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Document 31996D0605

    96/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 267 vom 19.10.1996, p. 29–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/10/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396D0624

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/605/oj

    31996D0605

    96/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 19/10/1996 S. 0029 - 0029


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/605/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit seiner Entscheidung 79/542/EWG (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/279/EG der Kommission (3), hat der Rat ein Verzeichnis von Drittländern angelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

    Die Behörden Tunesiens haben zugesichert, daß lebende Equiden, die zur unmittelbaren Schlachtung in die Gemeinschaft exportiert werden sollen, niemals mit Substanzen behandelt worden sind, die eine thyreostatische, oestrogene, androgene oder gestagene Wirkung aufweisen.

    Es ist notwendig, die Entscheidung 79/542/EWG entsprechend abzuändern.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abschnitt 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG ist wie folgt geändert worden:

    - in der Zeile betreffend Tunesien und in der Säule für Rückstände wird der Bezug O durch (d) ersetzt;

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Oktober 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

    (3) ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 1.

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