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Document 31996R0386

Verordnung (EG) Nr. 386/96 der Kommission vom 1. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 220/91 über Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

ABl. L 53 vom 2.3.1996, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/386/oj

31996R0386

Verordnung (EG) Nr. 386/96 der Kommission vom 1. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 220/91 über Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

Amtsblatt Nr. L 053 vom 02/03/1996 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 386/96 DER KOMMISSION vom 1. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 220/91 über Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Anhang I Titel V Untertitel C Abschnitt 2 Buchstabe a) der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens wird der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 auf das gesamte Hoheitsgebiet Finnlands ausgedehnt.

In der Verordnung (EWG) Nr. 220/91 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1755/95 (3), sind die Durchführungsbestimmungen zu der Wirtschaftstätigkeit der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen festgelegt. Infolge der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 auf Finnland müssen diese Vorschriften entsprechend ergänzt werden.

Um eine angemessene Zusammenfassung des Angebots zu erreichen, ist es zweckmäßig, Untergrenzen für die Produktionsmenge aus herkömmlichem und ökologischem Landbau sowie für die Mitgliederzahl der Erzeugergemeinschaften festzulegen. Außerdem erscheint es angebracht, die Mindestzahl der Mitglieder, aus denen sich die Vereinigungen zusammensetzen müssen, sowie eine angemessene regionale Ausdehnung festzulegen, um zu gewährleisten, daß sie über eine hinreichende wirtschaftliche Bedeutung verfügen.

Vorübergehende witterungsbedingte Produktionsrückgänge einer Erzeugergemeinschaft oder ihrer Vereinigung, durch die die Mindestproduktionsmengen nicht mehr erreicht werden, führen nicht automatisch zur Rücknahme der Anerkennung dieser Gemeinschaft oder dieser Vereinigung.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 220/91 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Der witterungsbedingte Produktionsrückgang einer Gemeinschaft oder einer Vereinigung führt nicht automatisch zu der Schlußfolgerung, daß die in Absatz 1 genannten Bedingungen für die Anerkennung nicht mehr erfuellt sind.

Um den Witterungsbedingungen im Verlauf eines Jahres Rechnung zu tragen, die zu einer erheblichen Verringerung des Produktionsvolumens geführt haben, kann bei vorheriger Unterrichtung der Kommission das Produktionsvolumen auf der Grundlage der Durchschnittserzeugung von drei früheren normalen Jahren pauschal berechnet werden, damit die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften in Gebieten erhalten bleibt, die vom Mitgliedstaat als witterungsgeschädigt ausgewiesen sind.

Hinsichtlich des Werts der Erzeugnisse der Mitglieder, der für die Berechnung der Startbeihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 zugrunde gelegt wird, darf nur die tatsächlich vermarktete Erzeugung berücksichtigt werden."

2. Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"i) Für Finnland: Die Vereinigungen müssen aus mindestens fünf anerkannten Erzeugergemeinschaften bestehen und mindestens in zwei Provinzen (Laani) tätig sein. Åland gilt in diesem Sinne als eine Provinz. Was die Erzeugung aus ökologischem Landbau betrifft, so müssen die Vereinigungen hinsichtlich der Anbaufläche, des Umsatzes, des Anteils am nationalen Produktionsvolumen aus ökologischem Landbau und der Zahl der anerkannten Gemeinschaften die Mindestanforderungen gemäß Tabelle IXa des Anhangs erfuellen."

3. Anhang: Tabelle IX für die Erzeugung aus herkömmlichem Landbau und Tabelle IXa für die Erzeugung aus ökologischem Landbau im Anhang dieser Verordnung werden vor den Fußnoten im Anschluß der Tabelle VIII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1991, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 170 vom 20. 7. 1995, S. 7.

ANHANG

"IX. Erzeugergemeinschaften in Finnland (Erzeugung aus herkömmlichem Landbau)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IXa. Erzeugergemeinschaften in Finnland (Erzeugung aus ökologischem Landbau)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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