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Document 31995R1794

Verordnung (EG) Nr. 1794/95 der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1315/93 mit den Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates, mit der die Abschöpfungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern gesenkt werden

ABl. L 174 vom 26.7.1995, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1794/oj

31995R1794

Verordnung (EG) Nr. 1794/95 der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1315/93 mit den Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates, mit der die Abschöpfungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern gesenkt werden

Amtsblatt Nr. L 174 vom 26/07/1995 S. 0008 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 1794/95 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1315/93 mit den Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates, mit der die Abschöpfungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern gesenkt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Umsetzung des im Rahmen der Uruguay-Runde getroffenen Übereinkommens über die Landwirtschaft sind unter Berücksichtigung der im Getreidesektor geltenden Einfuhrregelung die Übergangsmaßnahmen zur Anpassung der Vorzugsbedingungen zu erlassen, die bei der Einfuhr von Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 mit Ursprung in Entwicklungsländern in Form einer teilweisen Freistellung von der Einfuhrabschöpfung gelten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1315/93 der Kommission (2) enthält mehrere Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Kontingente, die zur Einfuhr unter Vorzugsbedingungen eröffnet wurden, d. h. bei deren Einfuhr eine verringerte Abschöpfung erhoben wird. Diese Bestimmungen müssen unter Berücksichtigung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde getroffenen Übereinkünfte angepaßt werden.

Die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs sind die, welche bei der Anmeldung der Einfuhr zur Überführung in den freien Verkehr gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 wird in der Verordnung (EWG) Nr. 1315/93 das Wort "Abschöpfung" jeweils durch das Wort "Zoll" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 349 vom 22. 12. 1994, S. 105.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 71.

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