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Document 31995R1844

    Verordnung (EG) Nr. 1844/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festsetzung des den Erzeugern von Pfirsichen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1995/96

    ABl. L 177 vom 28.7.1995, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1844/oj

    31995R1844

    Verordnung (EG) Nr. 1844/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festsetzung des den Erzeugern von Pfirsichen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1995/96

    Amtsblatt Nr. L 177 vom 28/07/1995 S. 0023 - 0024


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1844/95 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 zur Festsetzung des den Erzeugern von Pfirsichen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1995/96

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1032/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (4), wurden die Grundregeln der Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt.

    Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des im vorhergehenden Wirtschaftsjahr geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen, einschließlich der Belieferung der Verarbeitungsindustrie, zu gewährleisten.

    In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 sind die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe genannt. Dabei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises und dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft zugrunde gelegten Rohstoffkosten und denen der wichtigsten konkurrierenden Drittländer zu berichtigen ist.

    Angesichts der Tatsache, daß eine Währungsausgleichsregelung auf den Beihilfebetrag der vorhergehenden Wirtschaftsjahre angewandt wurde, um einerseits die Auswirkung der Unterschiede, die zwischen dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs und dem durchschnittlichen Marktkurs in einem bestimmten Zeitraum bestehen, berichtigen zu können, und um andererseits normale Wettbewerbsbedingungen gegenüber Drittländern zu gewährleisten und angesichts der Maßnahmen, die hinsichtlich agri-monetärer Politik ergriffen wurden, erscheint es angezeigt, deren Anwendung auszusetzen;

    Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 werden

    a) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zu zahlende Mindestpreis für Pfirsiche und

    b) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft

    wie im Anhang I angegeben festgesetzt.

    Artikel 2

    Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses außerhalb des Mitgliedstaats statt, in dem es geerntet wurde, so weist dieser dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juli 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 105 vom 9. 5. 1995, S. 3.

    (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74.

    (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4.

    ANHANG

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