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Document 31995R1085

Verordnung (EG) Nr. 1085/95 der Kommission vom 15. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3521/93 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3380/93

ABl. L 109 vom 16.5.1995, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1085/oj

31995R1085

Verordnung (EG) Nr. 1085/95 der Kommission vom 15. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3521/93 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3380/93

Amtsblatt Nr. L 109 vom 16/05/1995 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 1085/95 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3521/93 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3380/93

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3380/93 (3), werden die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 vorgesehenen Verkaufsförderungsmaßnahmen lediglich auf Fleisch von Schlachtkörpern der Fettgewebeklassen 2 und 3 angewandt. Angesichts der Schwierigkeiten, die bei der Versorgung der Märkte mit kastrierten Tieren dieser Klassen bestehen, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 3521/93 der Kommission (4) die Möglichkeit geschaffen, von der vorstehenden Bestimmung abzuweichen und im Rahmen der für 1993 vorgesehenen Verkaufsförderungsprogramme auch Fleisch von unmittelbar höheren Fettgewebeklassen einzubeziehen.

Unter Berücksichtigung der genannten Schwierigkeiten und da zur Beseitigung dieser Lage Anpassungsfristen eingeräumt werden müßten, sollte die Gültigkeitsdauer dieser Abweichungen auf die für die Jahre 1994 bis 1997 beschlossenen oder zu beschließenden Verkaufsförderungsprogramme ausgedehnt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3521/93 wird die Angabe "für 1993" durch die Angabe "für die Jahre 1993 bis 1997 ersetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 57.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 83.

(3) ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 19.

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