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Document 31995R1917

    Verordnung (EG) Nr. 1917/95 des Rates vom 24. Juli 1995 über bestimmte Maßnahmen betreffend die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus Island, Norwegen und der Schweiz im Hinblick auf die Ergebnisse der Verhandlungen der Uruguay-Runde im Agrarbereich

    ABl. L 185 vom 4.8.1995, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1917/oj

    31995R1917

    Verordnung (EG) Nr. 1917/95 des Rates vom 24. Juli 1995 über bestimmte Maßnahmen betreffend die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus Island, Norwegen und der Schweiz im Hinblick auf die Ergebnisse der Verhandlungen der Uruguay-Runde im Agrarbereich

    Amtsblatt Nr. L 185 vom 04/08/1995 S. 0001 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1917/95 DES RATES vom 24. Juli 1995 über bestimmte Maßnahmen betreffend die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus Island, Norwegen und der Schweiz im Hinblick auf die Ergebnisse der Verhandlungen der Uruguay-Runde im Agrarbereich

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Rahmen der Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, beziehungsweise Norwegen und der Schweiz, wurden Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf gegenseitiger Basis eingeräumt.

    Diese Abkommen erlauben den Vertragsparteien, bei der Einfuhr einen Zoll in Form eines beweglichen oder eines festen Betrags zu erheben.

    Im Anschluß an den Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (1) werden bestimmte Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung ab dem 1. Juli 1995 geändert.

    Daher sind bestimmte Aspekte der mit Island, Norwegen und der Schweiz geschlossenen Abkommen, insbesondere die Protokolle betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Anhang zu diesen Abkommen, anzupassen, um den derzeitigen Stand der gegenseitigen Präferenzen zu erhalten.

    Zu diesem Zweck werden gegenwärtig mit diesen Ländern Verhandlungen geführt, um Einvernehmen über die Änderungen dieser Protokolle zu erzielen. Es war jedoch nicht möglich, diese Verhandlungen rechtzeitig abzuschließen und die notwendigen Anpassungen zum 1. Juli 1995 vorzunehmen.

    Unter diesen Umständen ist es angemessen, daß die Europäische Gemeinschaft autonome Maßnahmen trifft, um den derzeitigen Stand der gegenseitigen Präferenzen zu erhalten, solange die Verhandlungen nicht abgeschlossen sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 wurden bei der Berechnung der Agrarteilbeträge und Zusatzzölle, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Schweiz gelten, die in Anhang I dieser Verordnung genannten Grundbeträge berücksichtigt.

    (2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 wurden bei der Berechnung der Agrarteilbeträge und Zusatzzölle, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Norwegen und Island gelten, die in Anhang II dieser Verordnung genannten Grundbeträge berücksichtigt.

    Artikel 2

    Die Kommission wird erst dann die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung bezüglich der Anwendung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Agrarteilbeträge erlassen, wenn sie sich vergewissert hat, daß die Schweiz, Norwegen und Island gleichzeitig oder in möglichst geringem zeitlichen Abstand vergleichbare Maßnahmen ergreifen werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. SOLBES MIRA

    (1) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1.

    ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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