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Document 31996R0667
Commission Regulation (EC) No 667/96 of 12 April 1996 fixing Community producer prices for carnations and roses for the application of the import arrangements for certain floricultural products originating in Cyprus, Israel, Jordan and Morocco
Verordnung (EG) Nr. 667/96 der Kommission vom 12. April 1996 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko
Verordnung (EG) Nr. 667/96 der Kommission vom 12. April 1996 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko
ABl. L 92 vom 13.4.1996, p. 11–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/11/1996
Verordnung (EG) Nr. 667/96 der Kommission vom 12. April 1996 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko
Amtsblatt Nr. L 092 vom 13/04/1996 S. 0011 - 0012
VERORDNUNG (EG) Nr. 667/96 DER KOMMISSION vom 12. April 1996 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 539/96 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden für ein- (Standard) bzw. mehrblütige (Spray) Nelken, groß- bzw. kleinblütige Rosen die jeweils zwei Wochen geltenden gemeinschaftlichen Erzeugerpreise zweimal jährlich, und zwar vor dem 15. Mai und dem 15. Oktober festgesetzt. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Israel, Jordanien, Zypern und Marokko in die Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2917/93 (4), sind die Rosenpreise unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Tagespreise zu bestimmen, die während der vergangenen drei Jahre auf den repräsentativen Erzeugermärkten bei Leitsorten der Qualitätskategorie I festgestellt wurden. Bei Nelken gelten dieselben Bedingungen für die Standard- und Spraytypen. Bei der Berechnung des Preisdurchschnitts sind die Notierungen auszuschließen, die um 40 % und mehr von dem Mittelwert abweichen, der auf demselben Markt für die gleichen Zeiträume der drei abgelaufenen Jahre festgestellt wurde. Für die bis 3. November 1996 reichenden Zeiträume von jeweils zwei Wochen sollten die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise anhand der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten berechnet werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 genannten gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für groß- bzw. kleinblütige Rosen, ein- (Standard) bzw. mehrblütige (Spray) Nelken werden für die vom 3. Juni 1996 bis zum 3. November 1996 reichenden Zeiträume von jeweils zwei Wochen im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22. (2) ABl. Nr. L 79 vom 29. 3. 1996, S. 6. (3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1988, S. 16. (4) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 33. ANHANG Gemeinschaftliche Erzeugerpreise >PLATZ FÜR EINE TABELLE>