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Document 31996R0670

Verordnung (EG) Nr. 670/96 der Kommission vom 12. April 1996 über die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das zweite Quartal 1996 (zweiter Zeitraum) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 92 vom 13.4.1996, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/670/oj

31996R0670

Verordnung (EG) Nr. 670/96 der Kommission vom 12. April 1996 über die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das zweite Quartal 1996 (zweiter Zeitraum) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 092 vom 13/04/1996 S. 0017 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 670/96 DER KOMMISSION vom 12. April 1996 über die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das zweite Quartal 1996 (zweiter Zeitraum) (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1164/95 (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (6), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 485/96 der Kommission vom 19. März 1996 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das zweite Quartal 1996 und die Einreichung neuer Anträge (7), wurden die verfügbaren Mengen für neue Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des Zollkontingents für das zweite Quartal 1996 festgesetzt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 478/95 werden unverzüglich die Mengen bestimmt, für die Lizenzen für den oder die betreffenden Ursprünge erteilt werden können.

Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 478/95 gilt folgendes: Liegen die Mengen, für die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für die eine und/oder andere Gruppe von Marktbeteiligten gestellt wurden, für ein Quartal und ein in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 genanntes Ursprungsland bzw. eine dort genannte Gruppe von Ursprungsländern deutlich über den festgesetzten Richtmengen, so wird ein Prozentsatz festgesetzt, um den die Mengen in den diesbezüglichen Anträgen gekürzt werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Anträge, die sich auf 150 Tonnen oder weniger beziehen.

Da die für den Ursprung "Kolumbien Gruppe B" beantragten Mengen die noch verfügbare Menge überschreiten, ist ein Kürzungskoeffizient anzuwenden. Für die in allen anderen neuen Anträgen aufgeführten Mengen können Einfuhrlizenzen erteilt werden.

Diese Verordnung muß unverzüglich anwendbar sein, damit die Lizenzen schnellstmöglich erteilt werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen werden für das zweite Quartal 1996 folgende Einfuhrlizenzen für neue Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 478/95 erteilt:

a) Ursprung "Kolumbien Gruppe B" für die im neuen Lizenzantrag aufgeführte Menge, multipliziert mit den Kürzungskoeffizienten 0,705568;

b) für die in den Lizenzanträgen vermerkten Mengen, wenn diese höchstens 150 Tonnen betreffen;

c) bei einem anderen als den unter Buchstabe a) genannten Ursprung: für die im Lizenzantrag aufgeführte Menge.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84.

(7) ABl. Nr. L 70 vom 20. 3. 1996, S. 27.

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