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Document 31996R0415

Verordnung (EG) Nr. 415/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak und zur Festsetzung der Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen für die Ernten 1996 und 1997

ABl. L 59 vom 8.3.1996, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/415/oj

31996R0415

Verordnung (EG) Nr. 415/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak und zur Festsetzung der Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen für die Ernten 1996 und 1997

Amtsblatt Nr. L 059 vom 08/03/1996 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 415/96 DES RATES vom 4. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak und zur Festsetzung der Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen für die Ernten 1996 und 1997

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist die jährliche Verteilung der Garantieschwellen für die einzelnen Sortengruppen auf die Erzeugermitgliedstaaten vorgesehen. Die Höhe dieser Schwellen ist für die Ernten 1996 und 1997 festzusetzen, wobei insbesondere den Marktbedingungen sowie den sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Bedingungen der betreffenden Erzeugungsgebiete Rechnung zu tragen ist. Diese Festsetzung muß rechtzeitig erfolgen, um es den Erzeugern zu ermöglichen, ihre Erzeugung der vorgenannten Ernten zu planen.

Bei bestimmten Sortengruppen können nach der vollständigen Verteilung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 noch Garantieschwellenmengen verfügbar sein. Dagegen können sich die Garantieschwellenmengen anderer Sortengruppen gegenüber der Marktnachfrage als unzureichend erweisen. Daher ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten Mengen ihrer Garantieschwelle von einer Sortengruppe auf eine andere übertragen können, wobei gewährleistet sein muß, daß die Anhebung der Garantieschwelle für eine Sortengruppe infolge dieser Übertragung keine zusätzlichen Ausgaben für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zur Folge hat. Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ernten 1996 und 1997 werden die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannten Garantieschwellen je Sortengruppe und je Mitgliedstaat im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 festgesetzten Mengen und unbeschadet der Absätze 4 und 5 verteilen die Mitgliedstaaten die Produktionsquoten an die Erzeuger im Verhältnis zum Durchschnitt der zur Verarbeitung angelieferten Mengen der einzelnen Sortengruppen aus den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr."

2. Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Vor Ablauf des Termins für den Abschluß der Anbauverträge können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Garantieschwellenmengen, die nach Verteilung der Quoten gemäß Absatz 3 noch verfügbar sind, auf eine andere Sortengruppe zu übertragen.

Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 führt eine Verminderung der Schwellenmenge einer Sortengruppe um eine Tonne zu einer Anhebung der Menge der anderen Sortengruppe um höchstens eine Tonne.

Die Übertragung der Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe zur anderen darf keine zusätzliche Ausgabe zu Lasten des EAGFL zur Folge haben.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen. Sie umfassen insbesondere die Begriffsbestimmung der in Unterabsatz 1 genannten Mengen."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BARATTA

(1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 711/95 (ABl. Nr. L 73 vom 1. 4. 1995, S. 13).

(2) ABl. Nr. C 30 vom 3. 2. 1996, S. 6.

(3) Stellungnahme vom 16. Februar 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme vom 29. Februar 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

ANHANG

GARANTIESCHWELLEN 1996 UND 1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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