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Document 31996D0218

96/218/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 1996 zur zweiten Änderung der Entscheidung 93/74/EWG betreffend den Status von Dänemark im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 72 vom 21.3.1996, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 399D0489

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/218/oj

31996D0218

96/218/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 1996 zur zweiten Änderung der Entscheidung 93/74/EWG betreffend den Status von Dänemark im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 072 vom 21/03/1996 S. 0039 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. März 1996 zur zweiten Änderung der Entscheidung 93/74/EWG betreffend den Status von Dänemark im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie (Text von Bedeutung für den EWR) (96/218/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Entscheidung 93/74/EWG der Kommission (3) ist Dänemark für Fische hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) als zugelassenes Binnenwassergebiet und zugelassenes Küstengebiet und hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) teilweise als zugelassenes Binnenwassergebiet und zugelassenes Küstengebiet anerkannt.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1995 hat Dänemark der Kommission die erforderlichen Nachweise für die Erweiterung des zugelassenen Gebiets hinsichtlich der VHS übermittelt.

Nach Überprüfung dieser Angaben kann das zugelassene Gebiet hinsichtlich der VHS um das Wassereinzugsgebiet Ørum Å ausgedehnt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Entscheidung 93/74/EWG wird in der ersten Spalte durch das Gebiet "Ørum Å" ergänzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1993, S. 35.

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