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Document 31996D0141
96/141/EC: Commission Decision of 31 January 1996 amending Decision 95/296/EC concerning certain protection measures relating to classical swine fever in Germany and repealing Decision 94/462/EC (Text with EEA relevance)
96/141/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/296/EG über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/462/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
96/141/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/296/EG über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/462/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 32 vom 10.2.1996, p. 36–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 26/03/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396D0238
96/141/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/296/EG über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/462/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 032 vom 10/02/1996 S. 0036 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/296/EG über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/462/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (96/141/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund einiger Ausbrüche der Klassischen Schweinepest in verschiedenen Teilen Deutschlands erließ die Kommission die Entscheidung 95/296/EG (3) über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/462/EG. Diese Entscheidung enthält die Bedingungen für die Kontrollen der Verbringung von Hausschweinen aus bestimmten Gebieten. Seit ungefähr zwölf Monaten konnte das Virus der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen, die in bestimmten Gebieten von Rheinland-Pfalz und Niedersachsen verendet aufgefunden oder erlegt wurden, nicht mehr isoliert oder nachgewiesen werden. Angesichts der verbesserten Seuchenlage können bestimmte Maßnahmen zur Kontrolle der Verbringung von Hausschweinen aus diesen Gebieten nun aufgehoben werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Entscheidung 95/296/EG erhält folgende Fassung: "ANHANG I - In Mecklenburg-Vorpommern die Kreise Parchim, Mecklenburg-Strelitz, Bad Doberan, Güstrow, Müritz, Demmin, Ostvorpommern, Nordvorpommern; die Stadtkreise Greifswald, Stralsund und Rostock. - In Niedersachsen die Kreise Vechta, Osnabrück (Stadt und Land), Diepholz, Oldenburg und Cloppenburg. - Jeder Kreis, in dem die Seuche außerhalb der obengenannten Gebiete ausbricht. Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 gelten für einen Zeitraum von 60 Tagen nach dem letzten Ausbruch im fraglichen Kreis. Deutschland unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen und aufgehobenen Maßnahmen." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 31. Januar 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 182 vom 2. 8. 1995, S. 33.