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Document 31995R3059

Verordnung (EG) Nr. 3059/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1. Serie 1996)

ABl. L 326 vom 30.12.1995, p. 19–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/3059/oj

31995R3059

Verordnung (EG) Nr. 3059/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1. Serie 1996)

Amtsblatt Nr. L 326 vom 30/12/1995 S. 0019 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 3059/95 DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1. Serie 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die innergemeinschaftliche Produktion wird bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren im Jahr 1996 zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Gemeinschaft weiterhin nicht ausreichen. Folglich wird die Versorgung der Gemeinschaft mit diesen Waren zu einem nicht unerheblichen Teil von Einfuhren aus Drittländern abhängen. Es empfiehlt sich, unverzüglich den dringendsten Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen zu decken. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 zu eröffnen und die Mengen so festzulegen, daß das Gleichgewicht der Märkte bei diesen Waren sowie der Start und die Entwicklung der Gemeinschaftsproduktion nicht gefährdet werden.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung dieser Kontingente angewandt werden.

Es obliegt der Gemeinschaft, autonom die Eröffnung von Zollkontingenten zu beschließen. Jedoch spricht nichts dagegen, es den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar 1996 und bis zu den in der Tabelle im Anhang angegebenen Zeitpunkten werden die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren bis zur Höhe und im Rahmen der dort angegebenen Gemeinschaftszollkontingente ausgesetzt.

Artikel 2

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet, die alle für eine wirksame Verwaltung zweckdienlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollvergünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die betreffende Kontingentsmenge vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so überträgt er sie baldmöglichst auf die entsprechende Kontingentsmenge zurück.

Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbaren Restmengen des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, solange der Rest der Kontingentsmengen ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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