnen Gemeinschaftshersteller zuzüglich eines Gewinns von 5 % zugrunde gelegt. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden diese theoretischen, gewinnbringenden Preise sodann nach unten angepaßt, um die Kosten für technische Kundenbetreuung und Produktentwicklung zu berücksichtigen, die die einzelnen Hersteller im Untersuchungszeitraum getragen hatten (siehe Randnummer 48).

(76) Der gewogene Verkaufspreis ab Lager (d. h. cif-Einfuhrpreis zuzüglich 27 % für die Handelsspanne der Einführer/Händler) der einzelnen aus China eingeführten Qualitäten wurde sodann mit einem einzigen gewogenen durchschnittlichen gewinnbringenden Preis der Gemeinschaftshersteller verglichen. Für jede chinesische Qualität wurde dieser einheitliche Preis der Gemeinschaftshersteller zur Bestimmung der Schadensschwelle auf der Grundlage der Preise festgesetzt, der gemäß der vorstehenden Randnummer für die einzelnen Qualitäten der Gemeinschaftshersteller ermittelt worden waren (dabei wurden die Preise entsprechend den von den einzelnen Gemeinschaftsherstellern verkauften Mengen gewogen).

(77) Der sich aus diesem Vergleich ergebende Differenzbetrag (gewogen nach den eingeführten Mengen) ergab die Schadensschwelle. Die gesamte Schadensschwelle wurde sodann als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren aus China ausgedrückt.

(78) Diese Methode wird bestätigt; somit beläuft sich die endgültige Schadensschwelle auf 38,6 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

Da auch die neue Schadensschwelle niedriger ist als die geänderte Dumpingspanne (siehe Randnummer 39), sollten Antidumpingzölle auf der Grundlage der endgültigen Schadensschwelle eingeführt werden.

Hinsichtlich der Form des endgültigen Zolls wird die Ansicht vertreten, daß die Struktur einer staatlich kontrollierten Wirtschaft den chinesischen Ausführern einen beträchtlichen Spielraum für eine Senkung ihrer Ausfuhrpreise läßt. Um das Risiko zu verringern, daß der Zoll von den chinesischen Ausführern getragen wird, ist ein spezifischer Zoll (d. h. ein fester Betrag pro Tonne) in diesem Fall angemessener als ein Wertzoll oder ein variabler Zoll.

Der Betrag eines solchen Zolls wurde auf der Grundlage der obengenannten endgültigen Schadensschwelle berechnet und beläuft sich auf 323 ECU pro Tonne (Nettogewicht). Dies wird vom Rat bestätigt.

(79) Die Kommission wird die Marktlage nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen prüfen; sollten Umstände, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Preise, eine Überprüfung rechtfertigen, so wird diese zwei Jahre nach Annahme der endgültigen Maßnahmen eingeleitet.

K. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(80) In Anbetracht der Änderung der Form des Zolls ist der Rat der Auffassung, daß der vorläufige Zoll in diesem Fall nicht endgültig vereinnahmt werden sollte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform des KN-Codes ex 3802 10 00 (Taric-Zusatzcode: 3802 10 00*91) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Betrag des endgültigen Antidumpingzolls beläuft sich auf 323 ECU pro Tonne (Nettogewicht).

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. A. CIAMPI

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 192 vom 15. 8. 1995, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 285 vom 29. 11. 1995, S. 2.

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