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Document 31995R2134

    Verordnung (EG) Nr. 2134/95 der Kommission vom 7. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 und mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Übertragung des Prämienanspruchs zwischen Mitgliedern ein und derselben Erzeugergemeinschaft sowie der Erhöhung des Prämienanspruchs zugunsten bestimmter Erzeuger in Italien und in Griechenland im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

    ABl. L 214 vom 8.9.1995, p. 12–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/10/2003; Aufgehoben durch 32003R1688

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2134/oj

    31995R2134

    Verordnung (EG) Nr. 2134/95 der Kommission vom 7. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 und mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Übertragung des Prämienanspruchs zwischen Mitgliedern ein und derselben Erzeugergemeinschaft sowie der Erhöhung des Prämienanspruchs zugunsten bestimmter Erzeuger in Italien und in Griechenland im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

    Amtsblatt Nr. L 214 vom 08/09/1995 S. 0012 - 0015


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2134/95 DER KOMMISSION vom 7. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 und mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Übertragung des Prämienanspruchs zwischen Mitgliedern ein und derselben Erzeugergemeinschaft sowie der Erhöhung des Prämienanspruchs zugunsten bestimmter Erzeuger in Italien und in Griechenland im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9, Artikel 5a Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 des Rates vom 12. Dezember 1989 zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/95 (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b) letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 gilt die Bestimmung, daß im Fall einer Übertragung der Prämienansprüche ohne Übertragung der Haltung ein Teil der Ansprüche ohne Gegenleistung an die nationale Reserve abgegeben wird, nicht für Mitglieder ein und derselben Erzeugergemeinschaft, die bestimmte, von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 festzulegende Bestimmungen erfuellt.

    Um Unregelmäßigkeiten zu vermeiden, sind daher Mindestbedingungen vorzuschreiben und die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen vorzuschreiben. Außerdem ist die Art der Strafmaßnahmen zu bestimmen, die bei Nichteinhaltung der Bedingungen getroffen werden.

    Gemäß Artikel 5b Absatz 1 dritter Unterabsatz und folgende der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird für Italien und für Griechenland eine Sonderreserve mit einer Obergrenze von je 600 000 Ansprüchen für jeden dieser Mitgliedstaaten eingerichtet, damit bestimmten Erzeugern zusätzliche Ansprüche zugewiesen werden können. Diese Verordnung sieht zum einen Kriterien zur Ermittlung dieser Erzeuger und zur Bestimmung ihrer zusätzlichen Ansprüche und zum anderen ein Kontrollverfahren durch die Kommission vor. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, daß jeder Mitgliedstaat ein einziges zentrales Register führt, mit dessen Hilfe die betroffenen Erzeuger lokalisiert und alle zur Überprüfung erforderlichen Informationen gesammelt werden können. Außerdem muß die Prüfung gemäß Artikel 5b Absatz 1 vorletzter Unterabsatz gewährleisten, daß die Zuweisung der zusätzlichen Ansprüche so erfolgt, daß die Erzeuger nicht mehr Ansprüche erhalten, als ihnen zugestanden worden wären, wenn die Situation, die zur Schaffung der zusätzlichen Ansprüche geführt hat, nicht eingetreten wäre. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß der pauschale Abzug gemäß Artikel 5b Absatz 1 erster Unterabsatz nicht wieder der nationalen Reserve zugewiesen wird, damit nicht andere als die vorgenannten Erzeuger in den Genuß der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme kommen können.

    Die neu geschaffenen zusätzlichen Ansprüche entsprechen einer Entschädigung, da das Wirtschaftsjahr 1991, das Bezugswirtschaftsjahr für die Festlegung der Ansprüche, in Italien und in Griechenland ein Übergangsjahr zwischen zwei unterschiedlichen Prämienregelungen war und somit die Ansprüche zu niedrig veranschlagt worden sind.

    Daher dürfen die Erzeuger, die diese zusätzlichen Ansprüche erhalten, nicht bestraft werden, indem die Bedingung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1847/95 (6), auf sie angewendet wird.

    Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt für die Kontrolle der Ausmästung zu schweren Schlachtkörpern von Lämmern, die einer beschränkten Anzahl von Fleischrassen angehören und in genau abgegrenzten Gebieten gehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 der Kommission vom 28. September 1990 mit Durchführungsbestimmungen zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmern (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 277/94 (8), zu ändern, indem das vorgesehene administrative Kontrollverfahren vereinfacht wird, der Erzeuger jedoch weiterhin nachweisen muß, daß er alle in seinem Betrieb geborenen Lämmer zu schweren Schlachtkörpern ausgemästet hat. Diese Verpflichtung kann als erfuellt gelten, wenn bei der Kontrolle festgestellt wird, daß der Prozentsatz vorhandener Lämmer im Verhältnis zu den Mutterschafen unter einer Mindestschwelle liegt, die unter Bezugnahme auf die allgemein übliche Aufzuchtpraxis für die betreffenden Rassen und Gebiete festgesetzt wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Um in den Genuß von Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b) vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zu gelangen, müssen die betreffenden Mitglieder ein und derselben Erzeugergemeinschaft folgende Bedingungen erfuellen:

    - Sie müssen Mitglied der Erzeugergemeinschaft während mindestens der drei Wirtschaftsjahre nach dem Wirtschaftsjahr bleiben, für dem der seine Ansprüche abtretende Erzeuger die Übertragung der Ansprüche angemeldet hat;

    - sie müssen während des gesamten oben bezeichneten Zeitraums den Status eines Erzeugers im Sinne der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 des Rates (9) haben und die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2385/91 der Kommission (10) erfuellen.

    Die obigen Bedingungen gelten jedoch nicht mehr, wenn der betreffende Erzeuger die restlichen ihm im fraglichen Zeitraum zustehenden Ansprüche mit seinem Betrieb einem anderen Mitglied der Erzeugergemeinschaft überträgt.

    Außerdem sehen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzliche Bedingungen vor, um die Anwendung von Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b) dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 nicht in Frage zu stellen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

    (2) Wird während des in Absatz 1 genannten Zeitraums festgestellt, daß mindestens eine der darin aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten wird, so werden die Bestimmungen von Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe b) dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ab dem Wirtschaftsjahr anwendbar, in dem diese Feststellung stattgefunden hat; in diesem Fall erkennen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Ansprüche unverzüglich ab. Diese Maßnahme findet unbeschadet der zusätzlichen Strafmaßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene Anwendung.

    (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 30. April jedes Wirtschaftsjahres über Zahl der Erzeuger und Zahl der Tiere, auf die die Bestimmungen von Absatz 1 im vergangenen Wirtschaftsjahr angewendet wurden, sowie gegebenenfalls über die Art der in Absatz 2 vorgesehenen Strafmaßnahmen und die Zahl der Ansprüche, die bei Anwendung dieser Strafmaßnahmen aberkannt wurden.

    Artikel 2

    Das Verzeichnis der Regionen Italiens gemäß Artikel 5b Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist im Anhang aufgeführt.

    Artikel 3

    (1) Der nationalen Reserve wird der in Artikel 5b Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 vorgesehene Prozentsatz infolge der Zuteilung der zusätzichen Ansprüche gemäß dem dritten Gedankenstrich desselben Absatzes nicht zugewiesen.

    (2) Italien und Griechenland beenden vor Ende des Wirtschaftsjahres 1995 das Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der Erzeuger gemäß Artikel 5b Absatz 1 dritter Unterabsatz und folgende der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89.

    Zu diesem Zweck führen diese Mitgliedstaaten insbesondere ein einziges zentrales Register, mit dessen Hilfe die betroffenen Erzeuger je Verwaltungsregion lokalisiert werden können. In diesem Register sind u. a. für jeden Erzeuger angegeben:

    - Name und Anschrift des Erzeugers,

    - Zahl der ursprünglich bewilligten Prämienansprüche,

    - Zahl der bereits im Rahmen der nationalen Reserve gewährten Prämienanspüche und die Bedingungen, unter denen diese gewährt wurden, sowie die Erhöhung, die aufgrund dieser Verordnung vorgesehen ist,

    - Zahl der Prämien, die bereits für die Wirtschaftsjahre 1991 und 1992 gewährt wurden,

    - die Kategorie, unter die der Erzeuger im Sinne des vorgenannten Unterabsatzes Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) erster und zweiter Gedankenstrich fällt.

    Sobald dieses Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, informieren Italien und Griechenland die Kommission; diese nimmt die zu diesem Zweck vorgesehenen Nachprüfungen vor und teilt den beiden betreffenden Mitgliedstaaten die Zahl der neu zuerkannten zusätzlichen Prämienansprüche mit. Aufgrund dieser Mitteilung sind Italien und Griechenland ermächtigt, die Vorschüsse und Restbeträge für die im Rahmen des Wirtschaftsjahres 1995 beschlossenen Prämien zu zahlen, die diesen zusätzlichen Prämienansprüchen entsprechen; sie unterrichten die Kommission hiervon.

    Artikel 4

    Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird der Erzeuger, der zusätzliche Prämienansprüche gemäß dieser Verordnung erhalten hat, ermächtigt, diese Ansprüche vorübergehend zu übertragen und/oder abzutreten. Die vorgenannten Artikel bleiben jedoch weiterhin anwendbar auf die vor Erhalt der zusätzlichen Ansprüche besessenen Ansprüche.

    Artikel 5

    Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    (1) Jeder Erzeuger, der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarktet und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 hinsichtlich der Lämmer beanspruchen will, die in den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gebieten gehalten werden und den dort aufgeführten Rassen angehören, ist verpflichtet, in seinem Prämienantrag, der innerhalb einer bestimmten Frist zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Prämie beantragt wird, zu stellen ist, folgendes anzugeben:

    - Die tatsächliche oder mutmaßliche Geburtsperiode der in dem Wirtschaftsjahr zu schweren Schlachtkörpern auszumästenden Lämmer; sofern sich nachträglich herausstellen sollte, daß die tatsächliche Geburtsperiode von der genannten mutmaßlichen Periode erheblich abweicht, ist der Erzeuger verpflichtet, dies der zuständigen Behörde im Laufe des der Änderung folgenden Monats schriftlich mitzuteilen;

    - den voraussichtlichen prozentualen Anteil der während jedes der vorgenannten Zeiträume erwarteten Geburten an allen während des Wirtschaftsjahres erwarteten Geburten;

    - die Verpflichtung des Erzeugers, sämtliche Lämmer der in seinem Prämienantrag angegebenen Mutterschafe in seinem Betrieb zu halten und zu schweren Schlachtkörpern auszumästen.

    Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 gelten als zu schweren Schlachtkörpern gemästete Lämmer die Lämmer, die zum Zeitpunkt der Kontrolle bei den Mutterschafen vorhanden sind; diese Kontrolle erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit besteht, daß die Lämmer den Mastbedingungen gemäß Absatz 1 erster Unterabsatz Buchstabe c) desselben Artikels genügen können.

    (2) Die Erzeuger, die den in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen, erhalten die Prämie für die schwere Kategorie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 für sämtliche ihrer prämienfähigen Mutterschafe. Hierbei gilt die Verpflichtung, sämtliche Lämmer der angegebenen Mutterschafe im Betrieb zu halten, als erfuellt, wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle - abgesehen von ordnungsgemäß begründeten besonderen Umständen - der Prozentsatz, der das Verhältnis der Anzahl der vorhandenen Lämmer zu der Anzahl der angegebenen Mutterschafe ausdrückt, die während des Geburtszeitraums der Lämmer, die Gegenstand der Kontrolle sind, gelammt haben, mindestens 70 % beträgt. Andernfalls wird für sämtliche prämienfähige Mutterschafe die Prämie für die leichte Kategorie gezahlt, sofern gemäß der zuständigen Behörde die Differenz nicht auf eine falsche Erklärung zurückzuführen ist, die absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit abgegeben wurde.

    Stellt die zuständige Behörde fest, daß die Angaben im Prämienantrag gemäß Absatz 1 eine absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit gemachte falsche Erklärung darstellen, so verliert der fragliche Erzeuger auch den Anspruch auf die Prämie im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 für das Wirtschaftsjahr, für das die falsche Erklärung festgestellt wird."

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für Prämien für das Wirtschaftsjahr 1995 und die folgenden Wirtschaftsjahre.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. September 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 3.

    (5) ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 41.

    (6) ABl. Nr. L 177 vom 28. 7. 1995, S. 32.

    (7) ABl. Nr. L 268 vom 29. 9. 1990, S. 35.

    (8) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1994, S. 3.

    (9) ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 7.

    (10) ABl. Nr. L 219 vom 7. 8. 1991, S. 15.

    ANHANG

    Verzeichnis der Regionen Italiens gemäß Artikel 5b Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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