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Document 31996R0596

    Verordnung (EG) Nr. 596/96 der Kommission vom 2. April 1996 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen

    ABl. L 84 vom 3.4.1996, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396R1228

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/596/oj

    31996R0596

    Verordnung (EG) Nr. 596/96 der Kommission vom 2. April 1996 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen

    Amtsblatt Nr. L 084 vom 03/04/1996 S. 0037 - 0038


    VERORDNUNG (EG) Nr. 596/96 DER KOMMISSION vom 2. April 1996 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die Gewährung bestimmter Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur autonomen und vorübergehenden Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse im Bereich Landwirtschaft zur Berücksichtigung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ist eine autonome und vorübergehende Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik andererseits aufgeführter landwirtschaftlicher Zugeständnisse, vorgesehen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Inkrafttreten der Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen gelten, über die derzeit mit den betreffenden Ländern verhandelt wird.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 193/96 (4), wurden die Durchführungsbestimmungen zu der in diesen Abkommen vorgesehenen Regelung für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse erlassen.

    Bei Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 193/96 ist in Anhang I Abschnitt C ein Fehler unterlaufen. Die genannte Verordnung ist deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 1996 zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 wird Abschnitt C durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. April 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

    (3) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 34.

    (4) ABl. Nr. L 26 vom 2. 2. 1996, S. 7.

    ANHANG

    "C. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN UNGARN

    1. Zoll, ermäßigt um 80 %

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Zoll, ermäßigt um 80 %

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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