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Document 31996R0538

Verordnung (EG) Nr. 538/96 des Rates vom 25. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 betreffend die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)

ABl. L 79 vom 29.3.1996, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0936

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/538/oj

31996R0538

Verordnung (EG) Nr. 538/96 des Rates vom 25. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 betreffend die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)

Amtsblatt Nr. L 079 vom 29/03/1996 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 538/96 DES RATES vom 25. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 betreffend die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2815/95 (1) die Verordnung (EWG) Nr. 990/93 (2), mit der ein Embargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verhängt wurde, ausgesetzt.

Mangels einer spezifischen Regelung ist die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (3), frei.

Für die Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien sowie für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gelten bisher aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 517/94 autonome mengenmäßige Beschränkungen; diese wurden zum Zeitpunkt der Aussetzung des Kooperationsabkommens im Jahre 1991 für Jugoslawien insgesamt eingeführt.

Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den anderen Republiken des ehemaligen Jugoslawien und anderen Ländern in vergleichbarer Situation, gegenüber denen die Gemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen aufrecht erhält, sind für die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) jährliche Beschränkungen für die gleichen Waren wiedereinzuführen, für die gegenwärtig aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 517/94 Beschränkungen gegenüber anderen Republiken des ehemaligen Jugoslawien gelten.

Zu diesem Zweck sind die Anhänge III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 entsprechend zu ändern, und es ist festzulegen, daß die Einfuhrbeschränkungen nach den in dieser Verordnung festgelegten Regeln verwaltet werden.

Es erscheint angebracht, daß durch die Einführung dieser mengenmäßigen Beschränkungen die Einfuhr der Waren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeführt wurden, nicht behindert wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden durch den in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Wortlaut ersetzt.

Artikel 2

Für die mit dieser Verordnung eingeführten mengenmäßigen Beschränkungen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 517/94 festgelegten Verwaltungsregeln.

Artikel 3

Die Unternehmen können ihre Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen ab dem zehnten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten einreichen. Für jeden Antrag gelten Hoechstmengen, die je Unternehmen die in Anhang II genannten Mengen nicht übersteigen dürfen.

Die Einfuhrgenehmigungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 1996.

Artikel 4

Diese Verordnung steht der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem Transport in die Gemeinschaft befanden, falls ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. AGNELLI

(1) ABl. Nr. L 297 vom 9. 12. 1995, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 102 vom 28. 4. 1993, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1325/95 (ABl. Nr. L 128 vom 13. 6. 1995, S. 1).

ANHANG I

"ANHANG III B

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen nach Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"ANHANG VI

Passiver Veredelungsverkehr

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen nach Artikel 4

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Hoechstwerte pro Kategorie für die Gemeinschaftshöchstmengen in der Tabelle "Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)" in Anhang III B der Verordnung (EG) Nr. 517/94

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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