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Document 31996R0585

    Verordnung (EG) Nr. 585/96 des Rates vom 28. März 1996 zur Änderung - hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Israel - der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, den besetzten Gebieten, Tunesien und der Türkei sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 934/95 zur Festlegung zolltariflicher Plafonds und einer statistischen Überwachung im Rahmen von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko und den besetzten Gebieten

    ABl. L 84 vom 3.4.1996, p. 8–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 398R0650

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/585/oj

    31996R0585

    Verordnung (EG) Nr. 585/96 des Rates vom 28. März 1996 zur Änderung - hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Israel - der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, den besetzten Gebieten, Tunesien und der Türkei sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 934/95 zur Festlegung zolltariflicher Plafonds und einer statistischen Überwachung im Rahmen von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko und den besetzten Gebieten

    Amtsblatt Nr. L 084 vom 03/04/1996 S. 0008 - 0017


    VERORDNUNG (EG) Nr. 585/96 DES RATES vom 28. März 1996 zur Änderung - hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Israel - der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, den besetzten Gebieten, Tunesien und der Türkei sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 934/95 zur Festlegung zolltariflicher Plafonds und einer statistischen Überwachung im Rahmen von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko und den besetzten Gebieten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 (1) wurden Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Israel eröffnet.

    Mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 934/95 (2) wurden Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Israel festgelegt.

    Bis zum Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, das am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde, wurde am 18. Dezember 1995 ein Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits über Handel und Handelsfragen unterzeichnet, das am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist. Das Protokoll Nr. 1 und Anhang VI des genannten Interimsabkommens über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Israel sehen für bestimmte Erzeugnisse die Eröffnung von Zollkontingenten oder die Festsetzung von Referenzmengen vor.

    Demzufolge sind die Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 im Hinblick auf Erzeugnisse mit Ursprung in Israel zu ändern. Für bestimmte Erzeugnisse werden die Beträge der Kontingentsmengen vom 1. Januar 1997 bis zum 1. Januar 2000 jährlich in vier gleichen Tranchen jeweils um 3 % erhöht. In dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Israel zur Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde, das in der Schlußakte des genannten Europa-Mittelmeer-Abkommens enthalten ist, garantiert die Gemeinschaft Israel die Einfuhr von 200 000 Tonnen Orangen zu ermäßigten Preisen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Israel betreffende Tabelle in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 wird durch die Tabelle in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 934/95 werden die Referenzmengen für Waren mit Ursprung in Israel durch die Referenzmengen in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. März 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. CLO

    (1) ABl. Nr. L 199 vom 2. 8. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3057/95 (ABl. Nr. L 326 vom 30. 12. 1995, S. 3).

    (2) ABl. Nr. L 96 vom 28. 4. 1995, S. 6.

    ANHANG I

    "ANHANG II

    ISRAEL

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    "Referenzmengen für Waren mit Ursprung in Israel

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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