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Document 31996D0004
96/4/EC: Commission Decision of 13 December 1995 authorizing a method for grading pig carcases in Austria (Only the German text is authentic)
96/4/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Österreich (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
96/4/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Österreich (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
ABl. L 1 vom 3.1.1996, p. 9–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/03/2007
96/4/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Österreich (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1996 S. 0009 - 0011
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1995 zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Österreich (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (96/4/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 149, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 bestimmt, daß die Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Wege einer Schätzung des Muskelfleischgehalts nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zu erfolgen hat. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, daß ihr statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Hoechstmaß nicht überschreitet. Dieses Hoechstmaß ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (4), festgelegt worden. Die österreichische Regierung hat bei der Kommission die Zulassung eines Einstufungsverfahrens für Schweineschlachtkörper für ihr Hoheitsgebiet beantragt und die Einzelheiten hierzu vorgelegt, welche in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 vorgesehen waren, bevor diese durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 geändert wurde. Es ist gerechtfertigt, dieses Einstufungsverfahren im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 1997 befristeten Übergangsmaßnahme zuzulassen, um den Übergang von dem gegenwärtig in Österreich gültigen Verfahren zu dem gemeinschaftlichen Verfahren zu erleichtern. Es sollten keine Änderungen des Verfahrens der Einstufung zugelassen werden, es sei denn infolge einer neuen, aufgrund der gewonnenen Erfahrungen ergangenen Entscheidung der Kommission. Zu diesem Zweck kann die vorliegende Zulassung widerrufen werden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für die auf ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere Angebotsform als die in demselben Artikel definierte Standardangebotsform vorzusehen, wenn Handelsbräuche oder technische Erfordernisse für eine solche Abweichung sprechen. In Österreich führen die technischen Erfordernisse der Anwendung des Einstufungsverfahrens und demzufolge die Handelsbräuche dazu, Flomen, Nieren, Zwerchfell am Schlachtkörper zu belassen. Dieser Tatsache ist bei der Umrechnung des Gewichts auf die Standardangebotsform Rechnung zu tragen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Als alleiniges Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 wird in Österreich die Verwendung des "Zwei-Punkte-Meßverfahren (ZP)" genannten Schätzverfahrens zugelassen, dessen Einzelheiten im Anhang aufgeführt sind. Artikel 2 Eine Änderung des Schätzverfahrens (Meßpunkte und Schätzformel) ist nicht zulässig. Artikel 3 Abweichend von der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 angegebenen Standardangebotsform werden die Schweineschlachtkörper beim Wiegen und Klassifizieren mit Flomen, Nieren, Zwerchfell gestellt. Für die Preisnotierung für geschlachtete Schweine auf einer vergleichbaren Grundlage wird das festgelegte Warmgewicht um 2,3 % gekürzt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1997. Brüssel, den 13. Dezember 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5. (3) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39. (4) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 34. ANHANG ZWEI-PUNKTE-MESSVERFAHREN (ZP) 1. Als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper wird die Verwendung des "Zwei-Punkte-Meßverfahren (ZP)" genannten Verfahrens zugelassen. 2. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: ^y = 28,7886 - 1,17338 × a + 0,01470 × a2 + 0,89053 × b - 0,00426 × b2 dabei ist: ^y = geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, a = Speckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Lendenmuskel (M. glutaeus medius), b = Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Lendenmuskels zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 kg.