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Document 31995R0737

Verordnung (EG) Nr. 737/95 der Kommission vom 30. März 1995 zur Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

ABl. L 73 vom 1.4.1995, p. 66–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/737/oj

31995R0737

Verordnung (EG) Nr. 737/95 der Kommission vom 30. März 1995 zur Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

Amtsblatt Nr. L 073 vom 01/04/1995 S. 0066 - 0066


VERORDNUNG (EG) Nr. 737/95 DER KOMMISSION vom 30. März 1995 zur Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3377/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten für die Zeit bis zum 31. März 1995 (2), sieht für 1995 Quoten für Schwarzen Heilbutt vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestands, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Fänge von Schwarzem Heilbutt in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a, b (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° Nord) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die für 1995 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Fänge von Schwarzem Heilbutt in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a, b (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° Nord) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt die der Gemeinschaft für 1995 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Fang von Schwarzem Heilbutt in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a, b (norwegische Gewässer nördlich von 62 ° Nord) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1995

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1994, S. 122.

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