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Document 31995R2465

Verordnung (EG) Nr. 2465/95 der Kommission vom 23. Oktober 1995 zur Festlegung bestimmter Durchführungsbestimmungen zu den Zollkontingenten für die Einfuhr von lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2179/95 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1842/95

ABl. L 254 vom 24.10.1995, p. 11–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2465/oj

31995R2465

Verordnung (EG) Nr. 2465/95 der Kommission vom 23. Oktober 1995 zur Festlegung bestimmter Durchführungsbestimmungen zu den Zollkontingenten für die Einfuhr von lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2179/95 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1842/95

Amtsblatt Nr. L 254 vom 24/10/1995 S. 0011 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 2465/95 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1995 zur Festlegung bestimmter Durchführungsbestimmungen zu den Zollkontingenten für die Einfuhr von lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2179/95 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1842/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2179/95 des Rates vom 8. August 1995 zur vorübergehenden autonomen Anpassung von in den Europa-Abkommen vorgesehenen landwirtschaftlichen Zugeständnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier (1995), um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2179/95 sollen bestimmte lebende Rinder betreffende Zugeständnisse angepaßt werden, die in den Europa-Abkommen mit der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Republik Bulgarien vorgesehen sind. Diese Zugeständnisse sollen jedoch erst angewandt werden, nachdem die betreffenden Länder Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung getroffen haben. Die vorgenannten Länder haben solche Maßnahmen getroffen oder werden sie in Kürze treffen.

Das Kontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg, für das die Zölle um 80 % ermäßigt wurden, beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 auf 76 500 Stück. Dieses Kontingent wurde für die vorgenannten Länder und die drei Länder des Baltikums eröffnet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1941/95 der Kommission vom 4. August 1995 zur Eröffnung der Zollkontingente für das zweite Halbjahr 1995 für die Einfuhr von lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik und zur Festlegung der entsprechenden Durchführungsbestimmungen (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2017/95 (3), und der Verordnung (EG) Nr. 2235/95 der Kommission vom 21. September 1995 zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im August 1995 für die Einfuhr lebender, 160 bis 300 kg schwerer Rinder im Rahmen von Zollkontingenten gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakei beantragten Lizenzen genehmigt werden können (4) sind den Einführern bereits Einfuhrrechte für 54 100 Stück solcher Tiere zugeteilt worden. Somit bleibt noch eine Menge von 22 400 Stück, für die diese Ermäßigung gelten könnte. Die Verordnung (EG) Nr. 1842/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Zollkontingenten 1995 von Lebendrindern gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Republiken Estland, Lettland und Litauen andererseits (5) muß aufgehoben werden, weil das darin aufgeführte Kontingent bereits in der Menge von 22 400 Stück enthalten ist.

Um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden, muß das verfügbare Kontingent solchen Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellt werden, die die Ernsthaftigkeit ihrer geschäftlichen Tätigkeit nachweisen können und Handelsgeschäfte eines gewissen Umfangs mit Ländern durchführen, die am 31. Dezember 1994 als Drittländer gelten. Ferner ist es in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung angezeigt, einen Nachweis darüber zu verlangen, daß die Interessenten 1994 mindestens 50 Tiere aus- oder eingeführt haben. Grundsätzlich gilt eine Partie von 50 Tieren als normale Sendung, wobei die Erfahrung gezeigt hat, daß der Ankauf oder Verkauf einer einzigen Partie ein Minimum darstellt, um ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich ansehen zu können.

Die Abkommen enthalten zwar Bestimmungen, die den Ursprung der Waren gewährleisten, dennoch empfiehlt es sich, im Rahmen dieser Regelung Einfuhrlizenzen vorzusehen und insbesondere die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (7), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (8) enthalten müssen. Schließlich empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Prozentsatz für die Kürzung angewandt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 2179/95 vorgesehenen Zollkontingente dürfen im zweiten Halbjahr 1995 22 400 lebende Rinder der KN-Codes 0102 90 41 oder 0102 90 49 mit Ursprung in den in Anhang II aufgeführten Drittländern gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingeführt werden.

(2) Für diese Tiere werden die Wertzölle und die besonderen Beträge der Zölle gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif um 80 % gesenkt.

Artikel 2

Um das in Artikel 1 genannte Kontingent in Anspruch nehmen zu können,

a) muß der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, daß sie 1994 mindestens 50 Tiere des KN-Codes 0102 90 aus Ländern ein- bzw. nach Ländern ausgeführt hat, die für sie am 31. Dezember 1994 als Drittländer gelten, und die in ein Mehrwertsteuerregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist;

b) kann der Einfuhrlizenzantrag nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist;

c) muß sich der Einfuhrlizenzantrag auf

- eine Menge von mindestens 50 Tieren

und

- höchstens 10 % der verfügbaren Menge beziehen.

Geht ein Lizenzantrag über diese Menge hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt;

d) müssen der Einfuhrlizenzantrag und die Lizenz in Feld 8 die Angabe der in Anhang II aufgeführten Länder enthalten; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der genannten Länder;

e) müssen der Einfuhrlizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben enthalten:

Reglamento (CE) n° 2465/95

Forordning (EF) nr. 2465/95

Verordnung (EG) Nr. 2465/95

Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2465/95

Regulation (EC) No 2465/95

Règlement (CE) n° 2465/95

Regolamento (CE) n. 2465/95

Verordening (EG) nr. 2465/95

Regulamento (CE) nº 2465/95

Asetus (EY) N:o 2465/95

Förordning (EG) nr 2465/95;

f) muß sich der Einführer zum Zeitpunkt der Annahme der Bescheinigung über die Abfertigung zum freien Verkehr verpflichten, die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach der Einfuhr über folgendes in Kenntnis zu setzen:

- Anzahl der eingeführten Tiere,

- Ursprung dieser Tiere.

Die Behörden teilen der Kommission die betreffenden Angaben vor Beginn des jeweiligen Monats mit.

Artikel 3

(1) Die Einfuhrlizenzanträge können nur vom 23. bis 27. Oktober 1995 gestellt werden.

(2) Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die eingereichten Anträge spätestens am 7. November 1995. Diese Mitteilung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Für die Anträge ist das Formular im Anhang I dieser Verordnung zu verwenden.

(4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die Antragsmengen gekürzt werden.

(5) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

(6) Die Einfuhrlizenzen werden für 50 oder mehr Tiere erteilt.

Führt die anteilmäßige Kürzung aufgrund der beantragten Lizenzen dazu, daß sich Lizenzen auf eine Menge von weniger als 50 Tieren beziehen, so erteilen die Mitgliedstaaten durch Losentscheidung Lizenzen für jeweils 50 Tiere.

Verbleiben weniger als 50 Tiere, so wird für diese Stückzahl eine einzige Lizenz erteilt.

(7) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 4

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten unbeschadet dieser Verordnung.

Auf die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingeführten Mengen, welche die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschreiten, werden jedoch die vollen Zollsätze erhoben.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Ansprüche aus den im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

(2) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 sind die erteilten Einfuhrlizenzen auf den 31. Dezember 1995 befristet.

Artikel 6

Gemäß dem Protokoll Nr. 4 der Europa-Abkommen werden die Tiere auf Vorlage der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 7

(1) Jedes im Rahmen der Regelung nach Artikel 1 eingeführte Tier wird wie folgt gekennzeichnet:

- entweder durch eine bleibende Ohrtätowierung

- oder durch eine amtliche oder durch den Mitgliedstaat amtlich zugelassene Ohrmarke, die mindestens an einem Ohr des Tieres angebracht wird.

(2) Die Tätowierung und die Marke sind so beschaffen, daß es durch ihre Eintragung bei der Überführung in den freien Verkehr möglich ist, den Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr und den Namen des Einführers festzustellen.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1842/95 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 223 vom 20. 9. 1995, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 186 vom 5. 8. 1995, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 225 vom 22. 9. 1995, S. 16.

(5) ABl. Nr. L 177 vom 28. 7. 1995, S. 15.

(6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(8) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

ANHANG I

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Fax-Nr.: (32-2) 296 60 27

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2465/95

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/2 - RINDFLEISCH

ANTRAG AUF ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN

Datum: Zeitraum:

Mitgliedstaat: Laufende Nummer Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (Stück) Insgesamt

Mitgliedstaat: Fax-Nr.:

Tel. Nr.:

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Verzeichnis der Drittländer

- Ungarn

- Polen

- Tschechische Republik

- Slowakische Republik

- Rumänien

- Bulgarien

- Litauen

- Lettland

- Estland

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