Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R1600

    Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

    ABl. L 151 vom 1.7.1995, p. 12–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 398R1374

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1600/oj

    31995R1600

    Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

    Amtsblatt Nr. L 151 vom 01/07/1995 S. 0012 - 0043


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1600/95 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juli 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/95 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1094/95 (4), wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission (5) mit Wirkung vom 1. Juli 1995 aufgehoben. Zu der Einfuhrlizenzregelung für Milcherzeugnisse müssen besondere Bestimmungen unter anderem über die Höhe der Sicherheitsleistung, die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die von der Lizenzpflicht ausgenommenen Vorgänge erlassen werden.

    Das Übereinkommen über die Landwirtschaft im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend "Übereinkommen" genannt) sieht für Milch und Milcherzeugnisse bestimmte Zollkontingente im Rahmen der Regelungen für den "üblichen Zugang" und den "Mindestzugang" vor. Die betreffenden Kontingente sind für das erste Anwendungsjahr vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 zu eröffnen. Ferner ist die Verwaltung der Kontingente zu regeln.

    Beim "üblichen Zugang" werden die Zollkontingente nach Ländern festgelegt. Zur Kontrolle der Übereinstimmung der in diesem Rahmen eingeführten Erzeugnisse mit der betreffenden Warenbezeichnung und der Einhaltung der Zollkontingente ist die bereits geltende Regelung mit Bescheinigungen heranzuziehen, die unter der Verantwortlichkeit des Ausfuhrlandes erteilt werden.

    Bei der Einfuhr neuseeländischer Butter im Rahmen des im Übereinkommen vorgesehenen Kontingents können aus den bisherigen Sonderregelungen bestimmte Vorschriften zur Kontrolle des Ursprungs und der Bestimmung der Ware weiter angewandt werden.

    Beim "Mindestzugang" gelten Zollkontingente allgemein für alle Länder. Zur ordnungsgemäßen und ausgewogenen Verwaltung der Kontingente sind bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung der Lizenzen sowie eine höhere Sicherheitsleistung als bei normalen Einfuhren vorzusehen. Ferner müssen die Kontingente über das ganze Jahr verteilt sowie das Verfahren zur Erteilung der Lizenzen und deren Gültigkeitsdauer geregelt werden. Die Verwaltung dieser Kontingente erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

    Im Interesse der Klarheit und der Effizienz sind in die Verordnung die Bestimmungen über die Einfuhr von Milcherzeugnissen mit Zollkontingenten im Rahmen von Präferenzregelungen sowie anderer internationaler Abkommen aufzunehmen. Die Kontrolle der Bezeichnung der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls der Einhaltung der Kontingente kann ebenfalls durch vom Ausfuhrland erteilte Lizenzen erfolgen.

    Demnach kann die Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1351/95 (7), aufgehoben werden.

    Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten ergänzend zu oder abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95 (9).

    Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    Allgemeine Regelung

    Artikel 1

    Für alle Einfuhren der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse (nachstehend "Milcherzeugnisse" genannt) in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist keine Einfuhrlizenz erforderlich für Mengen bis zu

    - 150 kg bei Erzeugnissen der Positionen 0405 und 0406 der Kombinierten Nomenklatur,

    - 300 kg bei anderen Milcherzeugnissen.

    Artikel 2

    Für die Einfuhrlizenzen gelten folgende besonderen Bestimmungen:

    1. Die Höhe der Sicherheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt 10 ECU je 100 kg Nettowarengewicht.

    2. Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 16 den Warencode der Kombinierten Nomenklatur tragen. Die Lizenz ist nur für das so bezeichnete Erzeugnis gültig.

    3. Die Lizenz ist vom Tag der Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum Ende des zweiten darauffolgenden Kalendermonats gültig.

    4. Die Lizenz wird am ersten Arbeitstag nach Antragstellung erteilt.

    Artikel 3

    Für die Klassifizierung von Käse der Unterpositionen 0406 20 10, 0406 90 02 bis 0406 90 06 und 0406 90 19 der Kombinierten Nomenklatur ist die Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 entsprechend Titel IV erforderlich.

    Die Unterposition 0406 90 01 findet Anwendung bei Einfuhren aus Drittländern.

    TITEL II

    Regelung der Zollkontingente

    Artikel 4

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ein Einfuhrjahr

    - das Kalenderjahr bei den Regelungen nach den Abschnitten A und C,

    - den jeweils am 1. Juli beginnenden Zwölfmonatszeitraum bei der Regelung nach Abschnitt B.

    Abschnitt A

    Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Ursprungsländer gemäß den GATT-WTO-Übereinkünften.

    Artikel 5

    Dieser Abschnitt gilt für Zollkontingente von Milcherzeugnissen aus bestimmten Ursprungsländern gemäß den Überkünften im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend "Übereinkommen" genannt).

    Artikel 6

    Die Zollkontingente im Sinne von Artikel 5 und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang I festgelegt.

    Das Kontingent für neuseeländische Butter vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 beträgt jedoch 38 334 Tonnen.

    Artikel 7

    (1) Die Einfuhrlizenz für Erzeugnisse in Anhang I zu dem angegebenen Zollsatz wird nur auf Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 oder behelfsweise deren Abschrift entsprechend Titel IV und unter derselben Nummer erteilt.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung IMA 1 endet spätestens am 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung.

    Jedoch können jeweils ab 1. November Bescheinigungen erteilt werden, die ab 1. Januar des folgenden Jahres für Mengen im Rahmen des Kontingents des betreffenden Einfuhrjahres gültig sind.

    Artikel 8

    Zur Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 5 müssen der Lizenzantrag und die Lizenz folgende Angaben enthalten:

    - in Feld 15 die Beschreibung der Erzeugnisse entsprechend Anhang I,

    - in Feld 16 die betreffende Unterposition der Kombinierten Nomenklatur mit dem Vermerk "ex",

    - in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

    - Válido si va acompañado de un certificado IMA 1 [Reglamento (CE) n° 1600/95],

    - Gyldig ledsaget af et certifikat IMA 1 (forordning (EF) nr. 1600/95),

    - Nur gültig in Verbindung mit einer Bescheinigung IMA 1 (Verordnung (EG) Nr. 1600/95),

    - Éó÷ýåé åÜí óõíïäåýåôáé áðü Ýíá ðéóôïðïéçôéêü ÉÌÁ 1 [Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1600/95],

    - Valid if accompanied by an IMA 1 certificate (Regulation (EC) No 1600/95),

    - Valable si accompagné d'un certificat IMA 1 [règlement (CE) n° 1600/95],

    - Valido se accompagnato da un certificato IMA 1 [regolamento (CE) n. 1600/95],

    - Geldig wanneer vergezeld van een certificaat IMA 1 (Verordening (EG) nr. 1600/95),

    - Válido quando acompanhado de um certificado IMA 1 [Regulamento (CE) nº 1600/95],

    - Voimassa vain IMA 1 -todistuksen kanssa [Asetus (EY) N:o 1600/95],

    - Giltig endast med IMA 1-intyget (Förordning (EG) nr 1600/95),

    sowie die Nummer der Bescheinigung IMA 1,

    - in den Feldern 7 und 8 das Herkunftsland und das Ursprungsland.

    Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

    Artikel 9

    (1) Im Rahmen des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland gelten folgende Sonderbestimmungen:

    a) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 beträgt die Sicherheit 5 ECU je 100 kg Nettowarengewicht.

    b) Einfuhrlizenzen können nur im Vereinigten Königreich beantragt werden.

    c) Die Bescheinigung IMA 1 entsprechend Titel IV muß das Herstellungsdatum des Butterkonzentrats tragen.

    (2) Bei der Mengenkontrolle des Zollkontingents nach Absatz 1 werden alle Mengen berücksichtigt, für die im betreffenden Zeitraum Einfuhranmeldungen angenommen wurden.

    (3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens bis zum Ende jeden Monats die im Vormonat im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 eingetroffenen Mengen, für die Einfuhranmeldungen angenommen wurden.

    Artikel 10

    (1) Die in die Gemeinschaft aufgrund dieses Abschnitts eingeführte neuseeländische Butter muß auf allen Vermarktungsstufen die Angabe ihres neuseeländischen Ursprungs tragen.

    (2) Eine Mischung neuseeländischer Butter mit Gemeinschaftsbutter zum Direktverbrauch darf nur im Vereinigten Königreich vorgenommen werden.

    In diesem Fall gilt Absatz 1 nur bis zur Stufe vor der Abpackung in Kleinverpackungen.

    Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission die hierzu getroffenen Maßnahmen mit.

    Abschnitt B

    Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten für alle Ursprungsländer gemäß den GATT/WTO-Übereinkünften

    Artikel 11

    Dieser Abschnitt gilt für Zollkontingente von Milcherzeugnissen aus allen Ursprungsländern im Rahmen des Übereinkommens.

    Artikel 12

    (1) Die Zollkontingente im Sinne von Artikel 11 und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang II festgelegt.

    (2) Die in Anhang II festgelegten Mengen werden für jedes Einfuhrjahr gleichmäßig auf vier Dreimonatszeiträume, beginnend jeweils am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April aufgeteilt.

    Artikel 13

    Für die Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 11 gelten folgende Bestimmungen:

    a) Bei Einreichung des Antrages auf Einfuhrlizenz muß der Antragsteller den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, daß er seit mindestens zwölf Monaten Handel im Sektor Milch oder Milcherzeugnisse treibt. Für Antragsteller aus den neuen Mitgliedstaaten gilt eine Handelstätigkeit mit Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994 als Handel mit Drittländern.

    Einzelhandels- und Gaststättenbetriebe, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

    b) Der Lizenzantrag und die Lizenz dürfen sich nur auf einen der KN-Codes in Anhang II beziehen; der Lizenzantrag ist für mindestens 10 Tonnen und höchstens 25 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Erzeugnis in dem jeweiligen Zeitraum nach Artikel 12, für den der Antrag gestellt wird, verfügbar ist.

    c) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes tragen; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

    d) Der Lizenzantrag muß in Feld 15 die genaue Beschreibung des Erzeugnisses enthalten, insbesondere

    - verwendete Rohstoffe,

    - Fettgehalt (kg) in der Trockenmasse,

    - Feuchtigkeitsgehalt (kg) in der fettfreien Masse,

    - Gesamtfettgehalt (kg).

    e) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 20 einen der folgenden Vermerke tragen:

    - Reglamento (CE) n° 1600/95, artículo 12,

    - Forordning (EF) nr. 1600/95, artikel 12,

    - Verordnung (EG) Nr. 1600/95, Artikel 12,

    - Káíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1600/95, Üñèñï 12,

    - Article 12 of Regulation (EC) No 1600/95,

    - Règlement (CE) n° 1600/95, article 12,

    - Regolamento (CE) n. 1600/95, articolo 12,

    - Verordening (EG) nr. 1600/95, artikel 12,

    - Regulamento (CE) nº 1600/95, artigo 12º,

    - Asetus (EY) N:o 1600/95, artikla 12,

    - Förordning (EG) nr 1600/95, artikel 12.

    f) In Feld 24 der Lizenz ist der geltende Zollsatz einzutragen.

    Artikel 14

    (1) Die Lizenzanträge können nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Zeitraums im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 gestellt werden und für das erste Mal in den ersten zehn Tagen, nachdem die vorliegende Regelung in Kraft getreten ist.

    (2) Die Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in anderen Mitgliedstaaten weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für ein Erzeugnis desselben KN-Codes im Rahmen dieser Einfuhrregelung gestellt hat oder stellen wird.

    Stellt ein Interessent mehrere Anträge für dasselbe Erzeugnis, so werden alle Anträge ungültig.

    (3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeweils am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der Erzeugnisse in Anhang II gestellten Anträge. In den Meldungen sind die Antragsteller und die beantragten Mengen je KN-Code aufzuführen. Die Meldungen sind, auch mit "Fehlanzeige", an dem betreffenden Arbeitstag nach dem Muster in Anhang VIII (wenn keine Anträge vorliegen) bzw. in den Anhängen VIII und IX (wenn Anträge gestellt wurden) fernschriftlich zu übermitteln.

    (4) Die Kommission beschließt umgehend, in welchem Umfang den gestellten Anträgen stattgegeben werden kann, und teilt dies den Mitgliedstaaten mit. Übersteigen die beantragten Mengen zusammen die festgesetzten Mengen, so kann die Kommission einen einheitlichen Kürzungsprozentsatz anwenden. Liegt die beantragte Gesamtmenge unter der verfügbaren Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der verfügbaren Menge im folgenden Zeitraum zugeschlagen wird.

    (5) Ist der Prozentsatz nach Absatz 4 höher als 20 %, so kann der Antragsteller auf seinen Lizenzantrag verzichten. Er teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission mit, wonach die in Artikel 16 genannten Sicherheit unverzüglich freigegeben wird. Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung die betreffenden Antragsmengen mit.

    Artikel 15

    Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen endet spätestens am 30. Juni des Jahres nach ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

    Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf natürliche oder juristische Personen im Sinne von Artikel 13 Buchstabe a) übertragen werden.

    Artikel 16

    Abweichend von Artikel 2 Ziffer 1 beträgt die Sicherheit 35 ECU je 100 kg Nettowarengewicht.

    Artikel 17

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts eingeführte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" eingetragen.

    Abschnitt C

    Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten gemäß anderen internationalen Übereinkünften

    Artikel 18

    Dieser Abschnitt gilt für die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Norwegen im Rahmen des EWR-Abkommens.

    Artikel 19

    (1) Die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 18 und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang III festgelegt.

    (2) Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 gelten sinngemäß.

    TITEL III

    Präferentielle Einfuhrregelungen ohne Kontingente

    Artikel 20

    Dieser Titel gilt für die Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus Drittländern im Rahmen von Sonderregelungen mit der Gemeinschaft oder autonomen Zugeständnissen mit ermäßigtem Zollsatz ohne Mengenbegrenzung.

    Artikel 21

    Die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20 und die betreffenden Zollsätze sind in Anhang IV festgelegt.

    Artikel 22

    (1) Die Einfuhrlizenz für Erzeugnisse in Anhang IV zu dem angegebenen Zollsatz wird nur auf Vorlage einer Bescheinigung IMA I oder behelfsweise deren Abschrift entsprechend Titel IV und mit deren Nummer erteilt.

    (2) Artikel 7 Absatz 2 erster Unterabsatz gilt sinngemäß.

    Artikel 23

    Eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 22, in der der Frei-Grenze-Preis angegeben werden muß, bleibt zwischen der Erteilung der Bescheinigung und der Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft auch im Fall einer Änderung des einzuhaltenden Frei-Grenze-Werts gültig, sofern

    a) der in der Bescheinigung angegebene Frei-Grenze-Preis mindestens dem zum Ausstellungsdatum anwendbaren Frei-Grenze-Wert entspricht

    und

    b) die Lizenz mindestens einen Monat vor Änderung des Frei-Grenze-Werts erteilt wurde.

    TITEL IV

    Bestimmungen zur Bescheinigung IMA 1

    Artikel 24

    Die Bescheinigung IMA 1 wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang V entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgestellt und muß bei der Einfuhr vorgelegt werden.

    Artikel 25

    (1) Das Formblatt nach Artikel 22 wird im Format 210 × 297 mm auf weißem Papier mit einer Stärke von mindestens 40 g/m² hergestellt.

    (2) Die Formblätter werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt; zusätzlich können sie in einer Amtssprache des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt werden.

    (3) Das Formblatt wird in einem Exemplar maschinengeschrieben oder handschriftlich in Durckbuchstaben ausgefuellt.

    (4) Jede Bescheinigung wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet.

    Artikel 26

    (1) Für jede Art und Aufmachungsform der Erzeugnisse in den Anhängen I, III und IV ist eine Bescheinigung auszustellen.

    (2) Die Bescheinigung muß für jede Art und jede Aufmachung der Erzeugnisse die Angaben nach Anhang VI enthalten.

    Außer bei unvorhersehbaren Umständen oder höherer Gewalt in die Urschrift der Bescheinigung den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum zusammen mit den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, vorzulegen.

    Artikel 27

    (1) Die Bescheinigung hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 2 Absatz 3.

    (2) Die Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie von einer in Anhang VII genannten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefuellt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde.

    (3) Die Bescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person bzw. Personen trägt.

    Artikel 28

    (1) Eine erteilende Stelle darf in Anhang VII nur aufgeführt werden, wenn sie

    a) vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist,

    b) sich verpflichtet, die in der Bescheinigung gemachten Angaben nachzuprüfen,

    c) sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen.

    (2) Anhang VII wird geändert, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfuellt ist oder eine erteilende Stelle einer von ihr übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt.

    Artikel 29

    Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung der unter diesem Titel vorgesehenen Bescheinigungsregelung.

    TITEL V

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 30

    Die Bestimmungen von Titel I gelten sinngemäß für die im Rahmen der Regelungen nach den Titeln II und III erteilten Einfuhrlizenzen, soweit nichts anderes bestimmt wurde.

    Artikel 31

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 32

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 148 vom 1. 7. 1995, S. 17.

    (3) ABl. Nr. L 272 vom 26. 9. 1981, S. 19.

    (4) ABl. Nr. L 109 vom 16. 5. 1995, S. 31.

    (5) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22.

    (6) ABl. Nr. L 196 vom 5. 7. 1982, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 12.

    (8) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (9) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

    ANHANG I

    ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKOMMEN FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER

    (Kalenderjahr)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKOMMEN FÜR ALLE URSPRUNGSLÄNDER

    (GATT/WTO-Anwendungsjahr)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN ANDERER INTERNATIONALER ABKOMMEN

    (Kalenderjahr)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    PRÄFERENTIELLE EINFUHRREGELUNGEN OHNE KONTINGENTE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Für die Anwendung dieser Vorschriften wird die Rinde wie folgt bestimmt:

    "Die Rinde dieser Käse ist der äußere Teil, die sich aus dem Käseteig gebildet hat, mit eindeutig höherer Festigkeit und offensichtlich dunklerer Farbe".

    b) Für Cheddar gelten als ganze Standardformen:

    - die Laibe mit einem Eigengewicht von 33 bis einschließlich 44 kg,

    - die würfelförmigen oder parallelpipedförmigen Blöcke mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr.

    (1) Als Frei-Grenze-Wert gilt der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes oder der fob-Preis des Ausfuhrlandes, beide Preise zuzüglich eines Betrages, der den Kosten für Beförderung und Versicherung bis zum Zollgebiet der Gemeinschaft entspricht.

    (2) Die rechteckigen Blöcke oder die vakuumverpackten oder unter inertem Gas verpackten Stücke fallen nur dann unter die Vergünstigung, wenn ihre Verpackungen mindestens folgende Angaben tragen:

    - die Bezeichnung des Käses,

    - den Fettgehalt als Gewicht des Trockenstoffs,

    - den verantwortlichen Verpacker,

    - das Ursprungsland des Käses.

    (3) Die Bezeichnung "Käse in Aufmachung für den Einzelverkauf" gilt nur für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Eigengewicht von 1 kg oder weniger, die Portionen oder Scheiben mit einem Eigengewicht von je 100 g oder weniger enthalten.

    ANHANG V

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    ANHANG VI

    REGELN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN

    Außer den Feldern 1 bis 6, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefuellt werden:

    A. Für Milch zur Ernährung von Säuglingen der Unterpositionen 0402 29 11, ex 0404 90 53 und ex 0404 90 93 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang IV, Nr. 1):

    1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Milch zur Ernährung von Säuglingen, frei von pathogenen und toxikogenen Keimen, weniger als 10 000 aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthaltend";

    2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

    3. Feld Nr. 13 mit der Angabe "mehr als 10, höchstens jedoch 27 Gewichtshundertteile".

    B. Für Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse, Appenzeller, Vacherin Mont d'Or, Freiburger Käse oder Tête de Moine der Unterpositionen ex 0406 90 02 bis 0406 90 09 sowie ex 0406 90 18 der Kombinierten Nomenklatur Anhang IV, Nrn. 3 und 4):

    1. Feld Nr. 7 mit der Angabe, je nach Fall, "Emmentaler", "Greyerzer", "Sbrinz", "Bergkäse", "Appenzeller", "Freiburger Käse", "Vacherin Mont d'Or", oder "Tête de Moine" sowie je nach Fall:

    - "in Standard-Laiben mit Rinde",

    - "in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg",

    - "in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr",

    - "in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 450 g oder weniger";

    2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

    3. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 45 %".

    C. Für Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) der Unterpositionen 0406 20 10 und 0406 90 19 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang IV, Nr. 2):

    1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Glarner Käse (sog. Schabziger)";

    2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich entrahmte Milch inländischer Erzeugung mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern".

    D. Für Schmelzkäse der Unterposition ex 0406 30 10 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang IV, Nr. 5):

    1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Schmelzkäse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 1 kg, die Einzelportionen oder Scheiben mit einem Eigengewicht von jeweils höchstens 100 g enthalten;"

    2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) jeweils inländischer Erzeugung" bei den Erzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz;

    3. Feld Nr. 11 mit der Angabe "nicht mehr als 56 Gewichtshundertteile";

    4. Feld Nr. 15.

    E. Für Cheddar der Unterposition ex 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I, Nr. 36):

    1. Feld Nr. 7 mit, je nach Fall, der Angabe:

    "Cheddar in ganzen Standardformen",

    "Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr",

    "Cheddar in anderen als ganzen Standardformen mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g";

    2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich nicht-pasteurisierte Kuhmilch inländischer Erzeugung";

    3. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 50 %";

    4. Feld Nr. 14 mit der Angabe "mindestens 9 Monate";

    5. Felder Nr. 15 und Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

    F. Für Cheddar der Unterposition ex 0406 90 21 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I, Nr. 35):

    1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Cheddar in ganzen Standardformen";

    2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

    3. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 50 %";

    4. Feld Nr. 14 mit der Angabe "mindestens drei Monate";

    5. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

    G. Für zur Verarbeitung bestimmten Cheddar der Unterposition 0406 90 01 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I, Nr. 33):

    1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Cheddar in ganzen Standardformen";

    2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

    3. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

    H. Für zur Verarbeitung bestimmten anderen Käse als Cheddar der Unterposition 0406 90 01 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I, Nr. 33):

    1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

    2. Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

    I. Für Tilsiter der Unterposition ex 0406 90 25 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang IV, Nrn. 6 u. 7):

    1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Tilsiter";

    2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung";

    3. Felder Nr. 11 und Nr. 12.

    J. Für Kashkaval der Unterposition ex 0406 90 29 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang IV, Nr. 8):

    1. Feld Nr. 7 mit der Angabe "Kashkaval, aus Schafmilch hergestellt, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten, mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 58 GHT; in Laiben, mit oder ohne Kunststoffumhüllung, mit einem Eigengewicht von höchstens 10 kg";

    2. Feld Nr. 10 mit der Angabe "ausschließlich Schafmilch inländischer Erzeugung";

    3. Feld Nr. 11.

    K. Für Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell, für "Tulum Peyniri" und "Halloumi" der Unterpositionen 04 06 90 31, 0406 90 50, ex 0406 90 86, ex 04 06 90 87 und ex 04 06 90 33 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang IV, Nrn. 9, 10 und 11):

    1. Feld Nr. 7 mit der fallweisen Angabe "Schafkäse" bzw. "Büffelkäse" und "in Behältern, die Salzlake enthalten" oder "in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell", oder im Fall von "Tulum Peyniri" "einzeln in Kunststoffverpackungen mit einem Eigengewicht von höchstens 10 kg" und im Fall von "Halloumi" "einzeln in Kunststoffverpackungen mit einem Eigengewicht von höchstens 1 kg" oder "in Metall- bzw. Kunststoffdosen mit einem Eigengewicht von höchstens 12 kg";

    2. Feld Nr. 10 mit der fallweisen Angabe "ausschließlich Schafmilch inländischer Erzeugung" oder "ausschließlich Büffelmilch inländischer Erzeugung", oder im Fall von "Halloumi" "Milch inländischer Erzeugung";

    3. Felder Nr. 11 und Nr. 12.

    L. Für Jarlsberg und Ridder der Unterpositionen 0406 90 39, ex 0406 90 86, ex 04 06 90 87 und ex 0406 90 83 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang III, Nr. 12):

    1. Feld Nr. 7 mit der Angabe:

    "Jarlsberg" und je nach Fall:

    - "in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 8 bis 12 kg einschließlich",

    - "in rechteckigen Blöcken, mit einem Eigengewicht von 7 kg oder weniger" oder

    - "in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr, jedoch höchstens 1 kg"

    oder "Ridder" und je nachdem:

    - "in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 1 bis 2 kg" oder

    - "in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde zumindest auf einer Seite, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr";

    2. Feld Nr. 11 mit der Angabe "mindestens 45 %" bzw. "mindestens 60 %";

    3. Feld Nr. 14 mit der Angabe "mindestens drei Monate" oder "mindestens vier Wochen".

    ANHANG VII

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VIII

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    ANWENDUNG VON ARTIKEL 14

    (Seite / )

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    GD VI/D/1 - SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    LIZENZANTRAG FÜR EINFUHREN ZU ERMÄSSIGTEM ZOLLSATZ . . . . VIERTELJAHR

    Datum:

    Mitgliedstaat: Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission

    Absender:

    Kontaktperson:

    Telefon:

    Telefax:

    Seitenzahl:

    Antragsnummer:

    Beantragte Gesamtmenge (in Tonnen):

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG IX

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    ANWENDUNG VON ARTIKEL 14

    (Seite / )

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    GD VI/D/1 - SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    LIZENZANTRAG FÜR EINFUHREN ZU ERMÄSSIGTEM ZOLLSATZ . . . . VIERTELJAHR

    Laufende Nummer: Mitgliedstaat:

    KN-Code Nr. Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen) Ursprungsland

    Laufende Nummer . . . . . ., Tonnen insgesamt . . . . . .

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ZUSAMMENFASSENDE TABELLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top