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Document 31996D0673

96/673/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 1996 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

ABl. L 313 vom 3.12.1996, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/673/oj

31996D0673

96/673/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 1996 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 313 vom 03/12/1996 S. 0027 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. November 1996 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (96/673/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c) und Artikel 249 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2153/96 (3), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stehen im Widerspruch zu anderen verbindlichen Zolltarifauskünften; sie enthalten zolltarifliche Einreihungen, die den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I, Teil I Titel I Buchstabe A der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission (5), zuwiderlaufen.

Die genannten verbindlichen Zolltarifauskünfte müssen ungültig werden. Es ist daher erforderlich, daß die Zollverwaltungen, die die Auskünfte erteilt haben, diese so schnell wie möglich für ungültig erklären und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann sich der Berechtigte gegebenenfalls innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin auf eine ungültig gewordene verbindliche Zolltarifauskunft berufen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die im Anhang mit ihrem Bezug in Spalte 1, der Angabe der erteilenden Zollbehörde in Spalte 2 und der mitgeteilten zolltariflichen Einreihung in Spalte 3 ausgeführt sind, müssen so schnell wie möglich, spätestens jedoch am 21. Tag nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für ungültig erklärt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 22. November 1996

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 289 vom 12. 11. 1996, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 238 vom 19. 9. 1996, S. 1.

ANHANG

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