Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996D0287

    96/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. April 1996 zur Änderung der Liste der in Schweden gemäß Richtlinie 75/268/EWG des Rates benachteiligten Gebiete (Nur der schwedische Wortlaut ist verbindlich)

    ABl. L 109 vom 3.5.1996, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/287/oj

    31996D0287

    96/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. April 1996 zur Änderung der Liste der in Schweden gemäß Richtlinie 75/268/EWG des Rates benachteiligten Gebiete (Nur der schwedische Wortlaut ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 109 vom 03/05/1996 S. 0020 - 0021


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. April 1996 zur Änderung der Liste der in Schweden gemäß Richtlinie 75/268/EWG des Rates benachteiligten Gebiete (Nur der schwedische Wortlaut ist verbindlich) (96/287/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 95/498/EG des Rates (2) sind die schwedischen Gebiete ausgewiesen, die gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG als benachteiligt eingestuft werden.

    Die schwedische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG neue, in die gemeinschaftliche Liste der benachteiligten Gebiete einzutragende Gebiete sowie die sie beschreibenden Angaben mitgeteilt. In den benachteiligten Gebieten soll die dort geltende besondere Beihilfenregelung angewandt werden.

    Nach den Angaben der zuvor genannten Mitteilung entsprechen die Gebiete den Kriterien, die gemäß der Richtlinie 95/498/EG bei der Berechnung der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG einzuhalten sind. Das betreffende Gebiet sollte deshalb in die gemeinschaftliche Liste der gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG benachteiligten Gebiete eingetragen werden.

    Auf die benachteiligten Gebiete entfallen weniger als 4 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raumes -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I zur Richtlinie 95/498/EG enthaltene gemeinschaftliche Liste der in Schweden benachteiligten Gebiete wird durch die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung enthaltene Liste vervollständigt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Brüssel, den 15. April 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 287 vom 30. 11. 1995, S. 33.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top