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Document 31996D0572

    96/572/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 1996 zur Änderung der Entscheidungen 91/270/EWG und 92/471/EWG über die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern mit Ursprung in Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 250 vom 2.10.1996, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0052

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/572/oj

    31996D0572

    96/572/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. September 1996 zur Änderung der Entscheidungen 91/270/EWG und 92/471/EWG über die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern mit Ursprung in Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 250 vom 02/10/1996 S. 0020 - 0020


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. September 1996 zur Änderung der Entscheidungen 91/270/EWG und 92/471/EWG über die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern mit Ursprung in Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR) (96/572/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/113/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 7, 9 und 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern zulassen können, ist in der Entscheidung 91/270/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/453/EG (4), festgelegt.

    Die Tiergesundheitsbedingungen und tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern wurden mit der Entscheidung 92/471/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/453/EG, festgelegt.

    Die zuständigen Behörden Argentiniens haben sich verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden, nachdem sich das Auftreten von Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, infektiöser Rinderpleuropneumonie, Blauzungenkrankheit, hämorrhagischer Krankheit der Hirsche, Rifttalfieber und vesikulärer Stomatitis bestätigt hat oder wenn Impfungen gegen diese Krankheiten eingeleitet wurden, die Kommission und die Mitgliedstaaten per Fernschreiben oder Fernkopie zu unterrichten.

    Die tiergesundheitliche Situation in Argentinien ist in bezug auf die Einfuhr von Rinderembryonen zufriedenstellend. Die Veterinärdienste dieses Landes sind gut strukturiert und organisiert, und die Garantien bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates wurden von den zuständigen Behörden dieses Landes erteilt.

    Die zuständigen Behörden Argentiniens haben sich verpflichtet sicherzustellen, daß die Entnahme oder Erzeugung und Aufbereitung der Embryonen durch zugelassene und unter amtstierärztlicher Aufsicht stehende Embryo-Entnahme- oder Erzeugungseinheiten erfolgt, daß die Embryonen von Tieren mit zufriedenstellendem Gesundheitszustand stammen, daß sie aufgrund von Vorschriften gelagert und befördert wurden, die ihren Gesundheitszustand bewahren, und daß sie während der Beförderung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die sicherstellt, daß diese Vorschriften eingehalten wurden.

    Das Verzeichnis der Drittstaaten, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rinderembryonen zulassen können, ist zu ändern, und es sind die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Embryonen mit Ursprung in Argentinien festzulegen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Verzeichnis der Länder im Anhang der Entscheidung 91/270/EWG wird "Argentinien" hinzugefügt.

    Artikel 2

    Dem Verzeichnis der Länder in Anhang A, Teil II der Entscheidung 92/471/EWG wird "Argentinien" hinzugefügt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab dem ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. September 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 53 vom 24. 2. 1994, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 56.

    (4) ABl. Nr. L 187 vom 22. 7. 1994, S. 11.

    (5) ABl. Nr. L 270 vom 15. 9. 1992, S. 27.

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