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Document 31995Y1230(02)

Entschließung des Rates vom 20. Dezember 1995 über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken

ABl. C 350 vom 30.12.1995, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31995Y1230(02)

Entschließung des Rates vom 20. Dezember 1995 über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken

Amtsblatt Nr. C 350 vom 30/12/1995 S. 0002 - 0003


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 20. Dezember 1995 über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken (95/C 350/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Rechtsakte der Gemeinschaft, die im Bereich der Volksgesundheit erlassen wurden oder die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen haben am 11. November 1991 eine Entschließung über richtungsweisende Entscheidungen in der Gesundheitspolitik angenommen, in der betont wird, daß der Rat die Möglichkeit haben muß, über gesundheitsrelevante Aspekte aller auf Gemeinschaftsebene zu treffenden Entscheidungen zu beraten.

Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen haben am 27. Mai 1993 eine Entschließung über die künftigen Maßnahmen im Bereich der Volksgesundheit angenommen, die insbesondere Leitlinien enthält, mit denen sichergestellt werden soll, daß die gesundheitspolitischen Erfordernisse bei Beratungen und Beschlüssen in anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik gebührend berücksichtigt und hierzu geeignete Mechanismen geschaffen werden.

Das Europäische Parlament hat am 19. November 1993 eine Entschließung zur Politik auf dem Gebiet der Volksgesundheit nach Maastricht verabschiedet, in der es die Kommission auffordert, eine besondere Verantwortung bei der Koordinierung aller Aspekte der Politik auf dem Gebiet der Volksgesundheit zu übernehmen und die Auswirkung anderer Politiken auf die Gesundheit zu untersuchen und zu bewerten.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 24. November 1993 über den Aktionsrahmen im Bereich der Volksgesundheit unterstrichen, daß es neben den Gefahren für die Gesundheit, die mit der genetischen, körperlichen und geistigen Konstitution des einzelnen verknüpft sind, andere Gefahren gibt, die sich aus der Lebensweise des einzelnen sowie aus seinem unmittelbaren Umfeld ergeben, insbesondere aus der Gesamtheit der - den allgemeinen Bezugsrahmen für das Leben des einzelnen bildenden - gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen, und erläutert, daß die für den Gesundheitsschutz des einzelnen erforderlichen Maßnahmen diese beiden "Umfelder" abdecken müssen.

Der Rat ist in seiner Entschließung vom 2. Juni 1994 über den gemeinschaftlichen Aktionsrahmen im Bereich der Volksgesundheit, die auf die obengenannte Mitteilung der Kommission hin ergangen ist, übereingekommen, daß noch eingehender geprüft werden muß, in welcher Weise die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die übrigen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden können.

In ihrem Bericht vom 29. Mai 1995 über die Integration der Gesundheitsschutzerfordernisse in die Gemeinschaftspolitiken, in dem die Gemeinschaftspolitiken mit Bezug zum Gesundheitsbereich aufgezeigt werden und dargelegt wird, daß durch die Vielzahl der die Gesundheit beeinflussenden Politiken und Maßnahmen eine umfassende und kohärente Sicht ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen erschwert wird, betont die Kommission, daß Politiken durchgeführt werden müssen, die vom Gesundheitsstandpunkt her gesehen kohärent, ausgewogen und wirksam sind und die die sozialen und wirtschaftlichen Interessen im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen ergänzen müssen.

Die Auswirkungen eines jeden Vorschlags auf den Gesundheitsschutz müssen rechtzeitig im voraus ermittelt werden, damit der Rat dies bei der Annahme des Vorschlags berücksichtigen kann.

Das Ausmaß der Gesundheitsprobleme macht eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und eine Koordinierung ihrer Politiken und Programme im Bereich des Gesundheitsschutzes nach einem globalen, koordinierten und sektorenübergreifenden Konzept erforderlich; hierbei sind auch die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und sozioökonomischen Gruppen in der Gemeinschaft und die dort bestehende Vielfalt der Situationen zu berücksichtigen -

BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission über die Integration der Gesundheitsschutzerfordernisse in die Gemeinschaftspolitiken, die einen wichtigen Schritt im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 129 darstellt;

BEKRÄFTIGT ERNEUT, daß die Koordinierung, die Kohärenz und die Komplementarität aller Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für den Gesundheitsbereich relevant sind, gewährleistet werden müssen;

BEKRÄFTIGT ERNEUT, daß es im Hinblick auf die Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus der Bürger der Europäischen Union erforderlich ist, im wesentlichen durch Vorbeugungsmaßnahmen, einschließlich der Gesundheitsförderung, die Lebenserwartung anzuheben, die Anzahl verfrühter Todesfälle zu senken, die Anzahl krankheitsfreier Jahre zu erhöhen, die negativen Folgen von Krankheiten und Behinderungen zu reduzieren oder zu begrenzen, eine gesunde Lebensweise und ein gesundheitsverträgliches physisches und soziales Umfeld zu fördern und generell die Lebensqualität zu verbessern;

IST DER ANSICHT, daß die Gemeinschaft als Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele besondere Aufmerksamkeit den gesundheitlichen Auswirkungen der Maßnahmen zuwenden sollte, die sie im Rahmen der verschiedenen Politiken ergreift, und zwar unter anderem:

- der Wirtschaftspolitik, insbesondere der Steuerpolitik;

- der Sozialpolitik, einschließlich Beschäftigungsfragen;

- des freien Warenverkehrs und der Freizügigkeit;

- der Agrar- und Ernährungspolitik;

- des Verbraucherschutzes;

- der Forschung und technologischen Entwicklung;

- der Umweltpolitik;

- der Verkehrspolitik;

KOMMT ÜBEREIN, bessere Informations- und Koordinierungsmechanismen einzuführen, damit der Rat sich über die gesundheitlichen Auswirkungen der Vorschläge für Gemeinschaftsmaßnahmen unterrichten lassen und somit geeignete Maßnahmen treffen kann;

ERSUCHT die Kommission,

- eine schnelle und transparente Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken auf die menschliche Gesundheit zu gewährleisten;

- in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm alle Vorschläge anzugeben, die Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz haben können;

- in der Folge Jahresberichte über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken zu erstellen und dabei unter anderem die Initiativen in den obengenannten Bereichen zu prüfen.

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