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Document 31995R2937

Verordnung (EG) Nr. 2937/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 zur Einführung eines zusätzlichen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur

ABl. L 307 vom 20.12.1995, p. 30–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/10/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2937/oj

31995R2937

Verordnung (EG) Nr. 2937/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 zur Einführung eines zusätzlichen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur

Amtsblatt Nr. L 307 vom 20/12/1995 S. 0030 - 0033


VERORDNUNG (EG) Nr. 2937/95 DES RATES vom 20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 zur Einführung eines zusätzlichen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 12, Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 (3) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll von 10,8 % auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur eingeführt.

(2) Später erhielt die Kommission einen Antrag, dem zufolge der Antidumpingzoll ganz oder teilweise von dem einzigen bekannten Ausführer, Teraoka Weigh System PTE Ltd., getragen wurde. Der Antragsteller legte zur Stützung seiner Behauptung Preislisten der Einführer der fraglichen Ware vor, aus denen angeblich hervorging, daß die Wiederverkaufspreise der meisten Modelle seit der Einführung des Antidumpingzolls unverändert geblieben oder sogar zurückgegangen waren und daß der Antidumpingzoll folglich von dem betreffenden Ausführer getragen wurde.

(3) Der Antrag wurde von den Gemeinschaftsherstellern gestellt, die auch den ersten Antidumpingantrag gestellt hatten.

(4) Da der Antrag Beweise für die Übernahme des Antidumpingzolls durch den Ausführer enthielt, veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

(5) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer und gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen.

(6) Der von der Untersuchung betroffene Ausführer und sechs unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen der Kommission.

(7) Die Untersuchung betreffend die angebliche Übernahme des Antidumpingzolls durch den Ausführer bezog sich auf den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Januar bis 31. Dezember 1991, nachstehend "Bezugszeitraum" genannt), der bei der Berechnung des Antidumpingzolls zugrunde gelegt worden war, und auf den Zeitraum zwischen der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls und der Einleitung dieser Untersuchung (3. Oktober 1993 bis 30. April 1994, nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt).

B. WARE

(8) Bei der Ware handelt es sich um elektronische Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis, mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben, des KN-Codes 8423 81 50 10 (Taric-Code 8423 81 50* 10).

C. ÜBERNAHME DES ANTIDUMPINGZOLLS DURCH DEN AUSFÜHRER

I. Tatbestand der Übernahme des Zolls

(9) Zur Klärung der Frage, ob der Zoll vom Ausführer getragen wurde, prüfte die Kommission, ob die Einfuhrpreise frei Grenze der Gemeinschaft (ohne GZT- und Antidumpingzoll) nach der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls zurückgegangen waren. Die Einfuhrpreise wurden anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bei Ausfuhr der Ware in die Gemeinschaft ermittelt, da alle Exportverkäufe direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft gingen. Die Kommission stützte ihre Feststellungen auf die Preisangaben des Ausführers, der den Fragebogen der Kommission beantwortet hatte.

(10) Bei einem in Singapur hergestellten Modell handelte es sich um ein vollständig neues Modell, das im Bezugszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt worden war. Dieses Modell wurde daher bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.

(11) Im Bezugszeitraum wurden die Ausfuhren hauptsächlich in Yen fakturiert, im Untersuchungszeitraum dagegen in US-Dollar. Mit der Fakturierung in US-Dollar begann der Ausführer ungefähr zum Zeitpunkt der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls. Für den Preisvergleich wurden die Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der Wechselkurse im Bezugs- bzw. Untersuchungszeitraum in Singapur-Dollar umgerechnet (diese Währung war für die Berechnung der Dumpingspanne herangezogen worden).

(12) Aus den Angaben des Ausführers ging eindeutig hervor, daß die Ausfuhrpreise bei den meisten Modellen nach der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls erheblich gesunken waren.

(13) Demnach hat der fragliche Ausführer von elektronischen Waagen mit Ursprung in Singapur durch die Senkung seiner Ausfuhrpreise nach Einführung des endgültigen Antidumpingzolls die Wirkung dieses Zolls ganz oder teilweise zunichte gemacht.

II. Höhe der Übernahme des Zolls

(14) Um die Höhe der Übernahme des Antidumpingzolls zu ermitteln, wurden die gewogenen durchschnittlichen Preise frei Grenze der Gemeinschaft, die im Bezugszeitraum für die einzelnen Modelle in Rechnung gestellt worden waren, mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Preisen im Untersuchungszeitraum verglichen.

(15) Die Höhe der Übernahme des Zolls bei den einzelnen Modellen wurde berechnet, indem der Betrag, um den der Ausfuhrpreis zurückgegangen war, um den Antidumpingzoll erhöht wurde, der auf der Grundlage der Ausgangsuntersuchung eigentlich erhoben werden sollte (nämlich ein Zollbetrag in Höhe der Dumpingspanne), und gleichzeitig um den Antidumpingzoll verringert wurde, der im Untersuchungszeitraum tatsächlich auf den verringerten Ausfuhrpreis gezahlt worden war.

(16) War der Betrag, um den die Ausfuhrpreise zurückgegangen waren, höher als der ursprünglich vorgesehene Zollbetrag (Dumpingspanne), so wurde der vom Ausführer getragene Betrag verringert, damit er den ursprünglich vorgesehenen Zollbetrag nicht überstieg.

(17) Dabei ergab sich insgesamt ein Übernahmeprozentsatz von 4,6 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtpreises frei Grenze der Gemeinschaft aller Exportmodelle; dieser Prozentsatz entspricht dem erforderlichen zusätzlichen Antidumpingzoll.

D. SONSTIGE ERWAEGUNGEN

(18) Die der Kommission vorliegenden Angaben deuten nicht darauf hin, daß sich der für den Bezugszeitraum ermittelte Normalwert geändert hat. Daher kann der Schluß gezogen werden, daß sich die Dumpingspanne in dem Maße erhöht hat, wie der Ausfuhrpreis zurückgegangen ist, und folglich mindestens der Summe aus dem ursprünglichen Zoll und dem Übernahmebetrag entspricht.

E. STELLUNGNAHME

(19) Der Ausführer in Singapur beantragte, die Kommission solle im Rahmen ihrer Untersuchung betreffend die angebliche Übernahme des Zolls den Preisvergleich in der Währung eines EU-Mitgliedstaats und nicht in der Währung eines Drittlandes durchführen, da ein Rückgang der in der Währung eines Drittlandes ausgedrückten Preise nicht zwangsläufig bedeuten würde, daß die Preise in der Gemeinschaft in gleichem Maße gesunken seien.

Zur Klärung der Frage, ob der Zoll vom Ausführer getragen wurde, mußte die Kommission die Preise, die der Ausführer in Singapur im Bezugszeitraum den ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt hatte, mit den entsprechenden Preisen im Untersuchungszeitraum vergleichen. Wie bereits erwähnt, lauteten die Preise des Ausführers im Bezugszeitraum auf Yen, im Untersuchungszeitraum dagegen auf US-Dollar. Um die Ausfuhrpreise in den beiden Währungen vergleichen zu können, rechnete die Kommission diese Preise in die Währung des Ausführers (Singapur-Dollar) um, die bekanntlich bei der Berechnung der Dumpingspanne zugrunde gelegt worden war. Es liegen keine Umstände vor, die einen Vergleich in einer anderen Währung als dem Singapur-Dollar angemessener machen würden.

Außerdem hält die Kommission das Argument nicht für zutreffend, daß der Rückgang von Preisen, die in der Währung eines Drittlandes ausgedrückt sind, nicht zwangsläufig auf einen Preisrückgang in der Gemeinschaft und eine Übernahme des Antidumpingzolls hindeutet. Aus Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe a) geht eindeutig hervor, daß bei einer Untersuchung betreffend die Übernahme eines Antidumpingzolls des Verhalten des Ausführers zu prüfen ist und daß ein Rückgang der Preise des Ausführers, wie er in diesem Fall vorliegt, ein (wenn auch widerlegbarer) Beweis dafür ist, daß der Zoll vom Ausführer getragen wurde.

(20) Der Ausführer in Singapur machte ferner geltend, daß die Kommission im Bezugszeitraum die Unterschiede in den materiellen Eigenschaften der verschiedenen Ausführungen des gleichen Modells berücksichtigt und getrennte Dumpingspannen für diese verschiedenen Ausführungen ermittelt hatte, und beantragte, daß in dieser Untersuchung in gleicher Weise vorgegangen werden solle. Außerdem behauptete er, die Einführer seien nach der Einführung des Antidumpingzolls dazu übergegangen, die einfachsten Ausführungen zu kaufen, was den Rückgang der Preise des Ausführers erkläre.

Was die materiellen Eigenschaften anbetrifft, so war ein Vergleich zwischen dem Bezugs- und dem Untersuchungszeitraum nicht immer für jede Ausführung des gleichen Modells möglich, da sich die Ausführungen und die entsprechenden Vermarktungsstrukturen geändert hatten. Zu der angeblichen Tendenz der Einführer, seit der Einführung des Antidumpingzolls die einfachsten Ausführungen zu kaufen, ist darauf hinzuweisen, daß 30 % der Verkäufe (65 % gemessen am Wert der Gesamtausfuhren) im Untersuchungszeitraum auf das teuerste Modell mit den meisten Leistungsmerkmalen entfielen, das im Bezugszeitraum nicht ausgeführt worden war. Bei einem Modell hatte der Ausführer darüber hinaus die Ausfuhr einer Ausführung eingestellt, die billiger gewesen war als die im Untersuchungszeitraum exportierten Ausführungen. Die Behauptung, die Einführer seien zum Kauf billigerer Ausführungen übergegangen, ließ sich in keinem Fall zuverlässig bestätigen, da die Einfuhren, wie unter Randnummer 27 dargelegt, unmittelbar vor der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stark erhöht worden waren.

Die Untersuchung ergab somit, daß die Situation in Wirklichkeit komplexer war, als vom Ausführer behauptet, und daß neben gewissen Faktoren, die einen Preisrückgang erklären können, auch noch Faktoren vorlagen, die eindeutig einen Preisdruck nach oben ausübten. Daher erschien es gerechter und angemessener, den Vergleich auf Modellgrundlage vorzunehmen. Die Kommission berechnete somit die gewogenen durchschnittlichen Preise, die im Bezugs- bzw. im Untersuchungszeitraum für die einzelnen Modelle und nicht für die einzelnen Ausführungen in Rechnung gestellt wurden; dieses Vorgehen erscheint im Rahmen einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 11 der Grundverordnung angemessen, da es in einer solchen Untersuchung nicht darum geht, eine Dumpingspanne festzusetzen, sondern eine etwaige Änderung der Preise des Ausführers festzustellen.

Außerdem ist daran zu erinnern, daß im Rahmen der Ausgangsuntersuchung letztlich ein einziger Antidumpingzoll für alle Modelle und Ausführungen der gleichartigen Ware festgesetzt und eingeführt wurde. Da in dieser Untersuchung lediglich festgestellt werden soll, ob der Zoll vom Ausführer getragen wurde oder nicht, besteht kein zwingender Grund, bei den Preisvergleichen die gleichen Untergliederungen vorzunehmen wie bei der Ermittlung der Normalwerte im Bezugszeitraum.

(21) Ferner wurde eine Korrektur derjenigen Berichtigungen beantragt, die bei der Berechnung des Ausfuhrpreises im Bezugszeitraum für die Unterschiede in den materiellen Eigenschaften vorgenommen worden waren, da die Abnehmer in den verschiedenen Segmenten des Gemeinschaftsmarktes angeblich unterschiedliche Sonderausstattungen verlangen, so daß die Kosten des gleichen Modells je nach Bestimmungsort unterschiedlich sein könnten. Dabei wurde erneut geltend gemacht, daß die Einführer dazu tendierten, seit der Einführung der Antidumpingzölle die einfachsten und somit vergleichsweise kostengünstigeren Ausführungen zu importieren.

Abgesehen davon, daß sich diese Behauptung kaum von dem Argument trennen läßt, das unter Randnummer 20 behandelt und zurückgewiesen wurde, ist nicht ersichtlich, warum bei einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 11 der Grundverordnung die verschiedenen Marktsegmente in der Gemeinschaft und die angeblich unterschiedlichen Kostenstrukturen bei den in die Gemeinschaft ausgeführten Modellen der gleichartigen Ware berücksichtigt werden sollten. Denn in einer solchen Untersuchung soll nicht die Kostenstruktur bei den fraglichen Modellen in bestimmten Zeiträumen überprüft und verglichen, sondern vielmehr ermittelt werden, ob der Ausführer in Singapur seine Exportpreise zwischen diesen Zeiträumen gesenkt hat.

(22) Der Ausführer in Singapur hielt es für ungerechtfertigt, daß die Kommission in ihren Vergleich ein Modell einbezog, das im Bezugszeitraum nicht ausgeführt worden war, obwohl er einräumte, daß das Modell zu derselben Palette gehörte wie das Vergleichsmodell. Gleichzeitig behauptete er, zwischen den beiden Modellen bestuende eine erhebliche Preisdifferenz.

Die Kommission war aufgrund der Eigenschaften des fraglichen Modells der Auffassung, daß es ein älteres Modell der gleichen Palette ersetzte (auch wenn es eine unterschiedliche Seriennummer trug). Dies bestätigte sich bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben der Einführer. Demnach wurde es für angemessen angesehen, dieses Modell in den Vergleich einzubeziehen.

F. SCHLUSSFOLGERUNG

(23) Daher kommt der Rat zu dem Schluß, daß der Ausführer durch die Senkung seiner Ausfuhrpreise den Antidumpingzoll effektiv teilweise getragen hat und daß seine Dumpingspanne nicht niedriger ist als die Summe aus dem ursprünglichen Zoll und dem Übernahmebetrag.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(24) Mit einem zusätzlichen Antidumpingzoll soll gemäß Artikel 13 Absatz 11 der Grundverordnung der vom Ausführer getragene Zollbetrag ausgeglichen werden.

(25) Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, daß eine Änderung ihrer Feststellungen zum Interesse der Gemeinschaft unter den Randnummern 53 und 54 der Verordnung (EWG) Nr. 1103/93 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der fraglichen Ware (5) (diese Feststellungen wurden unter Randnummer 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls bestätigt) gerechtfertigt wäre.

(26) Da die Übernahme des Antidumpingzolls die Wirkung dieses Zolls zunichte macht und somit die Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung verhindert und die Einführung des Antidumpingzolls als im Interesse der Gemeinschaft liegend angesehen wurde, ist folglich auch eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Wirkung des genannten Zolls im Interesse der Gemeinschaft.

(27) Der Ausführer in Singapur verwies darauf, daß seine Einfuhren in die Gemeinschaft erheblich zurückgegangen waren, und zwar von 4 543 Stück im Kalenderjahr 1991 auf 963 Stück in den sieben Monaten des Untersuchungszeitraums, und bezweifelte, daß die Einführung eines zusätzlichen Zolls in Anbetracht des Rückgangs seines Marktanteils in der EG im Interesse der Gemeinschaft liegt.

Da der Antidumpingzoll aufgrund der Feststellung eingeführt wurde, daß schädigendes Dumping vorlag, ist offensichtlich, daß das Exportvolumen im Jahre 1991 durch Dumpingpraktiken erreicht wurde. Somit war davon auszugehen, daß das Exportvolumen nach der Einführung des Antidumpingzolls zurückgehen würde, auch wenn der Zoll teilweise vom Ausführer getragen wurde. Der Rückgang des Exportvolumens ist daher allein kein triftiger Grund, um die Einführung eines zusätzlichen Zolls für unangemessen anzusehen, wenn festgestellt wird, daß der ursprüngliche Zoll ganz oder teilweise vom Ausführer getragen wurde. Die Tatsache, daß der Antidumpingzoll vielleicht nicht ganz unwirksam war, schließt ipso facto nicht aus, daß der Ausführer den Zoll getragen und die Wirkung dieses Zolls teilweise, wenn nicht sogar vollständig zunichte gemacht hat.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß es vor der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls zu einem starken Anstieg der Einfuhren der Ware des fraglichen Ausführers kam. Dadurch verfügten die Einführer über genügend Lagerbestände für ihre Verkäufe im Untersuchungszeitraum, ohne eine Anzahl von Waagen einführen zu müssen, die annähernd der Zahl der tatsächlich verkauften Waagen entsprach. Auch am Ende des Bezugszeitraums gab es noch beträchtliche Lagerbestände. Daher wird die Einführung eines zusätzlichen Antidumpingzolls als angemessen angesehen.

H. ZUSÄTZLICHER ANTIDUMPINGZOLL

(28) Um einen Ausgleich für die Übernahme des Zolls zu schaffen und die Wirkung des ursprünglichen Zolls wiederherzustellen, ist ein zusätzlicher Zoll von 4,6 % erforderlich; damit wird der derzeitige Ausfuhrpreis auf das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 angestrebte Niveau angehoben.

(29) Derzeit gilt ein Antidumpingzoll von 10,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft. Um einen Ausgleich für die Übernahme des Zolls zu schaffen, sollte ein zusätzlicher Zoll von 4,6 % eingeführt werden, so daß sich ein Antidumpingzoll von insgesamt 15,4 % ergibt.

(30) Aus praktischen Gründen erfolgt die Einführung dieses zusätzlichen Zolls durch Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93. Dies stellt jedoch keine Änderung des Antidumpingzolls im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung dar, so daß sich der Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Antidumpingzolls, einschließlich des zusätzlichen Zolls, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 nicht ändert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93 erhält folgende Fassung:

"b) Singapur

Waren, die hergestellt werden von:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 263 vom 22. 10. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 129 vom 11. 5. 1994, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 112 vom 6. 5. 1993, S. 20.

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