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Document 31995R1292

    Verordnung (EG) Nr. 1292/95 der Kommission vom 7. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

    ABl. L 125 vom 8.6.1995, p. 11–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1292/oj

    31995R1292

    Verordnung (EG) Nr. 1292/95 der Kommission vom 7. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

    Amtsblatt Nr. L 125 vom 08/06/1995 S. 0011 - 0013


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1292/95 DER KOMMISSION vom 7. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3498/93 (4), bezieht sich auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994. Sie ist anzupassen, damit dem Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden Rechnung getragen wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    "Der Kennummer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 werden jeweils folgende Buchstaben vorangestellt:

    - (CE)/(EG) - B, für Unternehmen mit Sitz in Belgien,

    - (EF) - DK, für Unternehmen mit Sitz in Dänemark,

    - (EG) - D, für Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland,

    - (EK) - EL, für Unternehmen mit Sitz in Griechenland,

    - (CE) - ESP, für Unternehmen mit Sitz in Spanien,

    - (CE) - F, für Unternehmen mit Sitz in Frankreich,

    - (EY) - FI, für Unternehmen mit Sitz in Finnland,

    - (EC) - IRL, für Unternehmen mit Sitz in Irland,

    - (CE) - I, für Unternehmen mit Sitz in Italien,

    - (CE) - L, für Unternehmen mit Sitz in Luxemburg,

    - (EG) - NL, für Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden,

    - (EG) - OS, für Unternehmen mit Sitz in Österreich,

    - (CE) - P, für Unternehmen mit Sitz in Portugal,

    - (EG) - SV, für Unternehmen mit Sitz in Schweden,

    - (EC) - VK, für Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich."

    2. In Artikel 18 Absatz 4 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

    "Wurde das Öl im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach der Schweiz ausgeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens durch das genannte Land befördert, bevor es sein Bestimmungsland erreichte, wird die Bescheinigung erteilt, sofern die Abfertigung des betreffenden Öls in einem Drittland zum freien Verkehr nachgewiesen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fall, daß das betreffende Öl während des Transports durch höhere Gewalt untergegangen ist."

    3. Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 genannten Buchstaben dürfen jedoch vor Änderung der vorstehenden Verordnung bis zum 31. Oktober 1996 verwendet werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Juni 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 254 vom 25. 9. 1985, S. 5.

    (4) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 20.

    ANHANG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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