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Document 31995R1086

Verordnung (EG) Nr. 1086/95 der Kommission vom 15. Mai 1995 zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise für bestimmte Beerenfrüchte mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik, Rumänien und Bulgarien für das Wirtschaftsjahr 1995/96

ABl. L 109 vom 16.5.1995, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1086/oj

31995R1086

Verordnung (EG) Nr. 1086/95 der Kommission vom 15. Mai 1995 zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise für bestimmte Beerenfrüchte mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik, Rumänien und Bulgarien für das Wirtschaftsjahr 1995/96

Amtsblatt Nr. L 109 vom 16/05/1995 S. 0005 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 1086/95 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1995 zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise für bestimmte Beerenfrüchte mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik, Rumänien und Bulgarien für das Wirtschaftsjahr 1995/96

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1988/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über die bei der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik, Rumänien und Bulgarien geltenden Mindestpreisregelung (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2140/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der bei der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik, Rumänien und Bulgarien geltenden Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der bis zum 30. April 1994 geltenden Einfuhrmindestpreise (2) enthält die Kriterien für die Festsetzung der Mindestpreise. Es empfiehlt sich, die Einfuhrmindestpreise für das Wirtschaftsjahr 1995/96 unter Berücksichtigung dieser Kriterien festzusetzen.

Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Wirtschaftsjahr 1995/96 geltenden Einfuhrmindestpreise für die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1988/93 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik und Rumänien sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 182 vom 24. 7. 1993, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 98.

ANHANG

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