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Document 31995R1306
Commission Regulation (EC) No 1306/95 of 8 June 1995 amending Regulation (EC) No 3223/94 on detailed rules for the application of the import arrangements for fruit and vegetables
Verordnung (EG) Nr. 1306/95 der Kommission vom 8. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse
Verordnung (EG) Nr. 1306/95 der Kommission vom 8. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse
ABl. L 126 vom 9.6.1995, p. 15–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1580
Verordnung (EG) Nr. 1306/95 der Kommission vom 8. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/06/1995 S. 0015 - 0018
VERORDNUNG (EG) Nr. 1306/95 DER KOMMISSION vom 8. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 997/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 553/95 (4), ist ein Mechanismus zur Feststellung der Preise auf den repräsentativen Märkten eingeführt worden, damit soll ein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt werden, der zur Überprüfung des Werts der eingeführten Konsignationserzeugnisse vor ihrer Zolleinstufung dient. Für eine Reihe zur Verarbeitung bestimmter, frischer Einfuhrerzeugnisse gelten unterschiedliche Einfuhrpreise. Für diese Erzeugnisse kann bei der Zolleinstufung ein Mechanismus zur direkten Preisfeststellung angewandt werden. Der genannte Mechanismus berücksichtigt entweder nur die Zolleinstufung der betreffenden Erzeugnisse auf der Grundlage des fob-Preises zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft oder ihre Zolleinstufung auf der Grundlage des Zollwerts gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (5), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. Haben die Zollbehörden Zweifel an dem vom Importeur angegebenen fob-Preis, so sind sie gehalten, nach Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 (7), eine Sicherheit zu verlangen, die dem Hoechstbetrag der für das betreffende Erzeugnis geltenden Einfuhrzölle entspricht. Entscheidet sich der Importeur für eine Einstufung seiner Erzeugnisse nach dem Zollwert gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, so muß er eine Sicherheit leisten, die dem Hoechstbetrag der für das betreffende Erzeugnis geltenden Zölle entspricht. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 wird wie folgt geändert: 1. Der Ausdruck "im Anhang" in den Artikeln 2, 4, 5 und 6 wird durch den Ausdruck "in Teil A des Anhangs" ersetzt. 2. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. 3. In Artikel 5 wird der folgende Absatz 1a angefügt: "(1a) Der Einfuhrpreis, zu dem die in Teil B des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft eingestuft werden, entspricht nach Wahl des Importeurs: a) entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind. Ist nach Ansicht der Zollbehörden gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 die Stellung einer Sicherheit erforderlich, so fordern sie vom Importeur eine Sicherheit, die dem Hoechstbetrag der für das betreffende Erzeugnis geltenden Zölle entspricht; b) oder dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelten Zollwert für die betreffenden Einfuhrerzeugnisse, wobei die Zölle entsprechend Artikel 4 Absatz 1 abgezogen werden. In diesem Fall leistet der Importeur eine Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, die dem Hoechstbetrag der für das betreffende Erzeugnis geltenden Zölle entspricht." 4. In Artikel 5 Absatz 2 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung: "(2) Der Importeur verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der Ware, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, daß die Partie zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz oder nach Absatz 1a Buchstabe a) entsprechen, oder den Zollwert nach Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 1a Buchstabe b) zu bestimmen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt die Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 3." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Mai 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juni 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 101 vom 4. 5. 1995, S. 16. (3) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 66. (4) ABl. Nr. L 56 vom 14. 3. 1995, S. 1. (5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (6) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (7) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1994, S. 1. ANHANG Teil A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil B >PLATZ FÜR EINE TABELLE>