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Document 31996R0545

    Verordnung (EG) Nr. 545/96 des Rates vom 28. März 1996 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

    ABl. L 80 vom 30.3.1996, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/545/oj

    31996R0545

    Verordnung (EG) Nr. 545/96 des Rates vom 28. März 1996 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 30/03/1996 S. 0001 - 0001


    VERORDNUNG (EG) Nr. 545/96 DES RATES vom 28. März 1996 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 über die Mitteilung der Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen nach Drittländern an die Kommission

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 388/75 (3) wurde zu einer Zeit erlassen, als der Markt noch ganz anders als heute strukturiert war und man sich hauptsächlich auf Langfristverträge zur Rohölversorgung stützte, während heute Spotverträge an deren Stelle getreten sind.

    Die halbjährlich und jährlich vorgelegten Mitteilungen der Mitgliedstaaten werden heute nicht mehr für die Gesamtheit der Kohlenwasserstoffe angefordert.

    Heute sind allmonatlich detailliertere Angaben über die Kohlenwasserstoffe in Veröffentlichungen des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften erhältlich und zwar vor allem auf der Grundlage der verfügbaren Zolldaten.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 wurde das Ziel verfolgt, der Kommission Zugang zu verläßlichen Informationen zu gewähren, um über die Ausgangsdaten für die Definition einer vorausschauenden Ölversorgungspolitik zu verfügen.

    Die verlangten Informationen decken heute nur noch einen Teil der Kohlenwasserstoffausfuhren ab.

    Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 388/75 ist 1981 ausgesetzt worden, und es erschien nie wieder notwendig, sie wieder in Kraft zu setzen.

    Es ist deshalb nicht zweckmäßig, die Verordnung, die keinerlei praktischen Nutzen mehr hat, beizubehalten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 388/75 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. März 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. CLO

    (1) ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996.

    (2) ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 103.

    (3) ABl. Nr. L 45 vom 19. 2. 1975, S. 1.

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