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Document 31995R2778
Commission Regulation (EC) No 2778/95 of 30 November 1995 derogating from Regulation (EEC) No 3886/92 laying down detailed rules for the application of the premium schemes provided for in the market in beef as regards the lodging of premium applications applying in Sweden for the 1995 calendar year
Verordnung (EG) Nr. 2778/95 der Kommission vom 30. November 1995 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit den Durchführungsbestimmungen für die im Sektor Rindfleisch geltenden Prämienregelungen hinsichtlich der Einreichung der Prämienanträge in Schweden im Kalenderjahr 1995
Verordnung (EG) Nr. 2778/95 der Kommission vom 30. November 1995 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit den Durchführungsbestimmungen für die im Sektor Rindfleisch geltenden Prämienregelungen hinsichtlich der Einreichung der Prämienanträge in Schweden im Kalenderjahr 1995
ABl. L 288 vom 1.12.1995, p. 47–47
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
Verordnung (EG) Nr. 2778/95 der Kommission vom 30. November 1995 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit den Durchführungsbestimmungen für die im Sektor Rindfleisch geltenden Prämienregelungen hinsichtlich der Einreichung der Prämienanträge in Schweden im Kalenderjahr 1995
Amtsblatt Nr. L 288 vom 01/12/1995 S. 0047 - 0047
VERORDNUNG (EG) Nr. 2778/95 DER KOMMISSION vom 30. November 1995 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit den Durchführungsbestimmungen für die im Sektor Rindfleisch geltenden Prämienregelungen hinsichtlich der Einreichung der Prämienanträge in Schweden im Kalenderjahr 1995 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4b Absatz 3a und Artikel 4d Absatz 1a, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1850/95 (4), reichen die Erzeuger zum Erhalt der besonderen Schlachtprämie Beteiligungserklärungen ein, bevor sie den ersten Prämienantrag für dasselbe Kalenderjahr stellen. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 derselben Verordnung können die Mutterkuhprämien innerhalb eines globalen Sechsmonatszeitraums des jeweiligen Kalenderjahres beantragt werden. In Schweden haben Erzeuger in Unkenntnis der sich aus dem Beitritt des Landes zur Europäischen Gemeinschaft ergebenden neuen Regeln die besondere Schlachtprämie ohne vorherige Beteiligungserklärung beantragt und/oder sie haben den Antrag auf Erteilung der Mutterkuhprämie mit dem eigentlichen Prämienantrag verwechselt, d. h. diese Erzeuger haben zum Ende des genannten Sechsmonatszeitraums keine Prämien beantragt. Es empfiehlt sich deshalb, im Kalenderjahr 1995 in Schweden übergangsweise von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 Gebrauch zu machen, damit den dortigen Erzeugern nicht Nachteile entstehen, die in keinem Verhältnis zu der begangenen Unterlassung stehen. Damit den betreffenden Erzeugern für die Anwendung dieser Übergangsmaßnahme ausreichend Zeit bleibt, sollte diese Verordnung schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 dürfen die schwedischen Erzeuger die das Kalenderjahr 1995 betreffende Beteiligungserklärung nach Beantragung der Sonderprämie und bis zum 31. Dezember 1995 einreichen. Schweden trifft die zur Verhütung einer mißbräuchlichen Anwendung dieser Bestimmung erforderlichen Maßnahmen. Artikel 2 Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 kann Schweden bezüglich der Anträge auf Erteilung der Mutterkuhprämie für 1995 eine neue, über den globalen Sechsmonatszeitraum hinausgehende Antragsfrist festlegen. Schweden trifft die zusätzlichen Kontrollmaßnahmen, um eine doppelte Prämiengewährung für ein und dasselbe Tier zu verhindern. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. November 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39. (3) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20. (4) ABl. Nr. L 177 vom 28. 7. 1995, S. 45.