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Document 31996D0178

96/178/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 53 vom 2.3.1996, p. 41–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/178/oj

31996D0178

96/178/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 053 vom 02/03/1996 S. 0041 - 0049


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/178/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1),

nach Aufforderung der übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Entscheidung,

in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 30. November 1994 beschloß die Kommission, wegen einer Reihe von Darlehen in Höhe von insgesamt 49,895 Mio. DM (26,53 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der Neuen Maxhütte (Stahlwerke GmbH (im folgenden "NMH" genannt) zwischen März 1993 und August 1994 gewährt hat, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS ("Stahlbeihilfenkodex") einzuleiten. Aufgrund der von der Bundesregierung vorgelegten Informationen war die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Vergabe dieser Darlehen an das Unternehmen möglicherweise nicht als Bereitstellung von haftendem Kapital entsprechend der üblichen Investitionspraxis in einer Marktwirtschaft anzusehen sei und daher eine mit dem Stahlbeihilfenkodex und dem EGKS-Vertrag nicht vereinbare staatliche Beihilfe darstellen könnte.

Die Kommission hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 von ihrem Beschluß, das Verfahren zu eröffnen, unterrichtet und zur Stellungnahme sowie zur Übermittlung der ergänzenden Informationen, die sie für sachdienlich erachtet, aufgefordert. Die Antwort der deutschen Behörden vom 13. Januar 1995 enthielt zusätzliche Angaben über die Motive des Freistaates Bayern für die Darlehensvergabe, die Beweggründe der übrigen Gesellschafter, sich nicht vollständig an der Unternehmensfinanzierung zu beteiligen, sowie die Verwendung der Darlehen (zur ausführlichen Beschreibung der Position der Bundesregierung siehe Abschnitt III). Die Bundesregierung verwies ferner auf ihre Stellungnahmen vom 15. Juli 1994, 14. September 1994 und 9. Dezember 1994 zum Verfahren in bezug auf die im Rahmen des Privatisierungsplans der bayerischen Staatsregierung beabsichtigten Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der NMH und der Lech-Stahlwerke GmbH (im folgenden "LSW" genannt), und betonte, daß die Darlehen nur im Zusammenhang mit diesem Plan gesehen werden dürften. Die Kommission entschied am 4. April 1995 (2), daß der vorgesehene Verlustausgleich in Höhe von 125,7 Mio. DM (67,81 Mio. ECU) und der Investitionszuschuß in Höhe von 56 Mio. DM (29,78 Mio. ECU) zugunsten der NMH sowie der geplante Verlustausgleich von 20 Mio. DM (10,63 Mio. ECU) für LSW mit dem Stahlbeihilfenkodex unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen würden und daß Bayern folglich diese Beihilfen nicht gewähren darf. Diese Maßnahmen waren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Privatisierung der Anteile, die der Freistaat Bayern an der NMH (45 %) und der LSW (19,734 %) hält, an die Aicher Gruppe vorgesehen. Die Bundesregierung reichte Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein und beantragte, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären (Rechtssache C-158/95 (3)). Die NMH reichte Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ein und beantragte ebenfalls, die Entscheidung für nichtig zu erklären (Rechtssache T-129/95 (4)).

Mit der Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5), mit dem die Kommission die Bundesregierung von ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzte, wurden die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten aufgefordert, sich zur Sache zu äußern.

Es sei daran erinnert, daß die Kommission am 19. Juli 1995 beschlossen hat, ein zweites Verfahren wegen Gesellschafterdarlehen zu eröffnen, die der Freistaat Bayern der NMH in vier Tranchen zwischen Juli 1994 und März 1995 in einer Gesamthöhe von 24,1125 Mio. DM (12,82 Mio. ECU) gewährt hat (6). Diese Darlehen, von denen die Kommission bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens noch keine Kenntnis hatte, stellen möglicherweise eine unzulässige staatliche Beihilfe dar, da sich kein anderer Gesellschafter an diesen Maßnahmen zur Finanzierung des Unternehmens beteiligte, weshalb davon ausgegangen werden kann, daß sich der Staat nicht wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber verhalten hat.

Im Zuge des vorliegenden Verfahrens hat die Kommission folgende Stellungnahmen erhalten:

- Die Regierung eines Mitgliedstaats erklärte, daß sie die Darlehen als staatliche Beihilfe ansieht, die den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zum Nachteil der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Konkurrenten der NMH beeinträchtigt. Das Verfahren der privaten Gesellschafter und die finanzielle Lage des Unternehmens seien ein deutlicher Hinweis darauf, daß die Darlehen der öffentlichen Hand nicht mit der üblichen Anlagepraxis in einer Marktwirtschaft vereinbar sind und somit eine staatliche Beihilfe darstellen.

- Die Regierung eines anderen Mitgliedstaats hielt die Darlehen zugunsten der NMH für geeignet, auch die zu 85 % im Besitz des Unternehmens befindlichen Rohrwerke Neue Maxhütte GmbH (im folgenden "RNM" genannt) zu begünstigen, und wies auf erhebliche Überkapazitäten auf dem europäischen Stahlrohrmarkt hin.

- Einem europäischen Stahlerzeugerverband zufolge wäre kein privater Kapitalgeber bereit gewesen, einem Unternehmen in einer finanziellen Lage wie der der NMH Kapital zu überlassen. Der Verband stufte die Darlehen als staatliche Beihilfe ein und forderte die Kommission auf, in einer abschließenden Entscheidung den deutschen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben.

- Ein nationaler Stahlerzeugerverband verwies auf einen Grundsatz in der Rechtsprechung über staatliche Beihilfen in der Gemeinschaft, wonach in einem Unternehmen mit gemischten Eigentumsverhältnissen wie der NMH das Verhalten des privaten Investors ein wesentlicher Indikator dafür ist, ob die Beteiligung des Staates als marktwirtschaftlich übliche Praxis angesehen werden kann. Nach Ansicht des Verbandes wies die Mitwirkung der Aicher Gruppe an der Darlehensgewährung bestimmte ungewöhnliche Merkmale auf, da die Gruppe zum Zeitpunkt der Gewährung mit dem Freistaat Bayern über den Erwerb der NMH verhandelte. Die endgültige, im März 1994 bekanntgegebene Vereinbarung sah eine umfangreiche finanzielle Unterstützung der NMH durch den Freistaat Bayern vor. Aicher hatte demnach in den Augen des Verbandes ein wichtiges Motiv, um sich direkt an dem dritten Darlehen zu beteiligen, das sich insofern von dem eines normalen Privatanlegers unterschied, als die Darlehen bei einer Veräußerung der NMH und der LSW durch die bayerische Staatsregierung effektiv getilgt würden. Diese für die Aicher Gruppe wirtschaftlich durchaus sinnvolle Mitwirkung ist nach Ansicht des Verbandes nicht geeignet, als Indikator für das normale Verhalten eines Investors herangezogen zu werden.

- Nach Auffassung eines großen europäischen Stahlunternehmens würde ein umsichtiger Kreditgeber angesichts der allseits bekannten Tatsache, daß die finanziellen Ergebnisse von Stahlunternehmen betont zyklischer Natur sind, auf eine gesicherte Rückzahlung aus Gewinnen oder Cash-flow während des gesamten Konjunkturzyklus Wert legen. Eine Darlehensbedingung, die eine Rückzahlung nur für den Fall vorsieht, daß die NMH Gewinne erzielt, könne somit nicht als normale Investitionspraxis in einer Marktwirtschaft angesehen werden. Das Unternehmen forderte die Kommission auf, in ihrer Entscheidung dem Freistaat Bayern die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben, falls sich bei ihren Nachforschungen herausstellen sollte, daß die Darlehen in Wirklichkeit nur gewährt wurden, um die unrentablen Geschäfte der NMH aufrechtzuerhalten.

- Ein anderer europäischer Stahlerzeuger unterstrich, daß die staatlichen Darlehen für die NMH den Wettbewerb in den Sektoren, in denen er mit dem Unternehmen konkurriert, bereits verzerren.

- Ein nationaler Stahlrohrerzeugerverband unterstützte die anfängliche Sichtweise der Kommission, wonach die Darlehen des Freistaates Bayern für die NMH möglicherweise eine gegen den EGKS-Vertrag und den Stahlbeihilfenkodex verstoßende staatliche Beihilfe darstellen. Er forderte die Kommission auf, in ihrer Entscheidung festzulegen, daß der Freistaat Bayern die Beihilfe auch dann zurückfordern muß, wenn dies, wie bei jedem Privatunternehmen auch, das nicht auf staatliche Unterstützung bauen kann, zur Folge hätte, daß das Unternehmen liquidiert werden müsse.

- Eine Anwaltskanzlei, die für einen mit der NMH-Tochter RNM konkurrierenden Stahlrohrhersteller tätig ist, analysierte die vom Freistaat Bayern durchgeführten Finanzierungsmaßnahmen anhand der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Informationen und kam zu dem Schluß, daß die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, die nicht mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar ist. Die Anwälte wiesen darauf hin. daß die Beihilfe indirekt auch RNM zugute kommt, so daß dieser direkte Wettbewerber ihres Mandanten auf unzulässige Weise subventioniert wird.

- Ein anderer Stahlrohrhersteller wies auf die Möglichkeit hin, daß auch sein Konkurrent RNM von der finanziellen Unterstützung der NMH profitiert, und unterstrich, daß das Unternehmen Tilgung auf die Darlehen nur dann zu zahlen hätte, wenn es im Jahr zuvor Gewinn erwirtschaftet hat. Da das Unternehmen jedoch zu keinem Zeitpunkt seit seiner Gründung Gewinne erzielt habe, könne der Staat keinerlei Rückzahlungen erwarten, so daß die Darlehen als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe anzusehen seien.

Die Kommentare wurden der Bundesregierung mit Schreiben vom 22. August 1995 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 18. September 1995 und bekräftigten ihren Standpunkt, daß die Darlehen nur im Zusammenhang mit dem Privatisierungsplan der bayerischen Staatsregierung gesehen werden dürften. Den Angaben der Bundesregierung zufolge wurden die Darlehen gewährt, um den Betrieb des Unternehmens aufrechtzuerhalten, bis der Privatisierungsplan schließlich durchgeführt werden kann. Da die Kommission im April 1995 entschieden hatte, daß die für die Privatisierung erforderlichen öffentlichen Finanzhilfen eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen, könne der Privatisierungsplan jedoch erst realisiert werden, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Entscheidung für nichtig erklärt habe, wovon die Bundesregierung ausgehe. Um die etwaige Veräußerung der Anteile des Freistaates Bayern an der NMH und der LSW nach der erwarteten Aufhebung der Kommissionsentscheidung nicht zu gefährden, ersuchte die Bundesregierung die Kommission für den Fall, daß sie die Darlehen endgültig als staatliche Beihilfe einstufen sollte, ihre Entscheidung zur Rückforderung der Darlehen so lange auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einem abschließenden Urteil gelangt sei.

II

Nach den vorliegenden Informationen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Am 16. April 1987 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte mbH ("Maxhütte") eröffnet. Der Konkursverwalter beschloß, den Betrieb des Unternehmens fortzuführen und einen Umstrukturierungsplan zu erstellen. Mitte 1990 übernahmen zwei neu gegründete Gesellschaften die Aktivitäten der Maxhütte i. K.. Die Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (NMH) übernahm die EGKS-Produktpalette der vormaligen Maxhütte, die Rohrwerke Neue Maxhütte GmbH (RNM) die Rohrproduktion. Die NMH ist zu 85 % an der RNM beteiligt, die restlichen 15 % werden von Kühnlein, Nürnberg, der Haupthandelsvertretung für die erzeugten Stahlrohre, gehalten.

Die ursprünglichen Gesellschafter der NMH waren der Freistaat Bayern (45 %), die Thyssen Edelstahlwerke AG (5,5 %), die Thyssen Stahl AG (5,5 %), die Lech-Stahlwerke GmbH (11 %) die Krupp Stahl AG (11 %), die Klöckner Stahl GmbH (11 %) und die Mannesmann Röhrenwerke AG (11 %). Der Freistaat Bayern übernahm 1988 einen Anteil von 19,734 % an der LSW, um dieser eine Beteiligung an der NMH zu ermöglichen. In ihrer Entscheidung vom 26. Juli 1988 kam die Kommission zu dem Schluß, daß die staatliche Beteiligung an den beiden Unternehmen keine Elemente staatlicher Beihilfe enthält (7).

Im August 1992 unterrichtete die Bundesregierung die Kommission von der Absicht der bayerischen Staatsregierung, der NMH ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. DM (5,3 Mio. ECU) zu gewähren. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, daß dieses Darlehen keine staatliche Beihilfe darstellen würde, da alle privaten Gesellschafter bereit waren, entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen Darlehen zu gleichen Konditionen zu gewähren. Der Freistaat hat sich somit wie die privaten Gesellschafter des Unternehmens verhalten. Von dieser Entscheidung (8) und ihrer Begründung wurde Deutschland mit Schreiben vom 2. Februar 1993 in Kenntnis gesetzt.

Mit Vertrag vom 7. Dezember 1992 und 3. März 1993 übertrug die Klöckner Stahl GmbH ihren Gesellschaftsanteil an der NMH an die Annahütte Max Aicher GmbH & Co. KG (im folgenden "Annahütte" genannt), Hammerau, zu einem Preis von 1,00 DM (0,53 ECU). Am 14. Juni 1993 übertrugen die Krupp Stahl AG, die Thyssen Stahl AG und die Thyssen Edelstahlwerke AG ihre Gesellschaftsanteile an der NMH zu einem Kaufpreis von 200 000 DM an die LSW. Die Bundesregierung setzte die Kommission mit Schreiben vom 9. Dezember 1994 davon in Kenntnis, daß die Übertragung der Anteile unabhängig von einer Zustimmung der Gläubiger wirksam geworden sei. Mit Schreiben vom 18. September 1995 teilten die deutschen Behörden der Kommission mit, daß die Übertragung der Anteile der genannten vier Gesellschafter auf die beiden zur Aicher Gruppe gehörenden Unternehmen erst am 21. März 1994 formell wirksam geworden sei, nachdem die bayerische Staatsregierung ihre Zustimmung gegeben hatte, die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlich war.

Die derzeitigen Anteilsverhältnisse stellen sich somit wie folgt dar:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die LSW und die Annahütte werden von dem Unternehmer Aicher kontrolliert.

Die NMH produziert etwa 299 Kilotonnen pro Jahr (kt/J) Rohstahl (Kapazität: 444 kt/J), 81 kt/J Halbzeug und etwa 85 kt/J leichte und schwere Profile (Kapazität: 258 kt/J). Das Tochterunternehmen RNM erzeugt etwa 70 kt/J Rohre (Kapazität: 136 kt/J). Die NMH beschäftigt zur Zeit 1 040 Mitarbeiter, RNM beschäftigt 560. Das Unternehmen hat seit seiner Gründung Mitte 1990 keine Gewinne erwirtschaftet. Die bis Ende 1994 aufgelaufenen Verluste wurden mit 156,4 Mio. DM (83,19 Mio. ECU) festgestellt. 1993 beliefen sich die Verluste auf rund 88 Mio. DM (46,8 Mio. ECU); der Umsatz lag bei 216 Mio. DM (114,9 Mio. ECU). Die Verluste waren zu 25 % durch den mit RNM geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag bedingt. 1994 wies die NMH bei einem Umsatz von insgesamt 284 Mio. DM (151 Mio. ECU) Verluste in Höhe von rund 44 Mio. DM (23,4 Mio. ECU) auf, die zu einem Drittel Folge des Ergebnisabführungsvertrags mit RNM waren.

Seit März 1992, als Thyssen, Krupp und Klöckner den übrigen Gesellschaftern ihren Beschluß mitteilten, sich von ihren Beteiligungen zu trennen, bemühte sich die bayerische Staatsregierung um einen tragfähigen Plan zur Privatisierung und Umstrukturierung des Unternehmens. Der über die LSW an der NMH beteiligte bayerische Unternehmer Max Aicher schlug vor, das Unternehmen auf der Grundlage der herkömmlichen Hochofentechnologie umzustrukturieren und dabei die aus einer Zusammenlegung der bayerischen Stahlunternehmen NMH, Annahütte und LSW erwachsenden Synergien zu nutzen. Die Kosten dieses Planes für den Freistaat Bayern wurden letztlich auf 200 Mio. DM (106,4 Mio. ECU) geschätzt. Manfred Kühnlein, der mit 15 % an der RNM beteiligte Röhrenhändler aus Nürnberg, schlug ein M. A. R. S. genanntes Programm vor, bei dem eine Gruppe von 14 Unternehmen eine von der Voest Alpine AG und der Mercedes Benz AG entwickelte neue Recycling-Technik für Fahrzeugkarosserien zur Anwendung gebracht hätte. Die Kosten dieses Plans für den Freistaat Bayern wurden letztlich auf 280 Mio. DM (148,9 Mio. ECU) geschätzt. 1993 stellte die zu dem US Recycling-Spezialisten WMX Technologies Inc. gehörende deutsche WASTE Management GmbH eine Untersuchung über die Durchführbarkeit des Programms zum Kraftfahrzeug-Recycling an; sie gelangte Anfang 1994 zu dem Schluß, daß der Plan wirtschaftlich nicht tragfähig sei. Die bayerische Staatsregierung entschied sich im März 1994 schließlich für den Vorschlag des Unternehmers Aicher. Im Mai 1994 notifizierte die Bundesregierung der Kommission die vom Freistaat Bayern im Zusammenhang mit dem Aicher-Plan beabsichtigten finanziellen Maßnahmen.

Der Freistaat Bayern und die Max Aicher GmbH & Co. KG legten am 27. Januar 1995 vertraglich fest, daß Bayern seinen 45 %-Anteil an der NMH für 3,00 DM (1,59 ECU) an die Max Aicher GmbH & Co. KG abtritt und 80,357 % der bis Ende 1994 aufgelaufenen Verluste des Unternehmens übernimmt. Bei Verlusten von 156,4 Mio. DM (83,19 Mio. ECU), wie sie abschließend festgestellt wurden, hätte die Zahlung des Freistaates aufgrund des Vertrages daher 125,7 Mio. DM (67,81 Mio. ECU) betragen. Die Gesellschafterdarlehen des Freistaates konnten nach dem Vertrag mit dem vorgesehenen Beitrag verrechnet werden, sobald der Vertrag wirksam wird. Die Vertragspartner haben weiterhin vereinbart, daß der Freistaat Bayern bis zu 56 Mio. DM (29,78 Mio. ECU) für bestimmte Investitionen bereitstellt. In einem zweiten Vertrag vom 27. Januar 1995 vereinbarten der Freistaat Bayern und Herr Aicher, daß der Freistaat seinen Anteil von 19,734 % am Kapital der LSW für 1,00 DM (0,53 ECU) an Herrn Aicher verkauft und eine "Ausgleichszahlung" in Höhe von 20 Mio. DM (10,63 Mio. ECU) an die LSW leistet.

Die Bundesregierung hat die vorstehend beschriebenen Finanzierungsvorhaben der Kommission notifiziert. Am 4. April 1995 entschied die Kommission, daß die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen und infolgedessen nicht gewährt werden dürfen. Die Verträge traten somit nicht in Kraft, da sie vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission geschlossen worden waren.

Nach den Angaben der Bundesregierung hat der Freistaat Bayern der Neuen Maxhütte Stahlwerke GmbH folgende Darlehen gewährt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Darlehen wurden mit einer Laufzeit von zehn Jahren zu einem Zinssatz von 7,5 % p. a. gewährt und sollten nur dann, in jährlichen Tilgungsraten, zurückgezahlt werden, wenn die NMH im Jahr zuvor Gewinne erzielt hat.

Begleitend zu den ersten drei Darlehen der vorstehenden Aufstellung haben auch andere NMH- und RNM-Gesellschafter Darlehen zu gleichen Konditionen gewährt. Im ersten Fall handelt es sich um ein Darlehen von 176 000 DM der seinerzeit mit 11 % an der NMH beteiligten LSW und ein Darlehen von 54 000 DM des Unternehmens Kühlein, der 15 % der RNM-Anteile hält. Das zweite Darlehen wurde flankiert von einem Darlehen über 1.5 Mio. DM der LSW, die zu diesem Zeitpunkt formell zwar noch immer 11 % der Anteile an der NMH hielt, am 14. Juni 1993 aber bereits mit Thyssen und Krupp die Übernahme weiterer 22 % vereinbart hatte, und von einem Darlehen von 270 000 DM des Unternehmers Kühnlein. Im dritten Fall gewährte die Annahütte, die zum fraglichen Zeitpunkt zwar noch nicht formell Gesellschafterin war, im März 1993 vertraglich aber bereits mit der Klöckner Stahl GmbH (nunmehr Stahlwerk Bremen GmbH) die Übernahme deren Anteils von 11 % vereinbart hatte, ein begleitendes Darlehen in Höhe von 1,1 Mio. DM. Die übrigen Gesellschafter der NMH haben sich seit Februar 1993 nicht mehr an der Finanzierung des Unternehmens durch Gesellschafterdarlehen beteiligt. Die verbleibenden sieben Darlehen des Freistaats Bayern wurden ohne begleitende Darlehen der anderen Gesellschafter des Unternehmens gewährt.

III

Die Bundesregierung hat zur Entscheidung der Kommission, das Verfahren zu eröffnen, und zu den Kommentaren der anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten Stellung genommen. Sie vertritt die Auffassung, daß die fraglichen Darlehen nur in Verbindung mit dem Privatisierungs- und Umstrukturierungsplan zu sehen und nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sind.

Nach Darstellung der Bundesregierung beschloß der Freistaat Bayern im Jahr 1992, sich von seiner Beteiligung an der NMH zu trennen und eine industrielle Lösung für die Zukunft des Unternehmens zu suchen. Die bayerische Staatsregierung führte schwierige Verhandlungen mit mehreren möglichen industriellen Partnern, die sich über das ganze Jahr 1993 und bis März 1994 hinzogen. Im Mai 1994 wurden die zur Finanzierung des Aicher-Plans vorgesehenen Maßnahmen der Kommission mitgeteilt. Ohne die Zuführung liquider Mittel von seiten der Gesellschafter hätte die mit Verlust wirtschaftende NMH diese Periode nicht überleben können. Der Freistaat habe daher die fraglichen Darlehen gewährt, um die geplante Veräußerung seiner Anteile abzusichern. Da der Freistaat Bayern mit 45 % der Hauptgesellschafter der NMH sei, entspreche die Finanzierung des Unternehmens dem normalen Verhalten eines solventen Gesellschafters in einer sozialen Marktwirtschaft. Dies gelte auch dann, wenn die übrigen Gesellschafter, die die Anteilsmehrheit halten, nicht bereit sind, sich an der Finanzierung zu beteiligen.

Die Bundesregierung bezieht sich auf ihre Stellungnahmen, die sie im Laufe des Verfahrens in bezug auf die beabsichtigten Maßnahmen zur Finanzierung des Privatisierungs- und Umstrukturierungsplans abgegeben hat und in denen sie Beispiele anführt, die sie als geeignet betrachtet, ihre Auffassung, daß private Kapitalgeber sich ähnlich verhalten hätten, zu unterstützen. Sie verweist dabei insbesondere auf das Beispiel der privaten Schörghuber-Gruppe im Fall Heilit & Woerner Bau AG (9).

Das Verhalten der anderen Gesellschafter der NMH zwischen März 1993 und August 1994 sollte nach Ansicht der Bundesregierung nicht als Maßstab für das normale marktwirtschaftliche Verhalten von Investoren herangezogen werden.

Die Unternehmen Thyssen, Krupp und Klöckner beschlossen im März 1992, sich aus der Beteiligung an der NMH zurückzuziehen, nachdem sie jeweils ein letztes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 1,1 Mio. DM (0,58 Mio. ECU) gewährt hatten. Danach sei von ihnen nicht mehr zu erwarten gewesen, sich weiterhin an der Finanzierung der verlustbringenden Geschäfte der NMH zu beteiligen.

Die Gesellschafter Kühnlein und Aicher beendeten der Bundesregierung zufolge ihre Teilnahme an der Finanzierung der NMH im August bzw. Dezember 1993 wegen der Ungewißheit in bezug auf die Durchführung ihrer Pläne für die Zukunft des Unternehmens, wohingegen Mannesmann nur an RNM interessiert und nicht bereit gewesen sei, sich an der Finanzierung der NMH zu beteiligen.

Die Bundesregierung vertritt daher die Auffassung, daß die Zuwendungen des Freistaates Bayern als Hauptgesellschafter der NMH dem normalen Verhalten eines privaten Kapitalgebers entsprechen, der über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um dem betreffenden Unternehmen die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen.

Die Bundesregierung legt überdies Wert darauf, daß bei der Beurteilung der Zuwendungen an die NMH dem geringen Marktanteil des Unternehmens auf den europäischen Stahlmärkten, nach ihren Angaben rund 0,2 %, Rechnung getragen wird.

IV

Die Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH ist ein Unternehmen, das unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fällt, da es Erzeugnisse produziert, die in der Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind, womit der EGKS-Vertrag und der Stahlbeihilfenkodex zur Anwendung gelangen.

Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag ist jegliche Übertragung öffentlicher Mittel an staatliche oder private Stahlunternehmen in Form von Beteiligungen, Kapitalzuführungen oder ähnlichen Finanzierungsmaßnahmen, durch die nichthaftendes Kapital entsprechend der marktwirtschaftlich üblichen Anlagepraxis mit der Aussicht auf eine künftige Rendite oder sonstigen Rückfluß in das betreffende Unternehmen eingebracht wird (10).

Die Darlehen in einer Gesamthöhe von 49,895 Mio. DM (26,53 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der NMH gewährt hat, stellen eine Übertragung öffentlicher Mittel an ein Stahlunternehmen dar. Es ist zu prüfen, ob diese Mittelübertragung als Einbringung von Risikokapital gemäß der normalen marktwirtschaftlichen Anlagepraxis, bei der die Aussicht auf eine künftige Rendite oder sonstige Rückfluesse besteht, angesehen werden kann.

Die Kommission hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Bereitstellung öffentlicher Mittel der normalen marktwirtschaftlichen Praxis entspricht, stets das Verhalten privater Kapitalgeber zugrunde gelegt, die sich in genau derselben Lage wie der Staat befinden. Die privaten Gesellschafter des betreffenden Unternehmens würden bei der Beurteilung der Frage, ob eine Investition wirtschaftlich vernünftig ist, die besondere wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen. Ein privater Gesellschafter dürfte nicht bereit sein, einem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen finanzielle Mittel zu überlassen, wenn die übrigen Gesellschafter nicht ebenfalls zu einem ihrem Gesellschaftsanteil entsprechenden Beitrag bereit sind.

Nach deutschem Recht sind Gesellschafterdarlehen, die unter Umständen gewährt oder nicht eingezogen wurden, in denen die finanzielle Lage eines Unternehmens entweder den Konkurs oder die Bereitstellung zusätzlichen haftenden Kapitals durch seine Gesellschafter erfordert, im Fall des Konkurses wie die Zuführung von Eigenkapital zu behandeln ("eigenkapitalersetzende Darlehen" gemäß §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, im folgenden "GmbHG" genannt). Angesichts dieser Rechtslage sind Gesellschafterdarlehen, die gewährt werden, um die Zahlungsunfähigkeit und den anschließenden Konkurs eines Unternehmens abzuwenden, grundsätzlich mit der Zuführung von Eigenkapital gleichzusetzen. Das GmbH nimmt auf den allgemeinen Grundsatz, daß Gesellschafter nur dann weiteres haftendes Kapital bereitzustellen bereit sind, wenn auch die übrigen Gesellschafter entsprechend der Höhe ihres Gesellschaftsanteils neues Kapital zur Verfügung stellen, in seinem § 26 Absatz 2 Bezug. Ein Gesellschafter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer GmbH über den gezeichneten Kapitalanteil hinaus Eigenkapital zuzuführen (§ 707 Bürgerliches Gesetzbuch), auch dann nicht, wenn diese andernfalls zahlungsunfähig wird.

Von März 1993 bis August 1994 hat der Freistaat Bayern, der 45 % der Gesellschaftsanteile an der NMH hält, 94,15 % der Liquidität aufgebracht, die die Gesellschafter insgesamt bereitgestellt haben, um den Betrieb des mit Verlust wirtschaftenden Unternehmens aufrechtzuerhalten. Lediglich von März 1993 bis Dezember 1993 haben ein anderer Gesellschafter (LSW), ein Gesellschafter der NMH-Tochter RNM (Kühnlein) und Annahütte Darlehen zu gleichen Konditionen gewährt wie der Freistaat Bayern. Der Unternehmer Kühnlein, der 15 % der RNM-Anteile hält, beteiligte sich mit 5,7 und 3,3 % an der Ende März 1993 bzw. im August 1993 bereitgestellten Gesamtdarlehenssumme. Die zur Aicher Gruppe gehörenden LSW und Annahütte trugen zu 18,5 und 18,4 % zu den im März bzw. August 1993 sowie zu 19,6 % zu den im Dezember 1993 gewährten Gesellschafterdarlehen bei. Zu dieser Zeit hielten die LSW formell lediglich 11 % der Unternehmensanteile, und die Annahütte hielt formell noch keine Anteile, da die bayerische Staatsregierung erst am 21. März 1994 der Übertragung der Anteile von Klöckner, Thyssen und Krupp zustimmte.

Sowohl der Unternehmer Kühnlein als auch die Aicher Gruppe verhandelten zu der Zeit, als sie die genannte Darlehen gewährten, über Pläne zur Übernahme der Anteilsmehrheit an der NMH. Beide legten Pläne vor, die vorsahen, daß der Freistaat Bayern u. a. für die Deckung aufgelaufener Verluste des Unternehmens zwischen 200 und 280 Mio. DM an Finanzhilfen hätte aufbringen müssen. In dem der Kommission notifizierten Plan der Aicher Gruppe war ein Ausgleich in Höhe von rund 80 % für die seit Gründung der NMH aufgelaufenen Verluste vorgesehen. Der Freistaat Bayern hätte dabei auf seine aus Gesellschafterdarlehen stammenden Forderungen vollständig verzichtet und zusätzliche Mittel zugeführt, die es dem Unternehmen u. a. erlaubt hätten, die Darlehen anderer Gesellschafter zu tilgen. Die bayerische Staatsregierung hat bei den Verhandlungen deutlich gemacht, daß sie die Rückzahlung ihrer Gesellschafterdarlehen nicht erwarten würde, um das Überleben des Unternehmens zu sichern. Kühnlein und Aicher hatten demnach triftige Gründe, sich an der Gewährung der ersten drei Darlehen zwischen März und August bzw. Dezember 1993 zu beteiligen. Beide hofften, die Anteilsmehrheit an der NMH zu erlangen, nachdem die Darlehen praktisch durch den Freistaat Bayern bei der Veräußerung seiner Unternehmensanteile getilgt worden wären.

Die Aicher Gruppe hat über die LSW und die Annahütte rund 20 % aller im März, August und Dezember 1993 gewährten Darlehen getragen. Die Entscheidung für die Mitfinanzierung der NMH durch die LSW und die Annahütte hing nicht mit deren tatsächlichen oder in Aussicht genommenen Anteilen an dem Unternehmen zusammen, sondern spiegelte die Erwartung der Aicher Gruppe wider, daß die vor der Privatisierung aufgelaufenen Verbindlichkeiten der NMH zu 80 % vom Freistaat übernommen werden, welche zu der Berechnung der erwarteten Verlustabdeckung im Rahmen des Privatisierungs- und Umstrukturierungsplans, wie oben dargestellt, führte. Dieser Prozentsatz wurde auch herangezogen, um den vorgeschlagenen Verlustausgleich für die NMH zu erklären, den die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. April 1995 abgelehnt hat. Die LSW hielt an der NMH zu dem Zeitpunkt, als die ersten beiden Darlehen gewährt wurden (im März und August 1993), formell lediglich einen Gesellschaftsanteil von 11 %. Zum Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens hatte LSW bereits mit Krupp und Thyssen vereinbart, weitere 22 % zu übernehmen. Die einzige Verbindung der Annahütte, die bei der Gewährung des dritten Darlehens im Dezember 1993 nicht Gesellschafterin der NMH war, zu dem Unternehmen bestand darin, daß sie mit Klöckner die Übernahme eines Gesellschaftsanteils von 11 % vereinbart hatte. Hauptbeweggründe für das Verhalten der Aicher Gruppe waren daher offensichtlich die Erwartung, den eigenen Plan zum Erwerb der Anteilsmehrheit an der NMH umsetzen zu können, und die Absicht, bei den Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern die Bereitschaft zu signalisieren, der NMH entsprechend dem prozentualen Verhältnis des vom Freistaat zu leistenden Verlustausgleichs Kapital zur Verfügung zu stellen. Die Aicher Gruppe beendete Anfang 1994, unmittelbar vor der endgültigen Entscheidung der bayerischen Staatsregierung für den Aicher Plan, ihre Teilnahme der Finanzierung der NMH und nahm die Bereitstellung finanzieller Mittel auch nicht wieder auf, nachdem sie als künftiger Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens ausersehen worden war. Sie verließ sich dabei auf die Bereitschaft des Freistaates, den Betrieb der NMH so lange aufrechtzuerhalten, bis die Kommission der Zuführung weiterer öffentlicher Mittel durch die bayerische Staatsregierung zugestimmt hat.

Der Unternehmer Kühnlein stellte die Mitfinanzierung der NMH ein, als endgültig deutlich wurde, daß sein Plan nicht zur Ausführung gelangen würde.

Es ist daher festzustellen, daß das Verhalten des Unternehmers Kühnlein und der zur Aicher Gruppe gehörenden Unternehmen nicht originär durch die Gesellschafterstellung in der NMH motiviert war, sondern vielmehr durch die Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern über die subventionierte Übernahme der Anteilsmehrheit. Ihr Verhalten kann daher nicht als Maßstab für das marktwirtschaftlich übliche Verhalten eines privaten Kapitalgebers bei der Beurteilung des Verhaltens des Staates bei der Finanzierung der NMH zwischen März und Dezember 1993 herangezogen werden.

Die ehemaligen privaten Gesellschafter Krupp, Klöckner und Thyssen beschlossen im März 1992, ihre Beteiligung an der NMH zu beenden, keine weiteren Mittel bereitzustellen und ihre Anteile zu veräußern. Sie waren nicht bereit, über die bereits vereinbarten Mittel hinaus weiteres Kapital zuzuschießen. Dies war das normale Verhalten von Unternehmen, die sich aus einer verlustbringenden Beteiligung mit möglichst geringen wirtschaftlichen Nachteilen zurückziehen möchten.

Die Mannesmann Röhrenwerke AG, weiterhin Gesellschafter der NMH, war zu einem finanziellen Beitrag zur Umstrukturierung des Unternehmens nicht bereit. Das Motiv, die industrielle Führerschaft bei RNM beizubehalten, kann zwar eine Erklärung dafür sein, daß sie sich anders als Krupp, Thyssen und Klöckner verhalten hat, beweist aber nicht, daß das Verhalten der öffentlichen Hand dem eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. Wären die Gesellschafterdarlehen für die NMH wirtschaftlich sinnvoll und rentabel gewesen, hätte das Privatunternehmen Mannesmann sie gewährt.

Die übrigen Gesellschafter der NMH, private Stahlunternehmen, haben sich seit März 1992 nicht mehr an der Finanzierung des Unternehmens beteiligt. Lediglich der Unternehmer Kühnlein und die Aicher Gruppe, die um den subventionierten Erwerb einer Anteilsmehrheit an der NMH konkurrieren, haben jeweils zwischen März 1993 und August 1994 kleinere Darlehensbeträge gewährt.

Es ist danach festzustellen, daß der Freistaat Bayern zu keinem Zeitpunkt Rückzahlungen aus den Darlehen von insgesamt 49,895 Mio. DM (26,53 Mio. ECU) erwarten konnte. Hätte die NMH Konkurs angemeldet, wären die Darlehen wie Eigenkapital behandelt worden, so daß der Freistaat erst dann eine Rückzahlung bekommen hätte, wenn alle übrigen Gläubiger befriedigt wurden, was höchst unwahrscheinlich war. Davon abgesehen war der Freistaat Bayern auch immer willens, auf die Forderungen aus diesen Darlehen zu verzichten, um den Verkauf seiner Anteile an der NMH zu ermöglichen und in der strukturschwachen Region Oberpfalz Arbeitsplätze zu erhalten.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die der NMH vom Freistaat Bayern gewährten Darlehen dazu dienen sollten, die Entwicklung und Umsetzung eines Privatisierungs- und Umstrukturierungskonzepts zu ermöglichen, das letztlich eine selbsttragende, wirtschaftlich lebensfähige Zukunft des Unternehmens ermöglichen würde. Diese Finanzierung wurde als normales Verhalten eines solventen Gesellschafters betrachtet, der sich in einer sozialen Marktwirtschaft unter dem Gesichtspunkt einer unternehmerisch wie sozial verantwortlichen Überführung des Unternehmens in ausschließlich private Verantwortung verhält.

Die Kommission hat diese Aspekte insbesondere im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-303/88 (zuvor zitiert) und C-305/89 (11) erwogen. Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen unter anderem betont, daß Kapitalzuführungen eines öffentlichen Kapitalgebers, bei denen von jeder Aussicht auf eine, selbst langfristige, Rentabilität abgesehen wird, als Beihilfen anzusehen sind. Auch im Hinblick auf die anderen, in den Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-303/88 und C-305/89 angesprochenen Aspekte denkbaren Verhaltens privater Investoren ist die Zuführung von Kapital durch den Freistaat Bayern nicht mit dem Verhalten eines normalen Investors vereinbar. Es bestand keine Aussicht auf irgendeinen sich aus den Kapitalzuführungen ergebenden, auch nur indirekten oder immateriellen, wirtschaftlichen Vorteil. Die Umstände des vorliegenden Fall zeigen deutlich, daß niemals eine Aussicht auf Profitabilität, sei es kurz- oder langfristig, für die Finanzierungen durch den Freistaat Bayern bestand. Die Darlehen sollten die Betriebsverluste abdecken, um die Zahlungsunfähigkeit und damit den Konkurs während der Vorbereitung der beihilfengestützten Privatisierung zu vermeiden. Es wurde weder als möglich angesehen noch wurde beabsichtigt, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der NMH notwendigen Finanzbeiträge aus der Zeit von März 1993 bis August 1994 zurückzufordern.

Im Anwendungsbereich des EG-Vertrags beurteilt die Kommission derartige Beiträge zur Aufrechterhaltung des Betriebs eines Unternehmens während des Entwurfs und der Verhandlung eines Umstrukturierungsplans anhand der "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (12). Diese Leitlinien sind allerdings nicht auf Unternehmen anwendbar, die unter den Artikel 80 des EGKS-Vertrags fallen, weil Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach dem Stahlbeihilfenkodex nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

Das Verhalten des Freistaates Bayern bei der Vergabe der fraglichen Darlehen entspricht somit nicht dem normalen marktwirtschaftlichen Vorgehen eines privaten Kapitalgebers. Die von der Bundesregierung angeführten Beispiele beweisen auch nicht das Gegenteil. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 4. April 1995 ausführlich dargelegt, daß die Beispiele nicht geeignet sind, den Beweis zu erbringen, daß ein privater Anleger auch ohne angemessene Aussichten auf wirtschaftliche Vorteile bereit wäre, Kapital zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne hat sich auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der genannten Rechtssache C-303/88 geäußert: "Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen [. . .] anzusehen."

Auch das Beispiel der privaten bayerischen Schörghuber Gruppe, die ihre Anteile an der Heilit & Woerner Bau AG nach einem abschließenden Verlustausgleich an die Walter Bau AG übertragen hat, ist kein Beleg dafür, daß private Kapitalgeber bereit wären, ein defizitäres Unternehmen am Leben zu erhalten, nur um angeblichen gemeinnützigen Verpflichtungen in einer sozialen Marktwirtschaft nachzukommen. Zwar trifft es zu, daß private Unternehmen genauso wie Privatpersonen hin und wieder Mittel für wohltätige oder der Allgemeinheit dienende Zwecke bereitstellen, doch unterscheidet sich dieses Verhalten grundlegend von dem marktwirtschaftlich orientierten privaten Kapitalgeber, weshalb es nicht als Maßstab für den Vergleich des Verhaltens der öffentlichen Hand mit dem typischen Verhalten von Investoren in einer Marktwirtschaft herangezogen werden kann.

Dem Verhalten des Freistaates Bayern im vorliegenden Fall mag durchaus der Wunsch der Staatsregierung zugrunde liegen, soziale Probleme in einer strukturschwachen Region zu vermeiden, von der Öffentlichkeit nicht für den Konkurs eines Unternehmens verantwortlich gemacht zu werden und einem in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu helfen, seine Wirtschaftlichkeit wiederzuerlangen. Derartige Beweggründe sind typisch für die Gewährung von Beihilfen. Sie sind hingegen kein Beweis dafür, daß eine derart motivierte finanzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und Artikel 1 des Stahlbeihilfenkodex darstellt.

Es muß daher der Schluß gezogen werden, daß die Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 49,895 Mio. DM (26,53 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der NMH zwischen März 1993 und August 1994 gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellen. Das Beihilfeelement dieser Darlehen ist nicht in einer Vorzugsbehandlung bei den Zinsen zu sehen, sondern in der bereitgestellten Darlehensvaluta selbst.

Die Darlehen sind mit der Zuführung von Eigenkapital zu vergleichen, da der Freistaat Bayern als Darlehensgeber eine, jährliche, Rückzahlung seines Kapitals nur bekommen hätte, wenn das Unternehmen im Jahr zuvor Gewinne erwirtschaftet hat. Dies ist die normale Folge einer Zuführung von Eigenkapital. Der Freistaat Bayern hatte niemals eine vernünftige Aussicht auf Tilgung der eigenkapitalersetzenden Darlehen. Daher ist die Darlehensvaluta selbst als Einbringung von Eigenkapital durch den Gesellschafter einer in Schwierigkeiten befindlichen GmbH anzusehen.

Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen untersagt. Der gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag mit einstimmiger Zustimmung des Rates beschlossene Stahlbeihilfenkodex sieht vor, daß bestimmte Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Hierzu zählen u. a. Beihilfen für Forschung und Entwicklung (Artikel 2), Umweltschutz (Artikel 3) und Stillegungen (Artikel 4) sowie Beihilfen nach allgemeinen Regionalbeihilferegelungen für Investitionen in bestimmen Gebieten der Gemeinschaft (Artikel 5). Die an die NMH gewährten Beihilfen fallen nicht unter eine dieser Kategorien. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen können nach den Vorschriften des Stahlbeihilfenkodex nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

V

Die Kommission folgert daher, daß die Zuwendungen in Höhe von 49,895 Mio. DM (26,53 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern von März 1993 bis August 1994 dem EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH in Form von Darlehen gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellen, die nicht mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar ist.

Jede unrechtmäßig gewährte Beihilfe ist grundsätzlich von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung und in Höhe des bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes.

Der geringe Marktanteil der NMH am europäischen Markt für Stahlerzeugnisse ist für die Rückzahlung unrechtmäßig gewährter Beihilfen unerheblich. Jede von der Kommission nicht gemäß dem EGKS-Vertrag oder dem Stahlbeihilfenkodex gewährte staatliche Beihilfe für EGKS-Stahlunternehmen ist ungeachtet des Umstands, daß die Beihilfe aufgrund der Größe des betreffenden Unternehmens den Wettbewerb verhältnismäßig geringfügig verfälschen würde, unzulässig.

Es gibt keine rechtliche Grundlage, um die Anordnung der Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen, die ohne die vorherige Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gewährt wurden, auszusetzen. Der EGKS-Vertrag und der Stahlbeihilfenkodex gelten unterschiedslos für alle europäischen EGKS-Stahlunternehmen. Kein Unternehmen soll aus der Bereitschaft des Staates, ihm entgegen seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Stahlbeihilfenkodex öffentliche Mittel zuzuführen, Nutzen ziehen können.

Es gibt keinen Grund, die Verfügung zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beihilfe im vorliegenden Fall so lange auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-158/95 und T-129/95 zu einer Entscheidung gelangt sind. Klagen gegen die Entscheidung der Kommission, daß bestimmte Vorhaben zur Finanzierung eines Stahlunternehmens Beihilfen darstellen und daher nicht gewährt werden dürfen, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Unternehmen, das durch solche Maßnahmen begünstigt werden soll, darf keine staatliche Beihilfe erhalten, die es ihm erlaubt, seinen Betrieb bis zur endgültigen Entscheidung der Gerichte fortzusetzen. Die Tatsache, daß die Kommission und ein Mitgliedstaat in der Frage, ob eine geplante Finanzierungsmaßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, unterschiedlicher Meinung sind, bedeutet nicht, daß das fragliche Unternehmen mit Betriebsbeihilfen gefördert werden kann, die in allen anderen Fällen für Unternehmen im EGKS-Stahlsektor untersagt sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mittel in Höhe von 49,895 Mio. DM, die der Freistaat Bayern dem Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, in zehn Tranchen zwischen März 1993 und August 1994 in Form von Darlehen gewährt hat, stellen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und nach dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unzulässig ist.

Artikel 2

Deutschland muß die Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen zurückfordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung und in Höhe des bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 1995

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

(2) Siehe Bulletin EU 5-1995, Ziffer 1.3.55.

(3) ABl. Nr. C 208 vom 12. 8. 1995, S. 4.

(4) ABl. Nr. C 229 vom 2. 9. 1995, S. 21.

(5) ABl. Nr. C 173 vom 8. 7. 1995, S. 3.

(6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; siehe IP (95) 780.

(7) Siehe XVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1988), Ziffer 198, S. 163.

(8) Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992; siehe Bulletin EU 12-1992, Ziffer 1.3.78.

(9) Zur ausführlichen Beschreibung dieses Falls siehe die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992; Bulletin EU 12-1992, Ziffer 1. 3. 78.

(10) Siehe Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-40/85, Belgien./.Kommission, Slg. 1986, S. 2321; Rechtssache C-303/88, Italien./.Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, I-1476; Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57), Abschnitt II, fünfter Absatz; Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über öffentliche Unternehmen (ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3), Nummern 10 bis 21.

(11) Siehe Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Italien./.Kommission, Slg. 1991, S. I-1603 ("Alfa Romeo").

(12) ABl. Nr. C 368 vom 31. 12. 1994, S. 12.

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