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Document 31995R1006

    Verordnung (EG) Nr. 1006/95 des Rates vom 3. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 hinsichtlich der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 101 vom 4.5.1995, p. 38–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/09/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1006/oj

    31995R1006

    Verordnung (EG) Nr. 1006/95 des Rates vom 3. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 hinsichtlich der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 101 vom 04/05/1995 S. 0038 - 0048


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1006/95 DES RATES vom 3. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 hinsichtlich der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNGEN

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas des KN-Codes ex 9613 10 00 mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein. Der Zollsatz für die Waren mit Ursprung in diesem Land wurde auf 16,9 % festgesetzt.

    (2) Im März 1992 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung (3) über die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91, soweit sie bestimmte chinesische Unternehmen betraf, die vorbrachten, die betreffende Ware nicht in dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum exportiert zu haben (sogenannte Newcomer-Überprüfung). Mit dem Beschluß 93/377/EWG (4) schloß die Kommission diese Überprüfung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen ab.

    B. DERZEITIGE ÜBERPRÜFUNG

    (3) Im November 1993 erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung der vorgenannten Verordnung, soweit sie die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China betrifft. Der Antrag wurde von dem Europäischen Verband der Feuerzeughersteller im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein größerer Anteil der Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware entfällt. Der Antrag enthielt die Behauptung, daß sich die Umstände seit dem Abschluß der Ausgangsuntersuchung verändert haben, da sich die Dumpingspannen bei den Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft und somit auch die Schädigung erhöht hätten. Die Beweise in dem Überprüfungsantrag wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

    (4) Im Dezember 1993 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) eine Mitteilung (5) über die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 hinsichtlich der Einfuhren von nicht nachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China.

    (5) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (6) Ein Einführer, zwei Ausführer und ein Hersteller in der Volksrepublik China legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Vier Hersteller in der Gemeinschaft, Bic S. A., Swedish Match S. A., Tokai Seiki GmbH und Flamagas S. A., brachten ebenfalls schriftliche Sachäußerungen vor. Einige der vorgenannten Unternehmen stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

    (7) Die Kommission holte alle für ihre Überprüfung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

    Hersteller in der Gemeinschaft (Fertigungsbetriebe und/oder Verkaufsbüros):

    - Bic Deutschland GmbH, Ettlingen, Deutschland,

    - Bic S. A., Clichy, Frankreich,

    - Bic S. A., Redon, Frankreich,

    - Biro Bic Ltd, London, Vereinigtes Königreich,

    - Bryant & May, High Wycombe, Vereinigtes Königreich,

    - Flamagas S. A., Barcelona, Spanien,

    - Laforest Bic S. A., Tarragona, Spanien,

    - Swedish Match, Visselhövede, Deutschland,

    - Swedish Match S. A., Rillieux-la-Pape, Frankreich,

    - Tokai Seiki GmbH, Mönchengladbach, Deutschland,

    - Tokai Vesta Hispania S. A., Alcalá de Henares, Spanien;

    Ausführer:

    - Capital Line Industries Ltd, Hongkong,

    - Gladstrong Investments Ltd, Hongkong;

    Unabhängige Einführer:

    - Tröber GmbH, Hamburg, Deutschland.

    (8) Die Kommission holte ebenfalls Informationen von Herstellern auf den Philippinen ein, die als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes gewählt worden waren (siehe nachstehend Randnummern 19 bis 27). Ausführliche und vollständige Angaben wurden von Swedish Match Philippines Inc., Manila, Philippinen, erteilt und in den Betrieben des Unternehmens nachgeprüft.

    (9) Die Ausführer und der einzige Einführer, der zur Mitarbeit bereit war, wurden auf Antrag über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China zu empfehlen. Die Kommission berücksichtigte, soweit angemessen, die Stellungnahmen der betroffenen Parteien.

    (10) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1993 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt).

    C. WARE, GLEICHARTIGE WARE UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    i) Ware

    (11) Bei der Ware, die Gegenstand des unter Randnummer 1 genannten endgültigen Antidumpingzolls ist, handelt es sich um nicht nachfuellbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas (nachstehend "Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein" genannt).

    Es ist darauf hinzuweisen, daß am Markt noch andere Feuerzeuge für Gas angeboten werden (Piezo-Feuerzeuge), die sich in ihren technischen Eigenschaften jedoch von der vorgenannten Ware erheblich unterscheiden. Sie wurden daher in der Ausgangsuntersuchung nicht als gleichartige Ware angesehen und waren von dieser Untersuchung und den entsprechenden Maßnahmen nicht betroffen.

    (12) Der kooperationswillige Einführer behauptete, daß zusätzlich zu der Unterscheidung zwischen Feuerzeugen und Piezo-Feuerzeugen nunmehr auch zwischen Feuerzeugen in Kunststoffgehäusen und Feuerzeugen in Nylongehäusen unterschieden werden sollte. Dieser Einführer behauptete, es gäbe zwei Marktsegmente für Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein, ein Segment, auf dem die Luxusfeuerzeuge in Nylongehäusen, und ein anderes Segment, auf dem die Standardfeuerzeuge in Kunststoffgehäusen angeboten werden. Da nach seinem Vorbringen alle chinesischen Feuerzeuge Kunststoffgehäuse hätten, beantragte dieser Einführer, daß nur diese Waren überprüft werden sollten.

    (13) Im Laufe der von der Kommission durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, daß eine so enge Definition der Ware nicht gerechtfertigt wäre, vor allem weil die angebliche Aufteilbarkeit in zwei verschiedene Marktsegmente, die sich auf Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und der Verbrauchervorstellung stützt, nicht durch die Fakten bestätigt wird.

    Die betreffende Ware wird effektiv in verschiedenen Größen und Modellen hergestellt, und für die Gehäuse können verschiedene Ausgangsstoffe verwendet werden. All diese Modelle haben aber die gleichen grundlegenden technischen Eigenschaften, die gleiche Anwendung und die gleiche Basisfunktion. Im Gegensatz dazu beruht die Unterscheidung zwischen Taschenfeuerzeugen und Piezo-Feuerzeugen auf Unterschieden bei den technischen Eigenschaften, die klar ersichtlich sind.

    Außerdem steht außer Frage, daß die Verbraucher den Unterschied zwischen Feuerzeugen mit Feuerstein und Piezo-Feuerzeugen ohne weiteres erkennen, was für den Unterschied zwischen Feuerzeugen in Kunststoffgehäusen oder in Nylongehäusen nicht zutrifft. Bei beiden handelt es sich nämlich um Einwegfeuerzeuge, und die Behauptung, die Verbraucher wären sich des vorgenannten Unterschieds bewußt, wird unter anderem nicht durch eindeutig getrennte Verkaufskanäle untermauert. Vielmehr werden alle Einwegfeuerzeuge unterschiedslos in der gleichen Art von Verkaufsstellen an die Abnehmer verkauft, die die gleichen Erwartungen haben, und es wird keine Bemühung dahin gehend unternommen, die Verbraucher auf die behaupteten Unterschiede zwischen Feuerzeugen in Kunststoffgehäusen und Feuerzeugen in Nylongehäusen aufmerksam zu machen. Vor allem ist darauf hinzuweisen, daß Feuerzeuge in Kunststoff- oder in Nylongehäusen nicht leicht zu unterscheiden sind, da beide in durchsichtiger und in undurchsichtiger Form angeboten werden.

    (14) Die gesamte Modellpalette von nicht nachfuellbaren Feuerzeugen ist daher als eine einzige Warenkategorie, unabhängig von dem für die Herstellung des Gehäuses verwendeten Material, anzusehen, das in jedem Fall nur einen ganz geringfügigen Unterschied in den materiellen Eigenschaften und in den Kosten ausmacht (siehe Randnummer 36).

    Die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zu der unter Randnummer 11 genannten Ware werden daher bestätigt.

    ii) Gleichartige Ware

    (15) Der kooperationswillige Einführer behauptete, die Feststellungen während der Ausgangsuntersuchung zu der Definition der gleichartigen Ware müßten überprüft werden, um die Tatsache zu berücksichtigen, daß ein Gemeinschaftshersteller, der erst jetzt von dem Verfahren betroffen ist, Feuerzeuge in Kunststoffgehäusen herstellte, die angeblich mit den aus der Volksrepublik China eingeführten Feuerzeugen "identisch" waren, während andere Gemeinschaftshersteller wie auch der kooperationswillige Hersteller in dem Vergleichsland Feuerzeuge in Nylongehäusen herstellten, die diesem Einführer zufolge den chinesischen Feuerzeugen höchstens "ähnlich" waren.

    Auch hier ist erneut hervorzuheben, daß ein geringfügiger Unterschied bei den materiellen Eigenschaften, wie zum Beispiel dem für die Herstellung des Gehäuses verwendeten Material, die die grundlegenden technischen Eigenschaften, die Anwendung und die Basisfunktion wie auch die Verbrauchervorstellung nicht beeinflussen, nicht ausreicht, um eine Unterscheidung zwischen angeblich "identischen" und "ähnlichen" Einwegfeuerzeugen zu rechtfertigen. Diese Schlußfolgerung gilt für den Vergleich der aus der Volksrepublik China eingeführten Feuerzeuge mit sowohl den in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Feuerzeugen als auch den von dem kooperationswilligen Hersteller in dem Vergleichsland hergestellten und verkauften Feuerzeugen.

    (16) Der gleiche Einführer brachte Sachäußerungen zu verschiedenen Unterschieden bei den materiellen Eigenschaften vor, die angeblich die Definition der gleichartigen Ware beeinflussen. Diese im allgemeinen während der Ausgangsuntersuchung vorgebrachten Behauptungen wurden nicht durch stichhaltige neue Beweise untermauert, die eine Berücksichtigung bei der Definition der gleichartigen Ware rechtfertigen würde, insbesondere im Hinblick auf die Vorstellung der Verbraucher von der Ware.

    (17) Unter diesen Umständen wird bestätigt, daß die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Feuerzeuge und die aus der Volksrepublik China eingeführten Feuerzeuge hinreichend gleiche materielle und technische Grundeigenschaften aufweisen und daher als gleichartige Ware angesehen werden können. Obgleich geringfügige Unterschiede zwischen der aus der Volksrepublik China eingeführten Ware und der Ware der Gemeinschaftshersteller bestehen können, reichen diese Unterschiede nicht aus, um die Feststellung zu rechtfertigen, daß sie nicht als gleichartige Ware angesehen werden sollten. Die Feststellungen während der Ausgangsuntersuchung zu der Definition der gleichartigen Ware werden daher bestätigt.

    Wie unter den Randnummern 26 und 36 dargelegt, gilt diese Schlußfolgerung gleichermaßen für die von dem kooperationswilligen Hersteller in dem Vergleichsland hergestellten und verkauften Feuerzeuge.

    iii) Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (18) Im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen wurde der Antrag abgelehnt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft neu definiert und nur den Gemeinschaftshersteller von Feuerzeugen in Kunststoffgehäusen umfassen sollte. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, daß auf die Gemeinschaftshersteller, in deren Namen die Überprüfung beantragt worden war, im Untersuchungszeitraum mehr als 70 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfiel. Dementsprechend wird der Schluß gezogen, daß die betreffenden Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung bilden.

    D. DUMPING

    a) Normalwert

    i) Vergleichsland

    (19) Da die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, mußte der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung anhand der Informationen für ein Marktwirtschaftsland (sogenanntes Vergleichsland) ermittelt werden. Zu diesem Zweck schlug der Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung Thailand als Vergleichsland vor. Daraufhin wurden Kontakte zu den beiden Herstellern in Thailand aufgenommen, die an dieser Untersuchung mitarbeiteten. Die Thai-Hersteller waren jedoch während der Überprüfung nicht zur Mitarbeit bereit.

    (20) Zu diesem Zweck wurden daher Verbindungen zu einem Hersteller in Korea und zwei Herstellern auf den Philippinen aufgenommen. Nur die Hersteller auf den Philippinen erklärten sich zur Mitarbeit mit der Kommission bereit und beantworteten den Fragebogen der Kommission. Im Fall eines Herstellers auf den Philippinen waren die Angaben jedoch zu begrenzt, und es wurden weitere Einzelheiten angefordert. Dieser Hersteller teilte daraufhin der Kommission mit, daß er nicht bereit sei, ausführlichere Angaben zu erteilen. Dieser Hersteller wurde daher als nicht kooperationswillig angesehen, so daß nur ein Unternehmen als Informationsquelle für die Philippinen verblieb.

    Nach der Unterrichtung über die wichtigsten Feststellungen meinte der kooperationswillige Einführer, zu einem Unternehmen in Hongkong, Cli-Claque Ltd, das Feuerzeuge auf den Philippinen herstelle, hätte ebenfalls Verbindung aufgenommen werden sollen. Die Kommission erfuhr jedoch von der Existenz dieses Herstellers erst in einer sehr späten Phase der Untersuchung, und sie hätte ihn nicht ohne erhebliche Verzögerung der Untersuchung berücksichtigen können.

    (21) Da keine andere Möglichkeit für die Ermittlung des Normalwertes bestand, konnte daher eine Änderung des Vergleichslandes nicht vermieden werden. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes im Zusammenhang mit den Kriterien für die Wahl des Vergleichslandes wurde folgendes nachgeprüft, um festzustellen, ob die Philippinen ein angemessenes Vergleichsland waren:

    - Repräsentativität des Marktes:

    Nach der Größe des Inlandsmarktes sind die Philippinen ein repräsentatives Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China (die Inlandsverkäufe des kooperationswilligen Herstellers auf den Philippinen erreichen mehr als 5 % der chinesischen Exporte in die Gemeinschaft).

    - Offenheit des Marktes:

    Auf dem philippinischen Markt herrscht ein offener Wettbewerb: Die lokale Produktion von Taschenfeuerzeugen ist der Preiskonkurrenz vor allem der eingeführten Feuerzeuge ausgesetzt. Die Nachfragestruktur begünstigt ebenfalls den Wettbewerb, da viele Händler wie Supermärkte und kleine oder mittlere Einzelhandelsunternehmen am Markt präsent sind.

    - Zugang zu den Ausgangsstoffen:

    Beim Zugang zu den Ausgangstoffen bestehen zwischen China und den Philippinen keine nennenswerten Unterschiede. Tatsächlich werden einige Teile und Bauteile nach den Philippinen eingeführt, aber auch die chinesischen Hersteller importieren einige der wichtigsten Teile wie Feuersteine von Lieferanten außerhalb Chinas. Insgesamt sind die Feuerzeugteile auf den Philippinen mindestens ebenso leicht erhältlich wie in der Volksrepublik China.

    (22) Da jedoch das kooperationswillige Unternehmen auf den Philippinen Teil einer Unternehmensgruppe ist, zu der auch einer der Antragsteller gehört, hielt die Kommission es ferner für notwendig, die Folgen dieser Geschäftsbeziehungen zu untersuchen, um festzustellen, ob dieser Sachverhalt die vorgelegten Angaben verzerren konnte und folglich ob diese Angaben im Rahmen dieser Überprüfung verwendet werden konnten.

    (23) Eine gründliche Prüfung der Produktionskosten des philippinischen Herstellers ergab, daß durch die Tatsache, daß gewisse Fertigungsteile von verbundenen Unternehmen bezogen wurden, zusätzliche Kosten entstanden. Zur angemessenen und vernünftigen Gewinnberechnung wurden die zusätzlichen Kosten daher abgezogen. Nach dieser Berichtigung wurde festgestellt, daß die Preise des kooperationswilligen philippinischen Herstellers bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr die Deckung aller im normalen Handelsverkehr anfallenden Kosten und eine normale Gewinnspanne ermöglichten.

    Unter diesen Umständen wurde der Schluß gezogen, daß bei der Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) der Grundverordnung die Preise zugrunde gelegt werden konnten, zu denen Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein tatsächlich zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt der Philippinen verkauft wurden.

    (24) Dieser Faktor und die weiter oben genannten Ausführungen zu der Eignung der Philippinen als Vergleichsland führten die Kommission zu dem Schluß, daß die Philippinen ein geeignetes und nicht unvernünftiges Vergleichsland darstellten. Die interessierten Parteien wurden rechtzeitig über dieses Vorgehen unterrichtet. Ihre wichtigsten Kommentare werden nachstehend sowie unter den Randnummern 28 bis 31 dargelegt.

    (25) Die betroffenen Ausführer waren entweder mit der Wahl der Philippinen als Vergleichsland einverstanden oder äußerten sich nicht dazu.

    (26) Innerhalb der Frist für die Stellungnahme zu der Wahl des Vergleichslands erklärte der kooperationswillige Einführer, die Philippinen würden nur eine angemessene Wahl darstellen, wenn die verwendeten Zahlenangaben einen philippinischen Hersteller beträfen, der Feuerzeuge in Kunststoffgehäusen herstellt und der mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht geschäftlich verbunden ist.

    Bezüglich der behaupteten Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen Feuerzeugen in Kunststoffgehäusen und in Nylongehäusen ist darauf hinzuweisen, daß die Argumente die gleichen sind, die zu den von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein im Zusammenhang mit der Ware und der gleichartigen Ware vorgebracht wurden. Wie unter den Randnummern 12 bis 17 dargelegt, war die Kommission der Auffassung, daß alle Feuerzeuge eine einzige Warenkategorie bilden und daß Feuerzeuge in Kunststoffgehäusen und in Nylongehäusen als gleichartige Ware anzusehen sind. Diese Schlußfolgerung gilt auch im Zusammenhang mit der Wahl des Vergleichslandes. Was die möglichen Auswirkungen von Geschäftsverbindungen anbetrifft, so war die Kommission der Ansicht, daß die Prüfung unter Randnummer 23 ausreichende Beweise dafür erbracht hatte, daß die Befürchtungen unbegründet sind, sofern sich der Normalwert auf die Inlandspreise stützt.

    Dieser Ausführer schlug ferner Mexiko als Vergleichsland vor. Dieser Vorschlag wurde jedoch erst im September 1994 vorgebracht, also mehr als fünf Monate nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme zu dieser Frage, und konnte daher nicht berücksichtigt werden, wenn die Untersuchung nicht erheblich verzögert werden sollte.

    (27) Die Schlußfolgerung, daß die Philippinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung ein angemessenes und nicht unvernünftiges Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China darstellen, wird daher bestätigt.

    ii) Anträge auf Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung

    (28) Einige betroffene Parteien beantragten, daß der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung, d. h. der Bestimmung, die Anwendung findet, wenn eine Ware nicht direkt aus dem Ursprungsland importiert, sondern über ein anderes Land in die Gemeinschaft exportiert wird, ermittelt werden sollte und daß in diesem Kontext der Normalwert im Ausfuhrland, also Hongkong, ermittelt werden sollte.

    (29) Hier ist darauf hinzuweisen, daß nur wenige chinesiche Ausführer und ein unabhängiger Einführer mit der Kommission zusammenarbeiteten, so daß die kooperationswilligen Unternehmen die chinesichen Feuerzeuge in die Gemeinschaft über Hongkong exportierten bzw. importierten. Auf diese Unternehmen entfielen etwa 53 % der Gesamtexporte in die Europäische Gemeinschaft. Im Fall der kooperationswilligen Ausführer in Hongkong, auf die etwa 13 % der Gesamtexporte chinesischer Feuerzeuge in die Europäische Gemeinschaft entfielen, stellte die Kommission fest, daß sie auch chinesische Feuerzeuge auf ihrem Inlandsmarkt verkaufen. Im Fall der anderen Unternehmen jedoch, d. h. der nicht kooperationswilligen Ausführer, deren Einführer ebenfalls nicht zur Mitarbeit bereit waren, war der Exportweg nicht bekannt.

    (30) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, daß Artikel 2 Absatz 6 generell nicht auf Einfuhren mit Ursprung in einem Land ohne Marktwirtschaft anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist es jedoch wahrscheinlich, daß die große Mehrheit der chinesischen Feuerzeuge in Hongkong einfach umgeladen wurde. Was die Existenz einer Produktion im Exportland anbetrifft, so hat es nach den der Kommission vorliegenden Angaben den Anschein, daß in Hongkong im Untersuchungszeitraum keine fertigen Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein hergestellt wurden. Hinsichtlich der Verkaufspreise im Exportland kann die Kommission nicht feststellen, ob diese Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, da die betreffenden Feuerzeuge entweder in China im Rahmen von Zuliefervereinbarungen hergestellt wurden oder die betreffenden Unternehmen geschäftlich verbunden sind.

    (31) Dementsprechend wird der Schluß gezogen, daß, selbst wenn Artikel 2 Absatz 6 für die Einfuhren mit Ursprung in einem Nichtmarktwirtschaftsland in Betracht käme, es im Kontext der derzeitigen Untersuchung nicht angezeigt wäre, den Normalwert anhand der Inlandspreise im Ausfuhrland zu ermitteln, da in Hongkong keine fertigen Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein hergestellt wurden und außerdem keine zuverlässigen Vergleichspreise für diese Ware in dem Gebiet zur Verfügung ständen. Der Normalwert würde sich folglich auf die Inlandspreise im Ursprungsland stützen müssen. Da die Volksrepublik China jedoch nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, muß der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung ermittelt werden.

    iii) Inlandspreise auf den Philippinen

    (32) Die Kommission prüfte, ob der Normalwert anhand der Preise ermittelt werden konnte, zu dem die Ware tatsächlich zum Verbrauch auf den Philippinen verkauft wird. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß das kooperationswillige philippinische Unternehmen seine Feuerzeuge an mehrere Großabnehmer verkaufte. Einer dieser Großabnehmer war ein unabhängiges Vertriebsunternehmen, das die Feuerzeuge sowohl an Einzelhändler als auch an Großhändler weiterverkaufte, und das andere eine große Tabakfirma. Die Kommission stellte ferner fest, daß die Verkaufspreise einen Gewinn ermöglichten (siehe Randnummer 23).

    Daher wurde der Schluß gezogen, daß die Inlandspreise des kooperationswilligen Herstellers auf den Philippinen eine angemessene Basis für die Ermittlung des Normalwertes darstellen.

    b) Ausfuhrpreis

    (33) Die Kommission sandte allen Ausführern, die ihr aus den zwei dieses Erzeugnis betreffenden vorausgegangenen Untersuchungen bekannt waren, Fragebogen zu. Nur zwei Ausführer und ein Einführer der unter Randnummer 7 genannten Firmen sowie ein chinesischer Hersteller (Dong Guan Lighter Factory, Dong Guan City, Volksrepublik China) erteilten vollständige Antworten.

    Die von den kooperationswilligen Ausführern und dem kooperationswilligen Einführer genannten Mengen stellten zusammen 53 % der Gesamtimporte dar. Da die Eurostat-Preisinformationen eine Vielzahl (nach Aufmachung, Design, Größe usw.) verschiedener Feuerzeuge betreffen und sich daher für die Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht eignen und da ein hoher Prozentsatz der Ausführer zur Mitarbeit bereit war, wurden im Fall der verbleibenden Ausfuhren die Ausfuhrpreise für die nicht kooperationswilligen Ausführer gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung anhand der durchschnittlichen Preise des kooperationswilligen Unternehmens mit dem niedrigsten Durchschnittspreis ermittelt. Gleichzeitig wurde davon ausgegangen, daß die Feuerzeuge der nicht kooperationswilligen Ausführer vor jeder Verzierung in 50-Stück-Packungen verkauft wurden.

    (34) Die kooperationswilligen Ausführer beantragen eine individuelle Behandlung (d. h. die Ermittlung getrennter Ausfuhrpreise und folglich getrennter Dumpingspannen). Obgleich bestimmten Ausführern in Nichtmarktwirtschaftsländern eine individuelle Behandlung zugestanden werden kann, insbesondere wenn sie nachgewiesen haben, daß sie ihre Preispolitik und ihre Ausfuhrpreise unabhängig vom Staat bestimmten können, wurde die Auffassung vertreten, daß in dieser Frage äußerste Vorsicht geboten ist.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die unter Randnummer 2 genannte Newcomer-Überprüfung zu dem Schluß führte, daß keinem der vier von dieser Überprüfung betroffenen chinesischen Unternehmen eine individuelle Behandlung zugestanden werden konnte. Da diese Schlußfolgerung unter anderem die beiden Unternehmen betraf, die an dieser Überprüfung mitarbeiteten, und da diese Unternehmen keine neuen Beweise für ihre angebliche Unabhängigkeit vorlegten, wurde die Auffassung vertreten, daß eine individuelle Behandlung der Antragsteller weder angemessen noch mit dem bisherigen Vorgehen der Organe der Gemeinschaft vereinbar war.

    c) Vergleich

    (35) Obwohl alle Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein als eine einzige Warenkategorie angesehen werden können, werden sie in verschiedenen Formen, und zwar mit Verzierung oder ohne Verzierung, verkauft. Bei den Ausfuhren der kooperationswilligen Unternehmen in China handelte es sich zu 80 % um Feuerzeuge ohne Verzierung in Großpackungen. Feuerzeuge mit Verzierungen auf beiden Seiten des Gehäuses wurden nur in kleinen Mengen exportiert. Für die Zwecke der Dumpingberechnung wurden nur der Normalwert und der Ausfuhrpreis der Feuerzeuge ohne Verzierung in Großpackungen verglichen. Dieses Vorgehen wurde als vernünftig angesehen, da auf die unverzierten Feuerzeuge in Großpackungen der größte Teil der von den kooperationswilligen Unternehmen angegebenen Exporte entfiel.

    (36) Der kooperationswillige Einführer behauptete, die Feuerzeuge des kooperationswilligen Unternehmens auf den Philippinen seien mit den chinesischen Feuerzeugen nicht vergleichbar, da sie aus einem anderen Material hergestellt wurden, denn das Gehäuse der philippinischen Feuerzeuge bestehe aus Nylon und das Gehäuse der chinesischen Feuerzeuge aus Kunststoff. Auch bei den anderen Teilen beständen Unterschiede, die in Form einer Preisberichtigung von 100 % berücksichtigt werden sollten. Dieser Ausführer behauptete, diese materiellen Unterschiede führten zu höheren Produktionskosten und beeinflußten damit den Verkaufspreis der philippinischen Feuerzeuge im Verhältnis zu den chinesischen Feuerzeugen.

    Was das für die Herstellung des Gehäuses verwendete Material anbetrifft, so geht aus den der Kommission vorliegenden Angaben hervor, daß das Ausgangsmaterial der chinesischen Hersteller effektiv je Kilogramm weniger kostspielig ist als das der philippinischen Hersteller. Anhand der technischen Eigenschaften der Feuerzeuge mit Kunststoffgehäuse ergibt sich jedoch, daß deren Wände 2,5mal dicker als die Wände des Nylongehäuses sind, so daß mehr Material verwendet wird. Der Fertigungszyklus ist länger bei dem Kunststoffgehäuse, da die Abkühlung mehr Zeit erfordert. Im Endeffekt fällt die Kostendifferenz also kaum ins Gewicht.

    Die Kommission erkennt an, daß die von den chinesischen und den philippinischen Herstellern verwendeten Teile nicht absolut identisch sind und daß folglich der Montageprozeß ebenfalls nicht genau der gleiche ist. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht jedoch hervor, daß die Herstellung eines technisch komplizierteren Teils oder leicht anders gearteten Teils nicht systematisch teurer ist als die Herstellung des entsprechenden weniger komplizierten Teils. Außerdem läßt nichts darauf schließen, daß die angeblichen Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, die sich kaum auf die Kosten auswirken, die Verkaufspreise beeinflußten.

    Unter diesen Umständen wird der Schluß gezogen, daß eine Preisberichtigung zur Berücksichtigung der angeblichen materiellen und/oder qualitativen Unterschiede nicht gerechtfertigt ist.

    (37) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurde eine Berichtigung des Normalwertes für die inländische Verkaufssteuer auf dem philippinischen Markt gewährt. Von dem Ausfuhrpreis wurden, soweit verfügbar, die tatsächlichen Transport-, Versicherungs- und sonstigen Kosten abgezogen, um den fob-Preis zu ermitteln. Waren diese nicht verfügbar, so wurde ein Prozentsatz, der diesen Abzügen entspricht, zugrunde gelegt. Keine weiteren Berichtigungen wurden beantragt oder für notwendig gehalten.

    Der Vergleich der philippinischen Inlandspreise und der chinesischen Ausfuhrpreise wurde auf der gleichen Handelsstufe, und zwar fob Landesgrenze, vorgenommen.

    d) Dumpingspanne

    (38) Ausgedrückt als Prozentsatz des Wertes frei Grenze der Gemeinschaft wurde eine Dumpingspanne von 80,3 % festgestellt.

    E. SCHÄDIGUNG

    a) Vorbemerkung

    (39) Bekanntlich wurde diese Überprüfung auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durchgeführt, der die Behauptung enthielt, daß sich das Dumping bei den chinesischen Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein seit dem Abschluß der Ausgangsuntersuchung erheblich erhöht hatte, und in dem eine Änderung der geltenden Maßnahmen zur Beseitigung der weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beantragt wurde.

    Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wurde daher eine Untersuchung des Schadensniveaus für notwendig erachtet. In der Ausgangsuntersuchung wurden die schadensverursachenden Auswirkungen der gedumpten Ausfuhren aus China zusammen mit den Auswirkungen der Einfuhren aus drei anderen Drittländern ermittelt und bewertet. Folglich wurde auch eine Schadensuntersuchung durchgeführt, um festzustellen, ob das erhöhte Dumping der chinesischen Ausführer zu einer weiteren Schädigung geführt hatte, die eine Änderung der geltenden Maßnahmen gegenüber der Volksrepublik China rechtfertigen würde.

    b) Gemeinschaftsverbrauch

    (40) Bei der Berechnung des Gesamtverbrauchs der betreffenden Ware in der Gemeinschaft addierte die Kommission die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein auf dem Gemeinschaftsmarkt und die Gesamtimporte der unter dem KN-Code 9613 10 00 angemeldeten Waren in die Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage ergab sich zwischen 1989 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) und 1993 eine Verbrauchszunahme von 15 %.

    Bekanntlich umfaßt der KN-Code 9613 10 00 neben Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein auch Piezo-Feuerzeuge. Die Menge der eingeführten Piezo-Feuerzeuge ist nicht genau bekannt, so daß sich nicht ermitteln läßt, inwieweit die Verbrauchszunahme den Einfuhren dieser Art Feuerzeuge zuzuschreiben ist. Die Kommission bemühte sich, zwischen Feuerzeugen mit Feuerstein und Piezo-Feuerzeugen anhand der globalen Taric-Einfuhrstatistiken zu unterscheiden, in denen zwischen diesen beiden Arten von Einwegfeuerzeugen ein Unterschied gemacht werden sollte, konnte aber keine zuverlässigen Zahlenangaben ermitteln.

    Was jedoch die Volksrepublik China anbetrifft, so ist festzustellen, daß nach den der Kommission vorliegenden Informationen aus diesem Land vor und während des Zeitraums dieser Überprüfung keine Piezo-Feuerzeuge importiert wurden. Das bedeutet, daß der Marktanteil der Volksrepublik China bei Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein nicht überbewertet werden konnte, da es sich bei allen Einfuhren aus China unter diesem KN-Code um die von der Untersuchung betroffene Ware handelte.

    c) Faktoren im Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren

    i) Volumen und Marktanteil

    (41) Zwischen 1989 und dem Ende des Untersuchungszeitraums stiegen die Einfuhren gegenüber 1989 erheblich an, denn in diesem Jahr wurden 9,6 Millionen Stück importiert gegenüber 69,3 Millionen im Jahr 1990, 78,1 Millionen 1991, 45,5 Millionen 1992 und 71,6 Millionen 1993 (Untersuchungszeitraum umgerechnet auf zwölf Monate).

    Nach einem relativen Rückgang 1992 infolge der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1991 stiegen die Einfuhren sehr viel rascher als der Verbrauch. Dementsprechend erhöhte sich der Marktanteil der chinesischen Einfuhren erheblich, und zwar von 1,5 % 1989 auf 11 % 1991 und dann von 7 % 1992 auf 10 % 1993 (Untersuchungszeitraum umgerechnet auf zwölf Monate).

    ii) Preise

    (42) Im Kontext dieser Überprüfung ist die Feststellung außerordentlich wichtig, daß der Ausfuhrpreis der chinesischen Feuerzeuge in dem derzeitigen Untersuchungszeitraum gegenüber dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1989) um 23 % zurückging. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß diese Feststellung auf den Zahlenangaben der kooperationswilligen Ausführer und des kooperationswilligen Einführers basiert, da aus den unter Randnummer 33 genannten Gründen die Eurostat-Statistiken für die Ermittlung der Ausfuhrpreise nicht geeignet waren.

    (43) Die Preise der chinesischen Feuerzeuge wurden auch mit den Preisen der Feuerzeuge verglichen, die von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellt und verkauft wurden. Wie in der Ausgangsuntersuchung war die Kommission der Auffassung, daß nur Feuerzeuge mit gleichem oder nahezu gleichem Fassungsvermögen und daher einer vergleichbaren Anzahl von Zündungen für den Preisvergleich herangezogen werden sollten, der auf der Basis eines repräsentativen Prozentsatzes der Verkäufe an Großhändler und Großabnehmer vorgenommen wurde. Aus den unter Randnummer 36 dargelegten Gründen, die auch in diesem Kontext zutreffen, wurde keine Berichtigung zur Berücksichtigung anderer angeblicher Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und/oder den Qualitäten vorgenommen.

    (44) Die Verkaufspreise der aus China importierten Feuerzeuge lagen im Untersuchungszeitraum weit unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen vergleichbarer Modelle der Gemeinschaftshersteller. Im gewogenen Durchschnitt wurde eine Preisunterbietung von 26 % festgestellt (gemessen an den Verkaufspreisen der Gemeinschaftshersteller).

    d) Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    i) Allgemeines

    (45) Der Feuerzeugmarkt ist hoch preisempfindlich. Zur Sicherung von Absatz und Marktanteil versuchen viele Hersteller und Käufer, ihre Preise auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten. Gegenüber den gedumpten Billigimporten aus der Volksrepublik China war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, seine Preise zu senken, um Marktanteil, Produktionsniveau und Kapazitätsauslastung zu halten.

    ii) Produktion, Absatz und Marktanteil

    (46) Produktion und Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen zwischen dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung und dem derzeitigen Untersuchungszeitraum, trotz einer gewissen Verbesserung 1990 und 1991, insgesamt auf dem gleichen Niveau. In der gleichen Zeit jedoch ging ihr Marktanteil an einem expandierenden Markt um 9 % zurück, während der Marktanteil der Importe aus China um 8,5 % stieg.

    iii) Preise, Gewinne und Beschäftigung

    (47) Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind im derzeitigen Untersuchungszeitraum gegenüber dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum im Durchschnitt zurückgegangen. Eine Preissenkung war daher das einzige Mittel, um die Marktanteileinbußen auf ein Minimum zu begrenzen. Dennoch blieben die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erfolglos.

    (48) Seit der Ausgangsuntersuchung hat sich die finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach einer gewissen Besserung 1991 bis zum Ende des derzeitigen Untersuchungszeitraums insgesamt verschlechtert. Der anhaltende Preisverfall konnte durch Kosteneinsparungen nicht aufgefangen werden. 1993 lagen die durchschnittlichen Verkaufspreise unter den durchschnittlichen Kosten, einschließlich Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstiger Gemeinkosten.

    (49) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unternahm beträchtliche Anstrengungen, um dem anhaltenden Preisverfall standzuhalten, und verringerte insbesondere die Zahl seiner Beschäftigten zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem derzeitigen Untersuchungszeitraum um 13 %, hielt aber Produktion und Absatz auf dem gleichen Niveau, um rentabel zu bleiben.

    e) Schlußfolgerung zu der Schädigung

    (50) Unter diesen Umständen wird der Schluß gezogen, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich zugenommen hat. Auf einem expandierenden Markt erlitten die betroffenen Gemeinschaftshersteller trotz rigoroser Kosteneinsparungen und Entlassungen Marktanteileinbußen und Gewinnverluste.

    F. SCHADENSURSACHE

    (51) Die Kommission prüfte, ob die zusätzliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dem verstärkten Dumping der chinesischen Ausführer zuzuschreiben war oder ob andere Faktoren für die Schädigung verantwortlich waren oder dazu beigetragen hatten.

    a) Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (52) Bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren wurde festgestellt, daß der Anstieg der gedumpten Billigimporte aus der Volksrepublik China zeitlich zusammentraf mit den Marktanteilverlusten, den Preiseinbußen und der Verschlechterung der finanziellen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    (53) Zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem derzeitigen Untersuchungszeitraum erhöhte sich der Marktanteil der Importe aus China beträchtlich, und zwar von 1,5 % auf 10 %, was 8,5 % des gesamten Verbrauchs in der Gemeinschaft entspricht, während der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 9 % zurückging. Im gleichen Zeitraum stieg die Preisunterbietungsspanne der Exporte aus China von etwa 20 % vor der Einführung der Maßnahmen auf 26 % im derzeitigen Untersuchungszeitraum.

    Da es sich, wie unter Randnummer 45 dargelegt wurde, um einen äußerst preisempfindlichen Markt handelt, steht außer Frage, daß diese erhebliche und zunehmende Preisunterbietung durch die Importe aus China, gekoppelt mit der Steigerung ihres Marktanteils, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nachteilig beeinflußten, sowohl was den Absatz dieses Wirtschaftszweigs auf einem nachweislich expandierenden Markt und seine Verkaufspreise wie auch damit verbunden seine Stückkosten und Gewinne anbetrifft.

    Da sich außerdem die Dumpingspanne bei den Importen aus China in der gleichen Zeit erheblich erhöht hatte, wird der Schluß gezogen, daß diese massiv gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine weitere Schädigung verursachten.

    b) Auswirkungen anderer Faktoren

    (54) Die Kommission prüfte, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich waren oder dazu beigetragen hatten, wie Rückgang der Exporte des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer oder Anstieg der Einfuhren aus anderen Ländern als der Volksrepublik China.

    (55) Zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und 1993 waren die Exporte des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Drittländern mehr oder weniger konstant (Exportvolumen bei einem Index 1989 = 100, 1990 = 106, 1991 = 105, 1992 = 95 und 1993 = 100). Diese Entwicklung kann daher nicht als ein Faktor angesehen werden, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nachteilig beeinflußte.

    (56) Die Einfuhren aus anderen Ländern als der Volksrepublik China hielten ihren Marktanteil zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum bei etwa 25 % Eine ausführlichere Analyse zeigte, daß bestimmte Länder die traditionellen Lieferanten (andere als China), für die inzwischen Antidumpingmaßnahmen gelten, abgelöst und unter Umständen den Markt durch eine aggressive Preispolitik erobert hatten, die die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nachteilig beeinflußt haben konnte.

    Dies wird bestätigt durch den jüngsten Antrag und die darauffolgende Einleitung eines Antidumpingverfahrens (6) gegenüber den Einfuhren von Feuerzeugen mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die von dem Ausgangsverfahren nicht betroffen waren. Die hypothetische Existenz gedumpter Einfuhren aus anderen Drittländern ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß die Importe aus China, die ihren Marktanteil durch verschärftes Dumping und verschärfte Preisunterbietung erheblich erhöht hatten, für sich genommen als die Ursache einer weiteren bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

    (57) Ein Einführer behauptete, die Einführung neuer Produkte wie Piezo-Einwegfeuerzeuge und flammenlose nachfuellbare Feuerzeuge hätten durch den damit verbundenen Nachfragerückgang und Preisverfall bei Taschenfeuerzeugen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nachteilig beeinflußt. Für diese Behauptung wurden jedoch keine Beweise vorgelegt, aus denen hervorging, daß die Verbraucher in der Gemeinschaft diese neuen Produkte anstelle der Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein kauften. Vielmehr zeigten Einfuhr- und Verbrauchsanstieg, daß diese Ware nach wie vor sehr gefragt ist.

    (58) Der gleiche Einführer behauptete, der Konjunkturrückgang sei einer der Hauptgründe für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Verbraucher würden infolgedessen nunmehr die billigsten Feuerzeuge wählen. Daher seien die Preise gefallen, und die chinesischen Feuerzeuge würden für die Verbraucher interessanter.

    Während außer Frage steht, daß die gedumpten Preise der chinesischen Exporte die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten und damit seine Preispolitik und seine Rentabilität beeinträchtigten, wurden jedoch keine Beweise für die angeblichen Auswirkungen des Konjunkturrückgangs auf den Feuerzeugmarkt in der Gemeinschaft im allgemeinen und die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im besonderen vorgelegt. Sollten derartige Auswirkungen, wenn überhaupt, auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt fühlbar sein, so ist dennoch zu betonen, daß der Verbrauch an Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein in der Gemeinschaft gestiegen ist (siehe Randnummer 40). Unter diesen Umständen kann das Argument, wonach der Konjunkturrückgang für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sei, nicht akzeptiert werden.

    (59) Der gleiche Einführer behauptete, die schwierige Situation der Gemeinschaftshersteller hänge auch mit der Tatsache zusammen, daß ihre Produkte verglichen mit den nachfuellbaren Feuerzeugen weniger umweltfreundlich seien und daß es im Zuge des wachsenden Umweltbewußtseins der Verbraucher in der Gemeinschaft immer schwieriger werde, Produkte zu verkaufen, auf die die Regierungen außerdem eine sogenannte Umweltsteuer erheben wollen.

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die eingeführten Feuerzeuge zwar gleichermaßen umweltschädlich sind, aber dennoch intensiv gehandelt werden. Der Verbrauch an Einwegfeuerzeugen nimmt allgemein ständig zu. Außerdem wird das angeblich zunehmende Umweltbewußtsein der Verbraucher durch keinerlei Beweise belegt, aus denen hervorgeht, daß ein erheblicher Anteil der Verbraucher in der Gemeinschaft nunmehr den nachfuellbaren Feuerzeugen eindeutig den Vorzug gibt.

    (60) Schließlich behauptete dieser Einführer, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dürfte sich erheblich verringern, weil der Anstieg der Einfuhren aus der Volksrepublik China vor allem im Jahr 1993 Entwicklungen auf dem italienischen und dem britischen Markt zuzuschreiben war, vor allem der Abschaffung der Verbrauchsteuern auf Feuerzeuge, die bis Ende 1992 den Verbrauch an diesen Waren begrenzten.

    Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden. Es gibt nämlich keine Erklärung dafür, warum die Abschaffung der Verbrauchsteuern in diesen Mitgliedstaaten zu einem Anstieg der Einfuhren führen sollte, der nur bei den Waren chinesischen Ursprungs erheblich war. Ohne unlautere Handelspraktiken hätten alle wettbewerbsfähigen Lieferanten auf dem expandierenden italienischen und britischen Markt konkurrieren können. Die Tatsache, daß die gedumpten Einfuhren aus China in Italien und dem Vereinigten Königreich einen erheblichen Marktanteil gewannen, beweist den spezifischen Einfluß der gedumpten Einfuhren aus China, der den Chinesen einen größeren Marktanteil durch niedrigere Preise sicherte. Diese Umstände rechtfertigen daher keine Änderung der Feststellungen zu der Schadensursache.

    c) Schlußfolgerungen zu der Schadensursache

    (61) Aus den obigen Ausführungen geht eindeutig hervor, daß die gedumpten Einfuhren aus China die Preise für Taschenfeuerzeuge auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblich gedrückt haben.

    Daß andere Faktoren, wie Einfuhren aus anderen Drittländern, zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, kann nicht völlig ausgeschlossen werden. Angesichts des geschilderten Sachverhalts und vor allem des erheblichen Anstiegs der gedumpten Importe aus der Volksrepublik China, gekoppelt mit der höheren Preisunterbietung durch die chinesischen Ausführer, wird der Schluß gezogen, daß die gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China für sich genommen für die weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich waren und daß diese Schädigung bedeutend war.

    G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (62) In den vorausgegangenen Untersuchungen war die Auffassung vertreten worden, daß die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag. Da keine neuen Argumente vorgebracht wurden, die zu einer Änderung dieser Auffassung führen könnten, werden die Feststellungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 zu dieser Frage bestätigt.

    H. ZOLLSATZ

    a) Erforderliche Höhe zur Beseitigung der Schädigung

    (63) In der Ausgangsuntersuchung wurde im Zusammenhang mit der Ermittlung des zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Zolls die Auffassung vertreten, daß die Maßnahme dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Deckung seiner Produktionskosten und einen angemessenen Gewinn von 15 % des Umsatzes ermöglichen sollte. Dieser Gewinn wurde als das erforderliche Minimum angesehen, um neue Investitionen in Fertigungsanlagen und Forschung und Entwicklung zu finanzieren. Auch wurde die Auffassung vertreten, daß nur Modelle mit dem gleichen oder nahezu gleichen Fassungsvermögen und einer ähnlichen Anzahl von Zündungen verglichen werden sollten.

    Da keine neuen Argumente und Beweise zu dem Gewinn vorgebracht wurden, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielen sollte, wurde es für angemessen angesehen, in dieser Untersuchung das gleiche Vorgehen zu wählen wie in der Ausgangsuntersuchung. Aus den unter Randnummer 36 dargelegten Gründen, die auch in diesem Zusammenhang stichhaltig sind, sollten die angeblichen Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, die nicht das Fassungsvermögen betreffen, bei der Bestimmung der vergleichbaren Modelle nicht berücksichtigt werden.

    Auf dieser Grundlage ergab der Vergleich, daß die chinesischen cif-Preise zur Beseitigung der Schädigung um 96,6 % angehoben werden müßten.

    (64) Da die Schadensschwelle höher ist als die Dumpingspanne, sollte der Zoll auf der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden.

    b) Form des Zolls

    (65) Da die Preise der aus China eingeführten Feuerzeuge nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1991 ständig zurückgingen, ist höchstwahrscheinlich damit zu rechnen, daß ein höherer Wertzoll innerhalb relativ kurzer Zeit seine Wirkung wieder verlieren würde. Daher erscheint eine Änderung des derzeitigen Wertzolls nicht sinnvoll. Die Vielzahl der Feuerzeugmodelle, d. h. ohne Verzierung, Verzierung auf einer Seite, Verzierung auf beiden Seiten, einfarbig, mehrfarbig usw., macht es praktisch unmöglich, einen Mindestpreis für Feuerzeuge festzusetzen.

    Daher wird es als angemessen angesehen, die geltenden Maßnahmen durch die Einführung eines spezifischen Zolls pro Feuerzeug (von 0,065 ECU je Stück) zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß durch diesen Zoll, der die Dumpingspanne nicht übersteigt, der zusätzliche Wert besonderer Merkmale nicht berührt wird. Kein Zoll wird also erhoben auf die Wertsteigerung durch Verzierungen, die gegenwärtig im Fall der Importe aus China die Ausnahme sind.

    I. GELTUNGSDAUER DER VERORDNUNG

    (66) Diese Verordnung gilt als Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, lediglich soweit sie die Volksrepublik China betrifft. Der Zoll auf die Einfuhren aus der Volksrepublik China sollte daher nach einem Zeitraum von fünf Jahren auslaufen, der vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 (7) zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem die vorliegende Verordnung in Kraft tritt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "(2) Der Zollsatz, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollter Ware, bzw. der Betrag des Zollsatzes je Feuerzeug wird wie folgt festgesetzt:".

    2. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    "b) 0,065 ECU je Feuerzeug für die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China;".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. JUPPÉ

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

    (2) ABl. Nr. L 326 vom 28. 11. 1991, S. 1.

    (3) ABl. Nr. C 62 vom 11. 3. 1992, S. 2.

    (4) ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 43.

    (5) ABl. Nr. C 343 vom 21. 12. 1993, S. 10.

    (6) ABl. Nr. C 67 vom 18. 3. 1995, S. 3.

    (7) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1.

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