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Document 31995R1275

    Verordnung (EG) Nr. 1275/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits

    ABl. L 124 vom 7.6.1995, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1275/oj

    31995R1275

    Verordnung (EG) Nr. 1275/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits

    Amtsblatt Nr. L 124 vom 07/06/1995 S. 0001 - 0001


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/95 DES RATES vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Am 18. Juli 1994 wurde in Brüssel ein Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits (1), nachstehend "Abkommen" genannt, unterzeichnet; das Abkommen trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

    Zur Durchführung der Abkommensbestimmungen über landwirtschaftliche Erzeugnisse sollten bestimmte Vorschriften festgelegt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens, die die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Anhang II des Vertrags betreffen, welche im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation einer Abschöpfungs- oder Einfuhrabgabenregelung unterliegen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (2) in Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis erlassen. Erfordert die Anwendung des Abkommens eine enge Zusammenarbeit mit Estland, so kann die Kommission alle hierfür notwendigen Maßnahmen treffen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. de CHARETTE

    (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1994, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 682/95 (ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 1).

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