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Document 31995R1042

    Verordnung (EG) Nr. 1042/95 der Kommission vom 10. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    ABl. L 106 vom 11.5.1995, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/09/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396R1775

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1042/oj

    31995R1042

    Verordnung (EG) Nr. 1042/95 der Kommission vom 10. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    Amtsblatt Nr. L 106 vom 11/05/1995 S. 0007 - 0007


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1042/95 DER KOMMISSION vom 10. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 149,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation von Getreide (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2054/93 (4), enthält eine Definition des Begriffs Schmachtkorn. Nach dieser Definition gelten als Schmachtkorn im Fall von Gerste aller Körner, die durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,2 mm fallen.

    Infolge des Klimas werden in Finnland und Schweden vor allem sechszeilige Gerstensorten angebaut, da diese im Vergleich zu den zweizeiligen Sorten eine kürzere Vegetationsperiode haben. Die Korngröße von sechszeiliger Gerste liegt in diesen Ländern unter 2,2 mm.

    Demnach erfuellt diese Gerste nicht die Qualitätsanforderungen in bezug auf die Körnergröße. Die sofortige Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften würde bedeuten, daß große Mengen von Gerste in Finnland und Schweden nicht zur Intervention zugelassen werden können. Dies würde die finnischen und die schwedischen Erzeuger in große Schwierigkeiten bringen. Es ist daher erforderlich, Finnland und Schweden vorübergehend zu ermächtigen, Gerste mit einer Körnergröße unter 2,2 mm zur Intervention zuzulassen. Die Zulassung von kleinkörniger Gerste zur Intervention darf jedoch nicht dazu führen, daß Gerste minderer Qualität interveniert wird. Daher sollte die betreffende Gerste ein spezifisches Gewicht von mindestens 64 kg/hl aufweisen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2204/94 (6) wurden die Bedingungen für die Intervention von Getreide festgelegt. Diese Verordnung muß nunmehr entsprechend geändert werden.

    Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Getreide, Öle und Fette sowie Trockenfutter -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Unterabsatz 1 von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 wird der folgende Unterabsatz eingefügt:

    "Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 gelten als 'Schmachtkorn' im Fall von Gerste, die in Finnland und Schweden geerntet wurde, ein spezifisches Gewicht von mindestens 64 kg/hl aufweist und in diesen Ländern bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96 zur Intervention angeboten wird, alle Körner, die nach Entfernung aller anderen im Anhang der betreffenden Verordnung genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2 mm fallen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Mai 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 22.

    (4) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 6.

    (5) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 18.

    (6) ABl. Nr. L 236 vom 10. 9. 1994, S. 13.

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