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Document 31996D0141

96/141/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/296/EG über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/462/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 32 vom 10.2.1996, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/03/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396D0238

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/141/oj

31996D0141

96/141/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/296/EG über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/462/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 032 vom 10/02/1996 S. 0036 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/296/EG über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/462/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (96/141/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund einiger Ausbrüche der Klassischen Schweinepest in verschiedenen Teilen Deutschlands erließ die Kommission die Entscheidung 95/296/EG (3) über Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 94/462/EG.

Diese Entscheidung enthält die Bedingungen für die Kontrollen der Verbringung von Hausschweinen aus bestimmten Gebieten.

Seit ungefähr zwölf Monaten konnte das Virus der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen, die in bestimmten Gebieten von Rheinland-Pfalz und Niedersachsen verendet aufgefunden oder erlegt wurden, nicht mehr isoliert oder nachgewiesen werden.

Angesichts der verbesserten Seuchenlage können bestimmte Maßnahmen zur Kontrolle der Verbringung von Hausschweinen aus diesen Gebieten nun aufgehoben werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 95/296/EG erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

- In Mecklenburg-Vorpommern die Kreise Parchim, Mecklenburg-Strelitz, Bad Doberan, Güstrow, Müritz, Demmin, Ostvorpommern, Nordvorpommern; die Stadtkreise Greifswald, Stralsund und Rostock.

- In Niedersachsen die Kreise Vechta, Osnabrück (Stadt und Land), Diepholz, Oldenburg und Cloppenburg.

- Jeder Kreis, in dem die Seuche außerhalb der obengenannten Gebiete ausbricht. Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 gelten für einen Zeitraum von 60 Tagen nach dem letzten Ausbruch im fraglichen Kreis. Deutschland unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen und aufgehobenen Maßnahmen."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 182 vom 2. 8. 1995, S. 33.

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