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Document 31995R1961

Verordnung (EG) Nr. 1961/95 der Kommission vom 9. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung

ABl. L 189 vom 10.8.1995, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1914

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1961/oj

31995R1961

Verordnung (EG) Nr. 1961/95 der Kommission vom 9. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung

Amtsblatt Nr. L 189 vom 10/08/1995 S. 0018 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 1961/95 DER KOMMISSION vom 9. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführungsbestimmungen zu der besonderen, die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffenden Versorgungsregelung wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 (4), erlassen.

Damit bestimmten Handelspraktiken im Sektor Getreide Rechnung getragen wird, wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 zusätzliche bzw. mit der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 der Kommission (5) abweichende Vorschriften festgelegt. Damit die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 eingeführte Versorgungsregelung ihren Zweck erfuellt, damit insbesondere die sich für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ergebenden natürlichen Erschwernisse überwunden werden, ohne die Entwicklung der örtlichen Erzeugung zu behindern, sollten im Rahmen dieser Regelung 12 000 Tonnen Gerste aus der Erzeugung von Limnos verwendet werden, sofern diese Menge unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs dieser Insel zur Verfügung steht. Es ist deshalb die pauschale Beihilfe zu bestimmen, die für die Belieferung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit diesem Erzeugnis der Insel Limnos zu gewähren ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3175/94 wird wie folgt geändert:

1. Der nachstehende Artikel 2a wird eingefügt:

"Artikel 2a

(1) Für die Lieferung von jährlich höchstens 12 000 Tonnen Gerste der Erzeugung von Limnos zu den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres wird die in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 genannte pauschale Beihilfe gewährt.

(2) Für die Lieferung von Gerste des KN-Code 1003 nach Limnos wird keine Beihilfe gewährt."

2. Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 1995

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 267 vom 28. 10. 1993, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 174 vom 26. 7. 1995, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 54.

ANHANG

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