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Document 31996R0586
Commission Regulation (EC) No 586/96 of 1 April 1996 amending Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Verordnung (EG) Nr. 586/96 der Kommission vom 1. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EG) Nr. 586/96 der Kommission vom 1. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 84 vom 3.4.1996, p. 18–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396R1734
Verordnung (EG) Nr. 586/96 der Kommission vom 1. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 084 vom 03/04/1996 S. 0018 - 0018
VERORDNUNG (EG) Nr. 586/96 DER KOMMISSION vom 1. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 344/96 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, müssen die Begriffe "Pullover" und "Weste" in Anmerkung 3b) zu Kapitel 61 der Kombinierten Nomenklatur erläutert werden. Zu diesem Zweck ist die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 61 der Kombinierten Nomenklatur zu ergänzen. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern. Der Ausschuß für den Zollkodex, Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur, hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 61 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: "Hierbei - kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein, - ist ein Pullover oder eine Weste auch dann als Bestandteil einer Kombination zugelassen, wenn diese Kleidungsstücke Bündchen aufweisen, das zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstück aber nicht, vorausgesetzt, die Bündchen sind nicht angenäht, sondern unmittelbar im Wirk- oder Strickvorgang entstanden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. April 1996 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 1.