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Document 31995R2678

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2678/95 DES RATES vom 17. November 1995 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

    ABl. L 275 vom 18.11.1995, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/01/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2678/oj

    31995R2678

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2678/95 DES RATES vom 17. November 1995 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

    Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/11/1995 S. 0022 - 0022


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2678/95 DES RATES vom 17. November 1995 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/95 der Kommission (3) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf bestimmte Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand eingeführt.

    Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat die bekanntermaßen betroffenen Ausführer von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um zwei Monate vorzuschlagen.

    Die Ausführer erhoben dagegen keine Einwände -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/95 auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand eingeführt wurde, wird um zwei Monate verlängert und endet am 21. Januar 1996. Der genannte Zoll wird nicht mehr angewendet, wenn der Rat vor Ablauf dieses Zeitraums endgültige Maßnahmen erläßt oder das Verfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingestellt wird.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. November 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. SOLBES MIRA

    (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1).

    (2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

    (3) ABl. Nr. L 170 vom 20. 7. 1995, S. 4.

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