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Document 31995R1787

Verordnung (EG) Nr. 1787/95 des Rates vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den AKP-Staaten (2. Halbjahr 1995)

ABl. L 173 vom 25.7.1995, p. 56–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1787/oj

31995R1787

Verordnung (EG) Nr. 1787/95 des Rates vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den AKP-Staaten (2. Halbjahr 1995)

Amtsblatt Nr. L 173 vom 25/07/1995 S. 0056 - 0057


VERORDNUNG (EG) Nr. 1787/95 DES RATES vom 24. Juli 1995 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den AKP-Staaten (2. Halbjahr 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vierte AKP-EWG-Abkommen (1) ist am 1. September 1991 in Kraft getreten.

Das Protokoll Nr. 6 zu diesem Abkommen sieht vor, daß die Waren der KN-Codes 2208 40 10, 2208 40 90, 2208 90 11 und 2208 90 19 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden, und zwar unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft gestatten. Die Gemeinschaft setzt bis zum 31. Dezember 1995 jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1989/94 (2) hat der Rat für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 ein Gemeinschaftszollkontingent (laufende Nummer 09.1605) für Rum, Taffia und Arrak für eine Menge von 244 827 hl reinen Alkohols eröffnet.

Nach Artikel 2 Buchstabe a) des genannten Protokolls entspricht die Menge des Zollkontingents für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 der Hälfte der um 10 000 hl reinen Alkohols aufgeteilten Menge des Vorjahres.

Das genannte Protokoll bestimmt in Artikel 2 Buchstabe c), daß, falls die Anwendung jener Bestimmung die Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft behindern sollte, diese die geeigneten Maßnahmen zur Behebung dieser Situation ergreift; nach Artikel 2 Buchstabe d) verpflichtet sich die Gemeinschaft, sofern der Verbrauch von Rum in der Gemeinschaft erheblich zunehmen sollte, den jährlichen Prozentsatz der Erhöhung erneut zu prüfen.

Aufgrund der derzeit verfügbaren Wirtschaftsdaten kann der Schluß gezogen werden, daß der traditionelle Handel mit Rum zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft stark zugenommen hat.

Aufgrund des Bedarfs der drei neuen Mitgliedstaaten ist das Kontingent darüber hinaus gemäß Artikel 2 Buchstabe d) des genannten Protokolls anzupassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 sind die nachstehenden Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission verwaltet, die alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter Artikel 1 fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem Kontingent vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf das Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren den gleichen kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 3705/90 des Rates vom 18. Dezember 1990 über die im Vierten AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (3) findet auf die in der vorliegenden Verordnung genannten Waren Anwendung.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

(1) ABl. Nr. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 200 vom 3. 8. 1994, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 358 vom 21. 12. 1990, S. 4.

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