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Document 31996D0627

    96/627/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1996 zur Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 77/311/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 282 vom 1.11.1996, p. 72–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/627/oj

    31996D0627

    96/627/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1996 zur Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 77/311/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1996 S. 0072 - 0072


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1996 zur Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 77/311/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Text von Bedeutung für den EWR) (96/627/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (1), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (2), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es gilt, das Ende des in der Richtlinie 77/311/EWG vorgesehenen Übergangszeitraums festzulegen, damit die Grenzwerte des Geräuschpegels in Ohrenhöhe der Fahrer, wie in Artikel 2 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie festgelegt, Anwendung finden.

    Eine solche Initiative ist notwendig, um in allen Mitgliedstaaten einheitliche, gleichbleibende Geräuschpegelvorschriften in Kraft zu setzen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 77/311/EWG vorgesehene Übergangszeitraum läuft am 1. Oktober 1999 ab.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung vor dem 30. September 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Oktober 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 105 vom 28. 4. 1977, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

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