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Document 31996D0157

    96/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln/-erdäpfel mit Ursprung in Kuba Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen

    ABl. L 36 vom 14.2.1996, p. 38–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/157/oj

    31996D0157

    96/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln/-erdäpfel mit Ursprung in Kuba Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen

    Amtsblatt Nr. L 036 vom 14/02/1996 S. 0038 - 0041


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1996 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln/-erdäpfel mit Ursprung in Kuba Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen (96/157/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/66/EG (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

    auf Antrag Deutschlands und der Niederlande,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Knollen von Speisekartoffeln/-erdäpfeln (3*) mit Ursprung in Kuba wegen der Gefahr der Einschleppung von in der Gemeinschaft unbekannten exotischen Kartoffel-/Erdäpfelkrankheiten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.

    In Kuba ist der frühe Anbau von Speisekartoffeln/-erdäpfeln unter Verwendung von Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln aus bestimmten Mitgliedstaaten ständige Praxis. Ein Teil der Versorgung der Gemeinschaft mit frühen Speisekartoffeln/-erdäpfeln wurde durch Einfuhren solcher Erzeugnisse aus Kuba sichergestellt.

    Mit den Entscheidungen 87/306/EWG (4), 88/223/EWG (5), 89/152/EWG (6), 91/593/EWG (7), 93/36/EWG (8) und 95/96/EG (9) hat die Kommission eine Ermächtigung zu solchen Ausnahmen für Speisekartoffeln/-erdäpfel mit Ursprung in Kuba in der Saison 1987, 1988, 1989, 1990, 1991, 1992, 1993 bzw. 1994 erteilt, sofern besondere technische Bedingungen erfuellt sind.

    An Stichproben von gemäß den vorgenannten Entscheidungen eingeführten Kartoffeln/Erdäpfeln sind keine Anzeichen für Krankheiten oder Schädlinge festgestellt worden.

    Die Umstände, die der Ermächtigung zugrunde lagen, bestehen fort.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, nach Maßgabe von Absatz 2 für Speisekartoffeln/-erdäpfel mit Ursprung in Kuba Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG hinsichtlich der Verbote von Anhang III Teil A Nummer 12 derselben Richtlinie vorzusehen.

    (2) Folgende Bedingungen müssen dabei erfuellt sein:

    a) Die Kartoffeln/Erdäpfel sind Speisekartoffeln/-erdäpfel;

    b) sie sind entweder unreife, d. h. losschalige Kartoffeln/Erdäpfel ohne Korkschicht, oder sie sind mit einem Keimhemmungsmittel behandelt worden;

    c) sie sind in der Provinz "Pinar del Río" in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, angebaut worden;

    d) sie gehören Sorten an, deren Pflanzgut ausschließlich aus den Mitgliedstaaten nach Kuba eingeführt worden ist;

    e) sie sind die direkte Nachkommenschaft entweder von Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln, die im Vorjahr in Mitgliedstaaten, die Kuba beliefert haben, amtlich als "Basispflanzgut" oder "Zertifiziertes Pflanzgut" anerkannt wurden, oder von der Nachkommenschaft solcher zwei Jahre zuvor amtlich anerkannter Pflanzkartoffeln/-erdäpfel, wenn diese Nachkommenschaft in der Provinz "Pinar del Río" erzeugt wurde und nach den in Kuba geltenden Bestimmungen als Pflanzkartoffeln/-erdäpfel zugelassen war;

    f) sie sind erzeugt worden entweder in Betrieben, die in den letzten fünf Jahren keine Kartoffeln/Erdäpfel anderer als unter Buchstabe d) genannter Sorten angebaut haben, oder, im Fall von Staatsbetrieben, auf Schlägen, auf denen in den letzten fünf Jahren andere Kartoffeln/Erdäpfel als die unter Buchstabe d) genannten angebaut worden sind und getrennt gehalten wurden;

    g) sie sind nur mit Geräten in Berührung gekommen, die ihnen vorbehalten oder die nach jeder Verwendung für andere Zwecke in geeigneter Weise desinfiziert worden sind;

    h) sie haben sich nicht in Lagerhäusern befunden, in denen Kartoffeln/Erdäpfel anderer als unter Buchstabe d) genannter Sorten gelagert worden sind;

    i) sie sind mit einer Toleranz von 0,5 % des Gewichts frei von Erdbesatz und frei von Blatt- und anderem pflanzlichen Besatz;

    j) sie sind verpackt

    - entweder in neuen Säcken oder

    - in Großbehältern, die in geeigneter Weise desinfiziert worden sind.

    Jeder Sack bzw. jeder Großbehälter wird mit einem amtlichen Etikett versehen, das die im Anhang aufgeführten Angaben trägt;

    k) das gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/93/EWG erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis enthält

    - in dem für Angaben unter "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" vorbehaltenen Teil die Einzelheiten zu den etwaigen unter Buchstabe b) zweiter Fall und/oder Buchstabe j) zweiter Gedankenstrich genannten Behandlungen;

    - in dem für Angaben unter "Zusätzliche Erklärung" vorbehaltenen Teil

    - Bezeichnung der Sorte,

    - Kennummer oder Bezeichnung des Betriebs, in dem die Kartoffeln erzeugt worden sind, und dessen Ortsangabe,

    - Bezugsangabe, die eine Identifizierung der gemäß Buchstabe e) verwendeten Pflanzgutpartie ermöglicht;

    l) die Kartoffeln/Erdäpfel dürfen nur über die von dem Mitgliedstaat, der von dieser Ausnahme Gebrauch macht, zum Zwecke dieser Ausnahme bestimmten Grenzübergangsorte in die Gemeinschaft eingeführt werden;

    m) der Einführer zeigt jede Einfuhr in die Gemeinschaft vorab rechtzeitig bei den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Einfuhrmitgliedstaats an, und dieser Mitgliedstaat teilt der Kommission daraufhin die Notifikation unter Angabe folgender Einzelheiten mit:

    - Art des Materials,

    - Menge,

    - vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr und Bestätigung des Grenzübergangsorts,

    - unter Buchstabe o) genannter Betrieb.

    Er wird vor dem Verbringen amtlich über die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) bis p) unterrichtet;

    n) die Untersuchungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/93/EWG werden von den in derselben Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen mit Unterstützung der Sachverständigen gemäß Artikel 19a der Richtlinie nach dem darin festgelegten Verfahren durchgeführt. Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 19a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erste Möglichkeit legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 19a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der vorgenannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe c) derselben Richtlinie aufgenommen werden können;

    o) die Kartoffeln/Erdäpfel dürfen nur in einem Betrieb verpackt oder umgepackt werden, der von den zuständigen amtlichen Stellen zugelassen und eingetragen ist;

    p) die Kartoffeln/Erdäpfel sind in geschlossene Behältnisse verpackt oder umgepackt, die zur unmittelbaren Lieferung an Einzelhändler oder Endverbraucher geeignet sind und das im Einfuhrmitgliedstaat für diesen Zweck übliche Gewicht, höchstens jedoch 25 kg, nicht überschreiten. Auf der Verpackung sind die Nummer des registrierten Betriebs gemäß Buchstabe o) und der kubanische Ursprung anzugeben;

    q) der Mitgliedstaat, der von dieser Ausnahme Gebrauch macht, zieht gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Einfuhrmitgliedstaat aus jeder Sendung von 50 Tonnen gemäß dieser Entscheidung eingeführten Kartoffeln/Erdäpfeln oder aus jedem Teil davon mindestens zwei Stichproben von je 200 Knollen für amtliche Untersuchungen auf Pseudomonas solanacearum gemäß dem von der Europäischen und Mediterranen Pflanzenschutzorganisation (EPPO) (10) festgelegten Quarantäneverfahren Nr. 26 oder gemäß einer anderen Methode nach dem in Artikel 16a der Richtlinie 77/93/EWG festgelegten Verfahren und nach dem gemeinschaftlich festgelegten Verfahren für den Nachweis und die Diagnose von Clavibacter michiganensis spp. sepedonicus. Verdächtige Partien verbleiben getrennt unter amtlicher Überwachung und dürfen weder in den Verkehr gebracht noch verwendet werden, bis bestätigt worden ist, daß die Anwesenheit von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus oder Pseudomonas solanacearum bei diesen Untersuchungen nicht vermutet oder festgestellt werden konnte.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Sie melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli 1996 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q); die Kommission erhält eine Abschrift von jedem Pflanzengesundheitszeugnis.

    Artikel 3

    (1) Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt vom 1. März bis zum 30. April 1996.

    (2) Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn sich herausstellt, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen die Einschleppung von Schadorganismen nicht verhindern konnten oder daß sie nicht eingehalten worden sind.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 31. Januar 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (2) ABl. Nr. L 308 vom 21. 12. 1995, S. 77.

    (3*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (4) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 41.

    (5) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 44.

    (6) ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 29.

    (7) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 47.

    (8) ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 40.

    (9) ABl. Nr. L 75 vom 4. 4. 1995, S. 22.

    (10) Bulletin OEPP/EPPO, 20, 255-262 (1990).

    ANHANG

    Für das Etikett vorgeschriebene Angaben (nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j))

    1. Name der das Etikett ausstellenden Behörde

    2. Name der Exportorganisation

    3. Angabe "Kubanische Speisekartoffeln/-erdäpfel"

    4. Sorte

    5. Erzeugungsprovinz

    6. Größe

    7. Angegebenes Reingewicht

    8. Angabe "Gemäß den EG-Vorschriften 1996"

    9. Zeichen oder Stempel im Auftrag der kubanischen Pflanzenschutzorganisation.

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