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Έγγραφο 31996R0726

Verordnung (EG) Nr. 726/96 der Kommission vom 22. April 1996 zur Einstellung des Kabeljau-, Schellfisch- und Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

ABl. L 101 vom 24.4.1996, σ. 1 έως 1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Νομικό καθεστώς του εγγράφου Δεν ισχύει πλέον, Ημερομηνία λήξης ισχύος: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/726/oj

31996R0726

Verordnung (EG) Nr. 726/96 der Kommission vom 22. April 1996 zur Einstellung des Kabeljau-, Schellfisch- und Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 101 vom 24/04/1996 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 726/96 DER KOMMISSION vom 22. April 1996 zur Einstellung des Kabeljau-, Schellfisch- und Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (3) sieht für 1996 Quoten für Kabeljau, Schellfisch und Scholle vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestands, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Die Belgien für 1996 zugeteilten Quoten für Kabeljau in den Gewässern des ICES-Bereichs III a Skagerrak, für Schellfisch in den Gewässern der ICES-Bereiche III a, III b, c, d (EG-Zone) und für Scholle in den Gewässern des ICES-Bereichs III a Skagerrak sind durch Austausch der Quoten ausgeschöpft worden; Belgien hat die Fischerei dieser Bestände mit Wirkung vom 1. März 1996 verboten. Daher ist es notwendig, die Fischerei dieser Bestände zu verbieten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Belgien für 1996 zugeteilten Quoten für Kabeljau in den Gewässern des ICES-Bereichs III a Skagerrak, für Schellfisch in den Gewässern der ICES-Bereiche III a, III b, c, d (EG-Zone) und für Scholle in den Gewässern des ICES-Bereichs III a Skagerrak gelten als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern des ICES-Bereichs III a Skagerrak, der Schellfischfang in den Gewässern der ICES-Bereiche III a, III b, c, d (EG-Zone) und der Schollenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs III a Skagerrak durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 1996

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 1.

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