EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996L0013

Richtlinie 96/13/EG des Rates vom 11. März 1996 zur Änderung des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich der Liste der auf Dauer ausgeschlossenen Kreditinstitute

ABl. L 66 vom 16.3.1996, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/2000; Aufgehoben durch 300L0012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/13/oj

31996L0013

Richtlinie 96/13/EG des Rates vom 11. März 1996 zur Änderung des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich der Liste der auf Dauer ausgeschlossenen Kreditinstitute

Amtsblatt Nr. L 066 vom 16/03/1996 S. 0015 - 0016


RICHTLINIE 96/13/EG DES RATES vom 11. März 1996 zur Änderung des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich der Liste der auf Dauer ausgeschlossenen Kreditinstitute

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 77/780/EWG sieht in Artikel 2 Absatz 2 vor, daß bestimmte Kreditinstitute einer Reihe von Mitgliedstaaten dauerhaft von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, die hierfür den Beratenden Bankenausschuß konsultiert, über jede etwaige Änderung der in Absatz 2 enthaltenen Liste. Einige Mitgliedstaaten haben die Überprüfung der genannten Liste beantragt.

Der Erlaß dieser Richtlinie ist das am besten geeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten Ziele. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das Mindestmaß, das zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und überschreitet nicht das zu diesem Zweck notwendige Maß.

Diese Richtlinie betrifft den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR); das Verfahren des Artikels 99 des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum wurde beachtet.

Der Erlaß dieser Richtlinie war Gegenstand von Konsultationen mit dem Beratenden Bankenausschuß -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG erhält folgende Fassung:

"(2) Sie betrifft nicht die Tätigkeit

- der Zentralbanken der Mitgliedstaaten,

- der Postscheckämter,

- in Belgien: des 'Institut de réescompte et de garantie / Herdiscontering- en Waarborginstituut',

- in Dänemark: des 'Dansk Eksportfinansieringsfond', des 'Danmarks Skibskreditfond' und des 'Dansk Landbrugs Realkreditfond',

- in Deutschland: der 'Kreditanstalt für Wiederaufbau', der Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungsbaupolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie der Unternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,

- in Griechenland: der 'ÅëëçíéêÞ ÔñÜðåæá Âéïìç÷áíéêÞò Áíáðôýîåùò' ('Elliniki Trapeza Viomichanikis Anaptyxeos'), der 'Ôáìåßï Ðáñáêáôáèçêþí êáé Äáíåßùí' ('Tameio Parakatathikon kai Danion') und der 'Ôá÷õäñïìéêü ÔáìéåõôÞñéï' ('Tahidromiko Tamieftirio'),

- in Spanien: des 'Instituto de Crédito Oficial',

- in Frankreich: der 'Caisse des dépôts et consignations',

- in Irland: der 'credit unions' und der 'friendly societies',

- in Italien: der 'Cassa Depositi e Prestiti',

- in den Niederlanden: der 'Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV', der 'NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij', der 'NV Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering' und der 'Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij NV',

- in Österreich: der Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind und der 'Österreichische Kontrollbank AG',

- in Portugal: der 'Caixas Económicas', die seit dem 1. Januar 1986 bestehen, mit Ausnahme einerseits derjenigen, die die Form von Aktiengesellschaften haben, und andererseits der 'Caixa Económica Montepio Geral',

- in Finnland: der 'Teollisen yhteistyön rahasto Oy / Fonden för industriellt samarbete Ab', und der 'Kera Oy / Kera Ab',

- in Schweden: der 'Svenska Skeppshypotekskassan',

- im Vereinigten Königreich: der 'National Savings Bank', der 'Commonwealth Development Finance Company Ltd', der 'Agricultural Mortgage Corporation Ltd', der 'Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd', der 'Crown Agents for overseas governments and administrations', der 'credit unions' und der 'municipal banks'."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 16. April 1996 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. DINI

(1) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. Nr. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7).

Top